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Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung

Solothurn · 321.3 · statute

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Contents: 49 provisions
  1. § 1
  2. § 2 GS 105, 51
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 der Kantonspolizei im direkten polizeilichen Rechtshilfeverkehr.*
  7. § 6 bis
  8. § 7
  9. § 8
  10. § 9
  11. § 9 bis
  12. § 9 ter
  13. § 10
  14. § 10 bis
  15. § 11
  16. § 12
  17. § 13
  18. § 14
  19. § 15
  20. § 16
  21. § 17
  22. § 18
  23. § 19
  24. § 20
  25. § 21
  26. § 22
  27. § 23
  28. § 24
  29. § 25
  30. § 26
  31. § 27
  32. § 28
  33. § 29
  34. § 30
  35. § 31
  36. § 31 bis
  37. § 32
  38. § 33
  39. § 34
  40. § 35
  41. § 35 bis
  42. § 36
  43. § 37
  44. § 38
  45. § 39
  46. § 40
  47. § 41
  48. § 42 Inkrafttreten
  49. § 43

49 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)3) und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO)4). 2 Es enthält Ausführungsbestimmungen zu den Verfahren, den Kosten und Entschädigungen sowie zur Vollstreckung von Urteilen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze. 3 Der Bestand, die Organisation und die Befugnisse der Gerichtsbehörden sowie der Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO)5) geregelt. 1) SR 312.0. 2) BGS 111.1. 3) SR 312.0. 4) SR 312.1. 5) BGS 125.12.

§ 2 GS 105, 51

Anwendbarkeit auf das kantonale Strafrecht 1 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung, der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung und dieses Gesetzes finden unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Strafrecht des Kantons und der Gemeinden Anwendung. 1.2. Strafbehörden

§ 3

Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO) 1 Strafverfolgungsbehörden sind: a) die Kantonspolizei, die anderen Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden sowie das Grenzwachtkorps, soweit sie Aufgaben nach der Schweizerischen Strafprozessordnung erfüllen; b) andere Personen, denen in der besonderen Gesetzgebung hinsichtlich bestimmter Amtsverrichtungen Aufgaben nach der Schweizerischen Strafprozessordnung übertragen sind; c) die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse; d)* die Friedensrichter und Friedensrichterinnen und im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse die kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden und anderen Behörden; e)* die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle. 1.3. Nationale und internationale Rechtshilfe

§ 4

Nationale Rechtshilfe (Art. 43-53 StPO) 1 Die Strafbehörden können anderen Kantonen auch in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren. 2 Die nationale Rechtshilfe für den Bund, andere Kantone sowie Gemeindebehörden wird im Vorverfahren von der Staatsanwaltschaft, bei jugendlichen beschuldigten Personen von der Jugendanwaltschaft sowie im Gerichtsverfahren vom zuständigen Gericht geleistet.

§ 5

Internationale Rechtshilfe (Art. 54 und 55 StPO) 1 Ist die Staatsanwaltschaft mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin zuständig. 2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Jugendanwaltschaft, der zuständigen Stelle Departements des Innern als Strafvollzugsbehörde sowie

§ 6 der Kantonspolizei im direkten polizeilichen Rechtshilfeverkehr.*

Delegation 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin oder einen Untersuchungsbeamten oder eine Untersuchungsbeamtin mit der Behandlung von internationalen Rechtshilfeangelegenheiten beauftragen. 2 In diesen Angelegenheiten kann auch der leitende Jugendanwalt oder die leitende Jugendanwältin einen Jugendanwalt oder eine Jugendanwältin oder einen Untersuchungsbeamten oder eine Untersuchungsbeamtin beauftragen.

§ 6 bis

Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden 1 Zuständig für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden ist der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig. 1.4. Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 7

Ausstandsentscheide (Art. 59 StPO) 1 Ausstandsgesuche gegen Angehörige des Polizeikorps behandelt der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin nach Anhörung des Polizeikommandos.

§ 8

Protokollführung (Art. 76 StPO) 1 Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden in der Regel unter Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers. Bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft kann die einvernehmende Person das Protokoll selbst führen. 2 Protokolle, die ohne Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers erstellt werden, werden seitens der Strafbehörden allein von der einvernehmenden Person unterzeichnet.

§ 9

Mitteilungsrechte und -pflichten (Art. 75 StPO) 1 Die Strafbehörden teilen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Kantonspolizei mit. Freisprüche sind der Kantonspolizei in dem Umfang mitzuteilen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 13 des ViCLAS-Konkordats1) erforderlich ist. 1bis Die Strafbehörden dürfen informieren:* a) die zuständigen vorgesetzten Behörden und Aufsichtsbehörden über Strafverfahren gegen Mitglieder einer Behörde oder Angestellte von Bund, Kantonen oder Gemeinden, gegen Ärzte und Ärztinnen und Medizinalpersonal sowie gegen Lehr-, Erziehungs- und Betreuungspersonal, wenn die ihnen zur Last gelegte Straftat mit der Ausübung ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen oder die weitere ordnungsgemässe Ausübung der Tätigkeit in Frage stellen könnte; b) die zuständigen Sozialbehörden über Strafverfahren gegen Personen, bei welchen ein begründeter Verdacht vorliegt, dass sie zu Unrecht Sozialleistungen bezogen haben könnten; c) die zuständigen Einbürgerungsbehörden über Strafverfahren gegen Personen, die um Einbürgerung nachsuchen; d) die zuständige Schulbehörde sowie öffentliche oder in öffentlichem Auftrag handelnde private Fachstellen der Jugendhilfe über Strafverfahren gegen Jugendliche. 1) BGS 511.515. 1ter Die Strafbehörden dürfen zudem andere Behörden von Bund, Kantonen oder Gemeinden über ein Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt.* 1quater Bei Informationen, die gestützt auf die Absätze 1bis und 1ter erfolgen, informieren die Strafbehörden die Betroffenen in der Regel gleichzeitig mit der Information an die andere Behörde.* 1quinquies Die Strafbehörden informieren die zuständige Kontrollbehörde über Urteile betreffend Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 20. Juni 20141) oder die dazugehörigen Ausführungserlasse.* 1sexies Die Strafbehörden informieren die Kantonspolizei und die Bewährungshilfe über Anordnungen betreffend Lernprogramme gegen Gewalt gemäss Artikel 55a Absatz 2 StGB2).* 2 Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten gemäss anderen Erlassen.

§ 9 bis

Orientierung der Öffentlichkeit über Strafverfahren nach Bundesrecht 1 Die Orientierung der Öffentlichkeit über Strafverfahren nach Bundesrecht richtet sich nach Artikel 74 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 20073).

§ 9 ter

Orientierung der Öffentlichkeit über Verfahren nach kantonalem Strafrecht 1 Die Strafbehörden haben in Meldungen über Verfahren nach dem Strafrecht des Kantons und der Gemeinden unter Vorbehalt des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts die Nationalität oder die Herkunftsregion von Tätern und Tatverdächtigen zu nennen.

§ 10

Zustellung durch Veröffentlichung (Art. 88 StPO) 1 Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Solothurn.

§ 10 bis

Feiertage (Art. 90 StPO) 1 Für die Fristbestimmung gemäss Artikel 90 Absatz 2 StPO gelten als vom kantonalen Recht anerkannte Feiertage: Neujahr, der 2. Januar, Karfreitag, der Ostermontag, Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. Mai, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, der 25. und der 26. Dezember.

§ 11

Datenbearbeitung gemäss ViCLAS-Konkordat4) 1 Über Anträge der Zentralstelle ViCLAS gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des ViCLAS-Konkordats entscheidet diejenige Strafbehörde, welche in der Strafsache als letzte Instanz entschieden hat. 1) SR 817.0. 2) SR 311.0. 3) SR 312.0. 4) BGS 511.515. 1.5. Beweise

§ 12

…

§ 13

Ständig bestellte amtliche Sachverständige (Art. 183 Abs. 2 StPO) 1 Die Funktion von ständig bestellten amtlichen Sachverständigen nehmen wahr:* a)* für Legalinspektionen, körperliche Untersuchungen an lebenden Personen und die Beurteilung von Substanzen (Betäubungsmittel, Toxikologie etc.): der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin, die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die wissenschaftlichen Mitarbeitenden der Institute für Rechtsmedizin; b)* für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit: der Gefängnisarzt oder die Gefängnisärztin sowie die Ärzte und Ärztinnen der Solothurner Spitäler AG; c)* für die Beurteilung von Motorfahrzeugen (inkl. Zubehör): die technischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn. 1.6. Zwangsmassnahmen

§ 14

Anordnung (Art. 198 StPO) 1 Die Anordnung von Zwangsmassnahmen obliegt den Staatsanwälten oder Staatsanwältinnen, den Jugendanwälten oder Jugendanwältinnen, den Gerichten und im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse deren Verfahrensleitung. 2 Vorladungen können im Auftrag der Verfahrensleitung durch andere Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft und der Gerichte ergehen. 3 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Zuständigkeiten der Polizei.

§ 15

Belohnungen (Art. 211 StPO) 1 Die Verfahrensleitung kann Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen. 2 Im Vorverfahren bedarf ihre Aussetzung durch die Staatsanwaltschaft der Bewilligung der Oberstaatsanwältin oder des Oberstaatsanwalts, bei Beträgen über 10`000 Franken der Bewilligung durch den Regierungsrat. Im gerichtlichen Verfahren ist für das Aussetzen die Bewilligung der Gerichtsverwaltungskommission erforderlich. 3 Personen, welche Hinweise geben, die zur Aufklärung schwerer Straftaten führen, kann das Polizeikommando oder die Verfahrensleitung eine kleine Belohnung ausrichten.

§ 16

Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen (Art. 219 Abs. 5 StPO) 1 Die polizeiliche Festnahme bedarf bei Verdacht auf blosse Übertretungen spätestens nach drei Stunden der Anordnung durch einen Polizeioffizier oder eine Polizeioffizierin der Kantonspolizei Solothurn.

§ 17

Rechte und Pflichten der Inhaftierten (Art. 235 StPO) 1 Soweit der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht in Artikel 234 und 235 StPO1) geregelt ist, richten sich die Rechte und Pflichten der Gefangenen nach dem Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz) vom 13. November 20132).*

§ 18

Aussonderung zum Schutz von Berufsgeheimnissen (Art. 271 Abs. 1 StPO) 1 Die Aussonderung von Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund der Überwachung nicht in Zusammenhang stehen, erfolgt durch den Haftrichter oder die Haftrichterin.

§ 19

Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern (Art. 288 StPO) 1 Der Regierungsrat kann die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern regeln. Er kann dabei zum Schutz der verdeckten Ermittler und Ermittlerinnen vom allgemeinen Personalrecht abweichen. 1.7. Vorverfahren

§ 20

Anzeigepflichten und -rechte (Art. 253 und 302 StPO) 1 Die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen bekannt werden. 2 Die Anzeigepflicht von Gesundheitsfachpersonen, insbesondere bei aussergewöhnlichen Todesfällen, richtet sich nach der Gesundheitsgesetzgebung. 3 Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und -rechte sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private gemäss anderen Erlassen.

§ 21

Antragsrecht der Sozialhilfebehörden und weiterer Behörden bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) 1 Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können im Sinne von Artikel 217 Absatz 2 StGB3) das Departement des Innern, die Vorstehenden der Oberämter, die Sozialkommissionen der Sozialregionen sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Strafantrag stellen.* 1) SR 312.0. 2) BGS 331.11. 3) SR 311.0.

§ 22

Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs und Einstellungsverfügungen; Rechtsmittel (Art. 310, 314 und 322 StPO) 1 Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen im Vorverfahren gegen erwachsene beschuldigte Personen bedürfen der Genehmigung durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin. Er oder sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates diese Aufgabe in einer Weisung an die Leitenden Staatsanwälte und Leitenden Staatsanwältinnen delegieren. 1.8. Übertretungsstrafverfahren

§ 23

Strafbefehlsverfahren der Friedensrichter und Friedensrichterinnen sowie Verwaltungs- und anderer Behörden (Art. 357 StPO) 1 Die Friedensrichter und Friedensrichterinnen sowie die zur Ahndung von Übertretungen zuständigen Verwaltungsstellen und Behörden wenden bei Ausübung ihrer Strafkompetenz sinngemäss die Vorschriften des Strafbefehlsverfahrens nach Artikel 352-357 StPO an. 1.9. Rechtsmittel

§ 24

Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanwaltschaft (Art. 381 StPO) 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin ist zum Einlegen der Rechtsmittel beim Obergericht und den eidgenössischen Rechtsmittelinstanzen befugt. 2 Dasselbe Recht steht bei Übertretungen nach eidgenössischem und kantonalem Nebenstrafrecht dem sachlich zuständigen Departement zu, welches Strafanzeige erstattet hat. 3 Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin, der oder die die Anklage vor dem erstinstanzlichen Gericht vertritt, kann die Berufung im Sinne von Artikel 399 Absatz 1 StPO anmelden und nach Artikel 231 Absatz 2 StPO dem erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung von Massnahmen (Art. 231 Abs. 2 Bst. a StPO) oder die Fortsetzung der Sicherheitshaft (Art. 231 Abs. 2 Bst. b StPO) beantragen.* 4 …* 1.10. Kosten

§ 25

Gebührentarif, Kosten (Art. 424 StPO) 1 Die Erhebung der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Gebührentarif1), soweit die Schweizerische Strafprozessordnung keine Regelung enthält. 1) BGS 615.11. 2 Die Übernahme der Kosten für den Besuch von Lernprogrammen gegen Gewalt gemäss Artikel 55a Absatz 2 StGB1) richtet sich nach Artikel 426 StPO2).*

§ 26

Entschädigung von Privatpersonen 1 Der Staat kann Schäden vergüten, die Privatpersonen erleiden, die eine verdächtige Person verfolgen oder festnehmen. 1.11. Vollstreckung der Strafentscheide

§ 27

Freiheitsstrafen und Massnahmen (Art. 439 StPO)* 1 Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von Massnahmen ist bei Erwachsenen die zuständige Stelle des Departements des Innern zuständig.* 2 Der Vollzug richtet sich nach dem Justizvollzugsgesetz3).* 3 Die zuständige Stelle des Departements trifft die in diesem Bereich notwendigen nachträglichen Anordnungen, soweit diese nicht durch das Bundesrecht oder das kantonale Recht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten werden. 4 Die Staatsanwaltschaft wird bei selbstständigen nachträglichen Verfahren nach Artikel 363 Absatz 1 StPO in der Regel nicht zur persönlichen Vertretung vor Gericht vorgeladen und ist von weiteren Parteihandlungen dispensiert, sofern sie keine entsprechenden Anträge stellt. Das zuständige Gericht stellt der Staatsanwaltschaft die instanzabschliessenden Strafentscheide zu.*

§ 28

Eintreibung von finanziellen Leistungen (Art. 442 Abs. 3 StPO) 1 Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen, erfolgt durch die Zentrale Gerichtskasse. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie Ausnahmen in einer Verordnung.

§ 29

Verwertung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 374 StGB) 1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte.

§ 30

Amtliche Bekanntmachungen (Art. 444 StPO) 1 Amtliche Bekanntmachungen werden durch die Strafbehörde vorgenommen, deren Entscheid Anlass zur Bekanntmachung gab. 1) SR 311.0. 2) SR 312.0. 3) BGS 331.11. 1.12. Besondere Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung 1.12.1. Zuständigkeit*

§ 31

Zuständigkeitskonflikte* 1 Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft betreffend die innerkantonale Zuständigkeit und die Trennung von Verfahren (Art. 11 JStPO) entscheidet die Beschwerdekammer. 2 Sie entscheidet auch Zuständigkeitskonflikte zwischen der Jugendanwaltschaft und der Kindesschutzbehörde.*

§ 31 bis

Zuständigkeit bei Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts 1 Für die Beurteilung von Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts ist die Behörde am Ort der Begehung zuständig.

§ 32

Polizeiliche Erledigung 1 In den durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgesehenen Fällen ist die Polizei befugt, gegen Jugendliche selber eine Busse zu verhängen und einzuziehen. 2 Anerkennt der oder die betroffene Jugendliche die strafbare Handlung nicht oder ist er oder sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, ist eine Anzeige an die Jugendanwaltschaft zu erstatten. 1.12.2. Verfahren

§ 33

Einvernahme durch den Jugendanwalt oder die Jugendanwältin im Strafbefehlsverfahren (Art. 32 Abs. 2 JStPO) 1 Im Einverständnis der Jugendlichen sowie von deren Vertretung kann der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin in denjenigen Fällen, welche zu einem Strafbefehl führen, eine mündliche Verhandlung ohne förmliche Einvernahme durchführen. 1.12.3. Vollstreckung

§ 34

Nachträgliche Entscheide 1 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin ist zuständig für die nachträglichen richterlichen Entscheide und die Vollzugsentscheide. 2 In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig: a) Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Artikel 12-14 Jugendstrafgesetz in eine Unterbringung und Umwandlung einer offenen in eine geschlossene Unterbringung; b) Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von mehr als drei Monaten; c) Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung, wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt; d) Vollzug einer restlichen Freiheitsstrafe von über drei Monaten nach Abbruch der Unterbringung. 3 Das Jugendgericht führt in den Fällen von Absatz 2 eine Hauptverhandlung durch. 4 Ist der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin zuständig, gelten die Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sinngemäss.

§ 35

Sicherung des Massnahmenvollzugs 1 Zur Sicherung einer rechtskräftig angeordneten vorsorglichen oder definitiven, stationären Schutzmassnahme kann der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin Jugendliche für längstens sieben Tage in Haft setzen. Dauert die Haft länger als sieben Tage, so ist die Zustimmung der Haftrichterin oder des Haftrichters erforderlich.

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