§ 1
1 Auf den in Rechnung gestellten Beträgen der periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer, die verspätet bezahlt werden, ist für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 kein Verzugszins geschuldet. 2 Davon ausgenommen ist die Einforderung des Zinses gemäss Art. 169 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000.