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Reglement über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung

Uri · 20.2211 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 3
  3. Artikel 4 des Ausstellens des Verlustscheins Wohnsitz hatte. *
  4. Artikel 5 Datenaustausch
  5. Artikel 6
  6. Artikel 7
  7. Artikel 8 durch die Versicherer
  8. Artikel 9 f) Inkasso EU/EFTA
  9. Artikel 10
  10. Artikel 11
  11. Artikel 12
  12. Artikel 13

12 provisions

Artikel 1

1 Dieses Reglement vollzieht die Vorschriften des KVG über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung durch die Kantone. 2 Zuständigkeiten Artikel 2 * Durchführungsstelle 1 Die Durchführungsstelle vollzieht die Vorschriften über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung, soweit der Kanton hierfür zuständig ist und dieses Reglement die Aufgabe nicht einer anderen Behörde überträgt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.2211 Kanton Uri

Artikel 3

Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden wirken im Rahmen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung und dieses Reglements beim Vollzug der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung mit. 2 Die Kosten der ausgestellten Verlustscheine sind von jener Einwohnergemeinde zu übernehmen, in welcher die betreffende Person zum Zeitpunkt

Artikel 4 des Ausstellens des Verlustscheins Wohnsitz hatte. *

Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle nach Artikel 64a Absatz 3 KVG für die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen ist die Revisionsstelle der Versicherer. 3 Technische und organisatorische Vorgaben, Datenformat und

Artikel 5 Datenaustausch

Datenaustausch zwischen Kanton und Versicherern 1 Die Durchführungsstelle und die Versicherer verwenden für den nationalen Datenaustausch die Datenaustauschplattform Sedex des Bundesamts für Statistik. Sie bilden eine geschlossene Benutzergruppe (Verbund). 2 Die Durchführungsstelle und die Versicherer sind für ihre jeweiligen Meldungen verantwortlich, stellen deren Verschlüsselung und Nachvollziehbarkeit sicher und tragen die Umsetzungskosten, auch wenn sie Dritte beauftragen, die Übermittlung der Meldungen zwischen ihnen und Sedex sicherzustellen.

Artikel 6

Standard für den Datenaustausch zwischen Kanton und Versicherern 1 Die Durchführungsstelle und die Versicherer müssen für die Meldeprozesse nach Artikel 7 folgende Punkte gemäss dem zwischen der Gesundheitsdirektorenkonferenz und santésuisse definierten Konzept zum Datenaustausch einhalten: a) die Struktur und Semantik der zu meldenden Daten (Meldeformat) b) die Aktionen, Reaktionen und Optionen der am Verbund Beteiligten (Verhalten) sowie Kanton Uri 20.2211 c) die Grundlage zur technischen Einbindung in den Verbund (Meldungsübermittlung)

Artikel 7

Meldeprozesse 1 Der nationale Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle und den Versicherern erfolgt über folgende Prozesse: a) Betreibungsmeldungen durch die Versicherer b) Quartalsmeldungen und Schlussabrechnungen von Verlustscheinen

Artikel 8 durch die Versicherer

Betreibungsmeldungen durch die Versicherer 1 Die Versicherer melden der Durchführungsstelle folgende Ereignisse im Rahmen der Betreibung: a) Betreibungsbegehren gestellt b) Fortsetzungsbegehren gestellt c) Verlustschein ausgestellt d) Vollzahlung der Forderung e) Annullation der Betreibung

Artikel 9 f) Inkasso EU/EFTA

Forderungsübernahme 1 Die Wohnsitzgemeinde gibt der kantonalen Durchführungsstelle innert 60 Tagen seit Anhebung der Betreibung bekannt, welche Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sie übernimmt. 2 Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist setzen die Versicherer die Betreibung fort.

Artikel 10

Quartalsmeldungen und Schlussabrechnungen 1 Die Versicherer melden der Durchführungsstelle quartalsweise eine Übersicht der aufgelaufenen Verlustscheine und den damit verbundenen Kosten. Die Versicherer stellen der Durchführungsstelle zudem jährlich eine Schlussabrechnung der Verlustscheine des vergangenen Kalenderjahrs zu. 20.2211 Kanton Uri

Artikel 11

Datenaustausch zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden 1 Der innerkantonale Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle und den Einwohnergemeinden erfolgt über eine geschützte Web-Plattform mit verschlüsselter Verbindung. 2 Die Durchführungsstelle stellt die Betreibungsmeldungen und die Meldungen über die Verlustscheine auf der geschützten Web-Plattform zur Verfügung. Die zuständige Wohnsitzgemeinde kann auf die Meldungen über ihre Schuldnerinnen und Schuldner zugreifen. 3 Die Durchführungsstelle ist zuständig für den Aufbau und Betrieb der geschützten Web-Plattform.

Artikel 12

Datenschutz 1 Der Zugriff auf die geschützte Web-Plattform erfolgt mittels Benutzername und Passwort. 2 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass nur diejenigen natürlichen Personen eine Zugriffsberechtigung zur Web-Plattform erhalten, denen funktional die Ausführung dieser gesetzlichen Aufgaben konkret zugewiesen ist. Die Einwohnergemeinden oder die in ihrem Auftrag handelnden Stellen teilen der Durchführungsstelle die Namen der zugriffsberechtigten Personen mit. 3 Die zugriffsberechtigten Personen sind verantwortlich für einen diskreten Umgang mit den eingesehenen Daten. 4 Schlussbestimmung

Artikel 13

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Kanton Uri 20.2211 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 28.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung AB 08.12.2017 24.09.2024 01.01.2025 Artikel 2 totalrevidiert AB 04.10.2024 24.09.2024 01.01.2025 Artikel 3 Abs. 2 eingefügt AB 04.10.2024 20.2211 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 28.11.2017 01.01.2018 Erstfassung AB 08.12.2017 Artikel 2 24.09.2024 01.01.2025 totalrevidiert AB 04.10.2024 Artikel 3 Abs. 2 24.09.2024 01.01.2025 eingefügt AB 04.10.2024

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