St. Gallen · 230.329 · intercantonal agreement
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19 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement regelt die Anerkennung:
a) ausländischer Lehrdiplome der Vorschulstufe und der Primarstufe, der Sekundarstufe I sowie für Maturitätsschulen;
b) ausländischer Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik;
c) ausländischer Hochschuldiplome in Logopädie und in Psychomotoriktherapie.
Art. 2
Anwendbares Recht
1 Die Überprüfung der ausländischen Ausbildungsabschlüsse erfolgt in Anwendung der massgebenden EU-Richtlinien sowie der in den Anerkennungsreglementen der EDK für entsprechende schweizerische Ausbildungsabschlüsse statuierten
Mindestgrundsätze.
1 sGS 230.31.
2 In Vollzug ab 11. Mai 2007.
nGS 43–127
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Art. 3 II. Anerkennungsvoraussetzungen (2.)
Formelle Anerkennungsvoraussetzungen
1 Antragsberechtigt sind Personen mit einem ausländischen Ausbildungsabschluss,
der:
a) im Ausland vom Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt
worden ist;
b) den Abschluss der Ausbildung bestätigt;
c) im Herkunftsland zum direkten Berufszugang ermächtigt (Berufsbefähigung).
2 Die Gesuchstellenden müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die zur Berufsausübung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer
schweizerischen Landessprache verfügen:
a) Personen, die über das Diplom eines EU-Mitgliedstaates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Landes sind, müssen den entsprechenden Nachweis im Verlauf des Anerkennungsverfahrens, in jedem Fall aber vor
einem Endentscheid beibringen;
b) Personen, die nicht über das Diplom eines EU-Mitgliedstaates verfügen und/
oder nicht Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, müssen
den entsprechenden Nachweis gleichzeitig mit dem Anerkennungsantrag einreichen. Der entsprechende Nachweis ist Voraussetzung der materiellen Gesuchsprüfung.
Art. 4
Materielle Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die ausländischen Ausbildungsabschlüsse müssen entsprechenden schweizerischen Ausbildungsabschlüssen gleichwertig sein, insbesondere in Bezug auf die
fachwissenschaftliche, die fachdidaktische und die berufspraktische Ausbildung,
die Ausbildungsdauer, das Ausbildungsniveau und die mit dem Abschluss verbundene Berufsbefähigung.
Art. 5
Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede
1 Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung von der schweizerischen in
Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung
des Berufs in der Schweiz ist, sind die entsprechenden Defizite auszugleichen.
Nach Wahl der Gesuchstellenden kann eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang absolviert werden.
2 Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die ausländische Ausbildung wenigstens ein Jahr kürzer ist als die schweizerische.
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3 Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung nach Abs. 1 und 2 vor, ist zu
prüfen, ob die entsprechenden Defizite nicht durch Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind.
4 Die Berufspraxis nach Abs. 3 muss in der Regel in der Schweiz oder in EU-Mitgliedstaaten erworben worden sein.
Art. 6
Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus
1 Verfügen die Gesuchstellenden über einen Abschluss, der in der Schweiz auf einem höheren Ausbildungsniveau erworben wird, ist nach Wahl der Gesuchstellenden eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang zu absolvieren.
2 Der Ausgleich nach Abs. 1 ist nicht möglich, wenn die Gesuchstellenden über
eine Berufsausbildung auf der Sekundarstufe II verfügen, in der Schweiz für die
Berufsausübung hingegen wenigstens ein dreijähriges Hochschulstudium auf Tertiärniveau verlangt wird. Vorbehalten werden Ausbildungsabschlüsse, die von der
zuständigen Stelle eines EU-Mitgliedstaates einem Hochschuldiplom im Sinn der
massgebenden EU-Richtlinie gleichgestellt werden und der Inhaberin/ dem Inhaber in Bezug auf den Berufszugang oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen.
Art. 7
Eignungsprüfung
1 Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gesuchstellenden
über eine berufliche Qualifikation verfügen. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete,
deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs
sind. Diese Sachgebiete können sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen.
Art. 8
Anpassungslehrgang
1 Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist die Berufsausübung in der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Berufsangehöriger. Er kann mit einer Zusatzausbildung kombiniert werden. In jedem Fall findet eine Bewertung statt.
Art. 9
Durchführung der Ausgleichsmassnahmen
1 Die Ausgleichsmassnahmen werden von pädagogischen Ausbildungsinstitutionen im Auftrag des Generalsekretariats der EDK durchgeführt.
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Art. 10 III. Verfahren (3.)
Anerkennungsgesuch
1 Der Antrag um Anerkennung eines ausländischen Abschlusses ist in deutscher,
französischer oder italienischer Sprache beim Generalsekretariat der EDK einzureichen. Die dem Antrag beizulegenden Dokumente sind in einer der schweizerischen Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen.
2 Die eingereichten Dokumente müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen.
3 Diplome und Zertifikate sind in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen und, sofern sie nicht in einer schweizerischen Landessprache oder in englischer Sprache
vorliegen, zu übersetzen. Die Übersetzungen sind ebenfalls zu beglaubigen.
Art. 11
Anerkennungsentscheid
1 Zuständig für den Anerkennungsentscheid ist der Generalsekretär der EDK.
2 Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid innert nützlicher
Frist. Bei Personen, die über das Diplom eines EU-Mitgliedstaates verfügen und
Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Landes sind, werden hinsichtlich der
Verfahrensdauer die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt.
3 Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen.
Art. 12
Anerkennungswirkung
1 Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Ausbildungsabschluss verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
gleichwertig zu einem entsprechenden schweizerischen Ausbildungsabschluss und
der damit verbundenen Berufsbefähigung sind.
Art. 13
Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt
wurden, werden von der Anerkennungsinstanz widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
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Art. 14
Verfahrens- und Entscheidkosten
1 Die Anerkennungsbehörde erhebt Verfahrens- und Entscheidsgebühren gemäss
Art. 15 dem Gebührenreglement der EDK.3
Kosten der Ausgleichsmassnahmen
1 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von den Gesuchstellenden zu
tragen. Sie werden entsprechend dem Mass der zu absolvierenden Ausgleichsmassnahmen festgelegt und betragen je ECTS-Punkt, der im Rahmen der Ausgleichsmassnahmen zu erbringen ist, CHF 450.–, höchstens jedoch:
a) für einen Anpassungslehrgang (einschliesslich allfällige Zusatzausbildung)
CHF 12 000.–;
b) für eine Eignungsprüfung CHF 5000.–.
2 Die pädagogischen Ausbildungsinstitutionen können für die Abklärungen im
Zusammenhang mit der Festlegung von konkreten Ausgleichsmassnahmen eine
Aufwandentschädigung von CHF 400.– verlangen.
Art. 16 IV. Schlussbestimmungen (4.)
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide des Generalsekretariats der EDK kann innert dreissig Tagen
seit Erlass bei der Rekurskommission für ausländische Lehrdiplome schriftlich
und begründet Beschwerde eingereicht werden.
2 Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können beim Bundesgericht
mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 17 Aufhebung von Bestimmungen
1 Folgende Bestimmungen geltender Anerkennungsreglemente werden aufgehoben:
a) Art. 18 des Reglementes über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998;
b) Art. 18 des Reglementes über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998;
Art. 16des c)
Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für
Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999;
Art. 17des d)
Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für
Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999;
3 Gebührenreglement vom 7. September 2006, Rechtssammlung EDK 4.1.2.
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e) Art. 17 des Reglementes über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom 3. November 2000.
Art. 18
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt gleichzeitig mit der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 43–127 27.10.2006 11.05.2007
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.10.2006 11.05.2007 Erlass Grunderlass 43–127