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23 provisions
Art. 1
Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz erlässt die Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Gläubigerausschüsse und die Organe der gerichtlichen Nachlassverträge nach den Artikeln 237 und 293–350 SchKG.
Art. 2
Betreibungskreise (Art. 1 und 2 SchKG)
1 Das Gebiet jedes Verwaltungsbezirks bildet einen Betreibungskreis. Der
Sitz der Betreibungsämter befindet sich im Bezirkshauptort.
2 …
3 Die Betreibungsämter sind berechtigt, für das gesamte Kantonsgebiet Betreibungsregisterauszüge auszustellen.
Art. 2a Schuldbetreibung und Konkurs – G 28.1
Konkurskreise (Art. 1 und 2 SchKG)
1 Das Gebiet des Kantons Freiburg bildet einen einzigen Konkurskreis. Der
Sitz des Konkursamtes befindet sich in Freiburg.
Art. 3
Verlangte Ausbildung
1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher müssen einen sachgemässen Universitätsabschluss, einen Hochschulabschluss oder eine spezifische Ausbildung im
Zwangsvollstreckungswesen haben. Ausserdem müssen sie über gute theoretische und praktische Kenntnisse in diesem Bereich verfügen.
2 Die Kompetenzen der übrigen Fachangestellten, namentlich der Stellvertreterinnen und Stellvertreter, müssen mit einem vom Kantonsgericht anerkannten Zertifikat für eine Grundausbildung im Bereich der Betreibung und des
Konkurswesens bescheinigt werden.
Art. 4
Haftung (Art. 5–7 SchKG)
1 Das anwendbare Verfahren für Schadenersatzansprüche, die auf die Artikel
5–7 SchKG abgestützt sind, wird in der Zivilprozessordnung und im Justizgesetz geregelt.
2 Verursacht eine Person, die der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt ist, einen Schaden, so wird das Regressrecht des Staats gegenüber
dieser Person im Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
3 Das Regressrecht des Staats gegenüber anderen im SchKG vorgesehenen
Organen, namentlich den externen Sachwalterinnen und Sachwaltern, den Liquidatorinnen und Liquidatoren, der ausseramtlichen Konkursverwaltung und
ihrem Gläubigerausschuss oder einem Organ eines gerichtlichen Nachlassvertrages richtet sich nach dem Zivilrecht.
2 Aufsicht
Art. 5
Bezeichnung (Art. 13 SchKG)
1 Für die Aufsicht über die Betreibungsämter und das Konkursamt ist das
Kantonsgericht zuständig.
Art. 6
Allgemeine Zuständigkeit (Art. 14 SchKG)
1 Neben ihren Befugnissen nach SchKG reicht die Aufsichtsbehörde dem
Staatsrat einen jährlichen Bericht über den Betrieb der Betreibungsämter und
des Konkursamtes ein.
Schuldbetreibung und Konkurs – G 28.1
2 Die Eröffnung und der Abschluss eines Disziplinarverfahrens in Anwendung des SchKG werden der Direktion, die für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständig ist 1)(die Direktion), mitgeteilt. Die Direktion teilt der
Aufsichtsbehörde die Eröffnung und den Abschluss eines Disziplinarverfahrens in Anwendung der Gesetzgebung zum Staatspersonal mit.
Art. 7
Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) – Form
1 Die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde muss schriftlich formuliert werden. Sie muss begründet und unterschrieben sein und zusammen mit den Unterlagen, auf die sie sich beruft, eingereicht werden.
2 Bei einem Formfehler wie dem Fehlen der Unterschrift oder der Vollmacht
oder wenn die Beschwerde unleserlich, ungebührlich, unverständlich oder
übermässig weitschweifig ist, setzt die Aufsichtsbehörde eine Frist für die
Nachbesserung. Erfolgt diese nicht, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Art. 8
Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) – Mitteilung
1 Die Aufsichtsbehörde teilt die Beschwerde der betroffenen Vorsteherin oder
dem betroffenen Vorsteher mit und räumt ihr oder ihm eine Frist für Bemerkungen ein, ausser wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist.
Art. 9
Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) – Verfahren
1 Die Aufsichtsbehörde kann die Parteien und die Vorsteherin oder den Vorsteher für eine Anhörung vorladen.
2 Das Beschwerdeverfahren wird in den Artikeln 17 ff. SchKG geregelt. Zusätzlich gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege für alle Belange,
die nicht im Bundesrecht geregelt sind.
Art. 10
Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) – Elektronische Eingaben
1 Die Beschwerde, die Mitteilung an die Vorsteherin oder den Vorsteher sowie die Eröffnung des Entscheids der Aufsichtsbehörde können auch elektronisch erfolgen.
2 Die Anforderungen für die elektronische Zustellung werden im Bundesrecht
geregelt (Art. 33a und 34 Abs. 2 SchKG).
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
Schuldbetreibung und Konkurs – G 28.1
3 Zuständigkeit
Art. 11
Vorsteherin oder Vorsteher
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher übt alle Verrichtungen der Betreibung
oder des Konkurses aus, die nach Bundesgesetz oder diesem Gesetz keiner
anderen Behörde obliegen.
2 Wird in einem Erlass als Voraussetzung für die Berufsausübung festgelegt,
dass kein Verlustschein vorliegt, so informieren die Vorsteherinnen und Vorsteher die zuständigen Behörden über alle Verlustscheine gegen ein Mitglied
dieses Berufes.
3 Sie stellen dem Staatsrat eine Kopie aller Pfändungsankündigungen und aller Verwertungsbegehren gegen die Gemeinden zu.
4 Sie gewährleisten die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen über den Datenschutz in ihrem Amt.
Art. 12
Stellvertreterin oder Stellvertreter
1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ersetzt die Vorsteherin oder den
Vorsteher, wenn diese oder dieser verhindert ist oder in Ausstand treten
muss. Ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter selbst verhindert, so ernennt die Direktion eine ausserordentliche Ersatzperson.
Art. 13
Weibelin und Weibel
1 Die Weibelin oder der Weibel vollzieht die Pfändung oder den Arrest,
schätzt – wenn nötig unter Beiziehung von Sachverständigen – die Gegenstände, erstellt die Inventare und nimmt die Verkäufe vor. Sie oder er erstellt
ein Protokoll über die vorgenommenen Handlungen.
2 Die Weibelin oder der Weibel besorgt die Zustellungen, die nach dem
SchKG nicht per Post erfolgen können, und leitet alle Mitteilungen weiter,
die ihr oder ihm von der Vorsteherin oder vom Vorsteher übertragen werden.
Art. 14
Richterliche Behörde (Art. 23 SchKG)
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts ist zuständig für alle
Entscheide, die vom SchKG der Richterin oder dem Richter oder dem Gericht, der Richterin oder dem Richter für die Rechtsöffnung, für den Konkurs,
für den Arrest oder für den Nachlassvertrag übertragen werden. Sie oder er
verfügt auch den Widerruf der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft (Art. 196 SchKG).
Schuldbetreibung und Konkurs – G 28.1
2 Die Zuständigkeit für den Entscheid über andere materiellrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem SchKG wird im Justizgesetz festgelegt.
Ebenso bleibt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für materiellrechtliche Verwaltungsstreitigkeiten in Verbindung mit dem SchKG vorbehalten.
4 Verschiedene bestimmungen
Art. 15
Depositen und Hinterlegungen (Art. 24 SchKG)
1 Jedes Bankinstitut, das dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
unterstellt ist und über einen Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur
im Kanton verfügt, kann als Depositen- und Anweisungskasse bestimmt werden.
Art. 16
Öffentliche Bekanntmachungen der Ämter (Art. 35 SchKG)
1 Das Amtsblatt ist das kantonale Organ für die im SchKG vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher kann weitere Bekanntmachungen, namentlich in der lokalen Presse oder über andere Kommunikationsträger vornehmen.
Art. 17
Betreibung gegen den Staat und die Gemeinden (Art. 65 SchKG)
1 Die gegen den Staat gerichteten Betreibungsurkunden werden der Staatskanzlei zugestellt. Die Staatskanzlei bestimmt die für den Empfang des Zahlungsbefehls und für den Rechtsvorschlag befähigten Personen.
2 Ohne gegenteilige Gemeinderegelung werden die gegen eine Gemeinde gerichteten Betreibungsurkunden dem Gemeindesekretariat zugestellt. Die für
den Rechtsvorschlag gegen Zahlungsbefehle befähigten Personen werden gemäss dem Gesetz über die Gemeinden bestimmt.
Art. 18
Ausgeschlagene Erbschaft und juristische Personen (Art. 230a
SchKG)
1 Die Direktion ist die nach Artikel 230a Abs. 3 und 4 SchKG zuständige
kantonale Behörde.
Art. 19 Schuldbetreibung und Konkurs – G 28.1
Ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 237 SchKG)
1 Die von den Gläubigerinnen und Gläubigern eingesetzte ausseramtliche
Konkursverwaltung muss die Aufsichtsbehörde über ihre Ernennung informieren. Sie übermittelt ihr unverzüglich Kopien der Protokolle der Sitzungen
mit dem Gläubigerausschuss. Dasselbe gilt für die Organe der gerichtlichen
Nachlassverträge.
2 Die öffentlichen Versteigerungen erfolgen unter der Verantwortung des
Konkursamtes.
5 Schlussbestimmungen
Art. 20
Ausbildung des Personals
1 Artikel 3 über die Ausbildung des Personals der Betreibungsämter und des
Konkursamtes gilt nur für das Personal, dessen Arbeitsverhältnis nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.
Art. 21
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 11. Mai 1891 betreffend Einführung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SGF 28.1) wird aufgehoben.
Art. 22
Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 2)
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2015 (StRB 21.04.2015).
Schuldbetreibung und Konkurs – G 28.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.02.2015 Erlass Grunderlass 01.07.2015 2015_016
21.03.2023 Art. 2 Titel geändert 01.01.2024 2023_034
21.03.2023 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2024 2023_034
21.03.2023 Art. 2 Abs. 3 eingefügt 01.01.2024 2023_034
21.03.2023 Art. 2a eingefügt 01.01.2024 2023_034
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.02.2015 01.07.2015 2015_016
Art. 2 Titel geändert 21.03.2023 01.01.2024 2023_034
Art. 2 Abs. 2 aufgehoben 21.03.2023 01.01.2024 2023_034
Art. 2 Abs. 3 eingefügt 21.03.2023 01.01.2024 2023_034
Art. 2a eingefügt 21.03.2023 01.01.2024 2023_034