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Km vom 22. August 2017 des Beschlusses Nr. 158/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.039.03 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 32a (Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "32aa. 32014 R 0361: Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Die EFTA-Staaten erkennen die von den EU-Mitgliedstaaten ausgestellten EU-Dokumente an und die EU und die EU-Mitgliedstaaten erkennen die von den EFTA-Staaten ausgestellten Dokumente an. b) In Art. 7 werden die Worte "Rechtsvorschriften der Union" durch die Worte "nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Rechtsvorschriften" ersetzt. c) In den Dokumenten in den Anhängen II bis VI wird das Wort "Mitgliedstaat(en)" durch die Worte "EU-Mitgliedstaat(en) oder EWR-/EFTA-Staat(en)", die Worte "Rechtsvorschriften der Union","massgeblichen Rechtsvorschriften der Union" und das Wort "Gemeinschaftsvorschriften" durch die Worte "nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Rechtsvorschriften" und das Wort "Gemeinschaftslizenz" durch das Wort "Lizenz" ersetzt. d) In Teil C des Dokuments in Anhang II wird der Text von Nummer 1 v) durch "Mehrwertsteuer (MwSt) oder Umsatzsteuer auf Beförderungsdienstleistungen" ersetzt. e) In den Dokumenten in den Anhängen II, III, IV, V und VI werden den Listen mit Nationalitätszeichen die Worte "Island (IS), Liechtenstein (FL) und Norwegen (N)" angefügt und nach den Worten "Verordnung (EG) Nr. 1073/2009" und "Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 651/2006" werden die Worte "in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepassten Fassung" angefügt. f) In der Tabelle des Dokuments in Anhang VI werden die Abkürzungen "IS", "FL" und "N" eingefügt. 2. Der Text von Nummer 33c (Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission) und von Anlage 6 wird gestrichen.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2015 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 vom 16. Mai 2014, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2015. (Es folgen die Unterschriften)

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