Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31lrb (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1275 der Kommission) Folgendes eingefügt: "31m. 32017 R 1131: Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8), geändert durch: - 32018 R 0990: Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 1). Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden. b) In Art. 12 Bst. c wird das Wort "Unionsrecht" durch die Worte "Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt. c) In Art. 43 Abs. 2 und im ersten Satz von Art. 43 Abs. 3 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt. d) In Art. 44 Abs. 1 werden die Worte "bis zum 21. Januar 2019" durch die Worte "innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 22/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 7. Februar 2020" ersetzt. 31ma. 32018 R 0708: Durchführungsverordnung (EU) 2018/708 der Kommission vom 17. April 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Meldevorlage, die von Geldmarktfondsverwaltern für die nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführende Berichterstattung an die zuständigen Behörden zu verwenden ist (ABl. L 119 vom 15.5.2018, S. 5). 31mb. 32018 R 0990: Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 1)."