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Gesetz über die Korporationen

Luzern · 170 · statute

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Contents: 78 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 Nr. 170 3
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42 Genossenschaft
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53 Nr. 170 17
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78

78 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf die Korporationen des Kantons Luzern.

§ 2

Rechtsstellung der Korporationen 1 Die Korporationen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Gemeindestatus. 2 Die Autonomie der Korporationen ist in ihrem Aufgabenbereich gewährleistet. Ihr Umfang wird durch die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung bestimmt. 3 Die Korporationen haben im Rahmen des übergeordneten Rechts in ihrem Aufgabenbereich hoheitliche Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse.

§ 3

Rechtsetzung 1 Die Korporation beschliesst im Rahmen des übergeordneten Rechts in ihrem Aufgabenbereich rechtsetzende Erlasse. 2 Die Stimmberechtigten beschliessen rechtsetzende Erlasse in der Form von Reglementen; der Korporationsrat erlässt Verordnungen. 1 KR 2013 1722 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2013 3767 | G 2014 53 2 Nr. 170 3 Die Korporation regelt die Grundzüge ihrer Organisation im Korporationsreglement. Das Korporationsreglement geht dem übrigen Recht der Korporation vor. 2 Verwaltung des Korporationsgutes

§ 4

Aufgabe 1 Die Korporationen verwalten das Korporationsgut nach diesem Gesetz und ihren rechtsetzenden Erlassen. 2 Sie leisten angemessene Beiträge für öffentliche, gemeinnützige und kulturelle Zwecke.

§ 5

Grundsätze 1 Die Korporationen sind befugt, innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Verwaltung und die Nutzung ihres Vermögens in ihrem Korporationsreglement frei zu regeln. 2 Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: a. Das Korporationsvermögen ist Eigentum der Korporation. b. Die Vermögenssubstanz ist zu erhalten und darf nicht an die Korporationsbürgerinnen und -bürger zu Eigentum verteilt werden. c. Aus dem Ertragsüberschuss des Vermögens sind vor der Ausschüttung eines Bürgernutzens angemessene Beiträge für öffentliche, gemeinnützige und kulturelle Zwecke zu leisten. d. Alle Bürgerinnen und Bürger sind in Bezug auf die Nutzungsberechtigung gleichzubehandeln. Personalkorporationen dürfen die Nutzungsberechtigung im Korporationsreglement aus sachlichen Gründen beschränken. 3 Bürgerrecht 3.1 Personalkorporation

§ 6

Erwerb 1 Das Bürgerrecht der Personalkorporation wird durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben. 2 Es setzt das Bürgerrecht der Gemeinde voraus, zu der die Personalkorporation gebietsmässig gehört.

§ 7 Nr. 170 3

Erwerb durch Abstammung und Adoption 1 Gibt ein Korporationsbürger oder eine Korporationsbürgerin dem minderjährigen Kind das Gemeindebürgerrecht weiter, so erwirbt dieses gleichzeitig das Korporationsbürgerrecht.

§ 8

Erwerb durch Einbürgerung 1 Ortsansässige Gemeindebürgerinnen und -bürger können auf Gesuch hin in die in der Gemeinde bestehende Korporation eingebürgert werden. 2 Das Korporationsreglement kann die Einbürgerung von nicht ortsansässigen Gemeindebürgerinnen und -bürgern vorsehen. 3 Die Stimmberechtigten der Korporation haben die Einbürgerungsvoraussetzungen in einem rechtsetzenden Erlass zu regeln. 4 Ehegatten und Kinder von Korporationsbürgerinnen und -bürgern, welche das Gemeindebürgerrecht nachträglich erwerben, werden auf Gesuch hin durch Beschluss des Korporationsrates erleichtert eingebürgert. Sie haben keine Einbürgerungstaxe zu entrichten.

§ 9

Einbürgerungstaxe 1 Von den Eingebürgerten, mit Ausnahme erleichtert Eingebürgerter nach § 8 Absatz 4, kann eine Einbürgerungstaxe verlangt werden. 2 Die Einbürgerungstaxe muss zu den ideellen und materiellen Vorteilen, die sich aus dem Erwerb des Korporationsbürgerrechts ergeben, in einem angemessenen Verhältnis stehen. 3 Die Einbürgerungstaxe für eine Einzelperson darf 5000 Franken nicht überschreiten. Diesem Betrag liegt der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise (Basisindex Dezember 2010 = 100 Punkte) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung zugrunde. Erhöht sich dieser Index um mehr als 5 Punkte, kann ab 1. Januar des folgenden Jahres entsprechend von einem höheren Höchstbetrag ausgegangen werden.

§ 10

Korporationsbürgerverzeichnis 1 Die Korporation führt ein Verzeichnis der Korporationsbürgerinnen und -bürger. 2 Das Korporationsbürgerverzeichnis enthält mindestens die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Adressen aller stimmberechtigten Korporationsbürgerinnen und -bürger. 3 Die Einwohnergemeinden liefern der Korporation auf Anfrage die nötigen Angaben zur Führung des Verzeichnisses.

§ 11

Verlust des Korporationsbürgerrechts 1 Das Korporationsbürgerrecht erlischt mit dem Verlust des Gemeindebürgerrechts oder mit der Entlassung zufolge Verzichts. 4 Nr. 170

§ 12

Verfahren 1 Der Korporationsrat ist zuständig für die Erteilung des Korporationsbürgerrechts, die Festlegung der Einbürgerungstaxe und die Entscheide über die Entlassung zufolge Verzichts auf das Korporationsbürgerrecht. 2 Die Stimmberechtigten können das Recht auf Erteilung des Korporationsbürgerrechts – mit Ausnahme der erleichterten Einbürgerung nach § 8 Absatz 4 – der Korporationsversammlung, dem Korporationsparlament oder einer Kommission übertragen. 3 Die Korporation erhebt für die Bearbeitung der Einbürgerungsgesuche und der Gesuche um Entlassung aus dem Bürgerrecht höchstens kostendeckende Gebühren. 4 Gegen Entscheide über die Erteilung des Korporationsbürgerrechts, die Festlegung der Einbürgerungstaxe und die Entlassung aus dem Bürgerrecht ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Beschwerdeentscheide des Regierungsrates sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar. 3.2 Realkorporation

§ 13

Erwerb 1 Bürger oder Bürgerin einer Realkorporation ist, wer ein entsprechendes Realrecht besitzt.

§ 14

Verzeichnis der Realrechte 1 Die Realkorporation führt ein Verzeichnis über die mit einem Realrecht verbundenen Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, die Anzahl der dazugehörenden Realrechte (Gerechtigkeiten) und deren Eigentümerinnen und Eigentümer. 2 Im Verzeichnis sind die den einzelnen Korporationsbürgerinnen und -bürgern zustehenden Stimmrechte anzugeben. 3.3 Gemischte Korporation

§ 15

1 Bei gemischten Korporationen richtet sich das Bürgerrecht für die Personalberechtigten nach den §§ 6–12 und für die Realberechtigten nach den §§ 13 und 14. Nr. 170 5 4 Organisation 4.1 Stimmberechtigte

§ 16

Grundsätze 1 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Korporation. 2 Soweit sie es in ihrem Reglement nicht anders geregelt haben, führen die Korporationen die Wahlen und Abstimmungen im Versammlungsverfahren durch. 2bis Kann bei einer Katastrophe, in einer Notlage oder in einer vergleichbaren Situation wegen einer unmittelbar drohenden schweren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit eine Versammlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, so kann der Korporationsrat eine Abstimmung oder eine Wahl im Urnenverfahren anordnen. * 3 Die Stimmberechtigung und das Verfahren richten sich nach dem Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 19882.

§ 17

Befugnisse 1 Den Stimmberechtigten stehen mindestens folgende Befugnisse zu: a. Wahl 1. des Korporationsrates, 2. der Rechnungskommission und Bestimmung einer allfälligen Revisionsstelle, 3. des Urnenbüros. b. Rechtsetzung 1. Beschluss der Reglemente, 2. Genehmigung rechtsetzender Verträge sowie der Übertragung von hoheitlichen Befugnissen an Dritte, soweit nicht der Korporationsrat in einem Rechtssatz als zuständig erklärt wird. c. Finanzgeschäfte 1. Beschluss über den Voranschlag und die für die Deckung des Finanzbedarfs notwendige Mittelaufnahme, 2. Beschluss über Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite, 3. Genehmigung der Rechnung sowie der Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite, 4. Genehmigung folgender Geschäfte, sofern der Wert zehn Prozent der gesamten jährlichen Ausgaben der Korporation oder eine im Korporationsreglement festgelegte andere Grösse übersteigt (die im Voranschlag für das laufende Rechnungsjahr eingesetzten Ausgaben dienen als Grundlage bei der Bestimmung der Zuständigkeitsgrenze): 2 SRL Nr. 10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 6 Nr. 170 4.1 Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken, 4.2 Leistung von Eventualverpflichtungen, 4.3 Abschluss von Konzessionsverträgen, 4.4 Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften. 5. Kenntnisnahme vom Finanzplan. d. Veränderungen im Korporationsbestand: Beschluss über Veränderungen im Korporationsbestand.

§ 18

Korporationen mit Parlament 1 Die Stimmberechtigten können die Befugnisse nach § 17 in ihrem Korporationsreglement einem Parlament übertragen. Sie wählen das Parlament im Verhältniswahlverfahren nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre, im gleichen Jahr wie den Korporationsrat. Im Korporationsreglement können sie vorsehen, dass das Parlament im Mehrheitswahlverfahren gewählt wird. Das neu gewählte Parlament tritt sein Amt am 1. September nach der Wahl an. 2 Den Stimmberechtigten müssen mindestens folgende Befugnisse vorbehalten bleiben: a. Wahl des Korporationsrates, b. Wahl des Parlaments, c. Erlass, Änderung und Aufhebung des Korporationsreglements, d. Beschluss über Veränderungen im Korporationsbestand. 3 Folgende Geschäfte unterstehen mindestens dem fakultativen Referendum: a. Beschluss von Reglementen und Genehmigungen nach § 17 Unterabsatz b, b. Beschlüsse über den Voranschlag und die für die Deckung des Finanzbedarfs notwendige Mittelaufnahme, c. Beschlüsse über Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite, sofern deren Wert zehn Prozent der gesamten jährlichen Ausgaben der Korporation oder eine im Korporationsreglement festgelegte andere Grösse übersteigt, d. Genehmigung folgender Finanzgeschäfte, sofern der Wert zehn Prozent der gesamten jährlichen Ausgaben der Korporation oder eine im Korporationsreglement festgelegte andere Grösse übersteigt: 1. Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken, 2. Leistung von Eventualverpflichtungen, 3. Abschluss von Konzessionsverträgen, 4. Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften. 4 Das fakultative Referendum kommt zustande, wenn nach den Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes innerhalb von 60 Tagen seit Veröffentlichung der Referendumsvorlage die Unterschriften von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Korporationsbürgerinnen und -bürger beim Korporationsrat eingereicht werden. Im Reglement kann die Unterschriftenzahl abweichend festgesetzt werden. Nr. 170 7 5 Die Volksabstimmung ist beim obligatorischen Referendum innert Jahresfrist seit der abschliessenden Beschlussfassung durch das Parlament und beim fakultativen Referendum innert Jahresfrist seit Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen. 4.2 Korporationsrat

§ 19

Aufgaben 1 Der Korporationsrat ist verwaltendes und vollziehendes Organ der Korporation. 2 Er führt die Korporation und erfüllt alle Aufgaben, die ihm entweder durch die Rechtsordnung zugewiesen werden oder keinem anderen Organ der Korporation übertragen sind.

§ 20

Organisation 1 Der Korporationsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederzahl wird durch das Korporationsreglement bestimmt. 2 Im Korporationsreglement wird festgehalten, ob für ein bestimmtes Amt im Korporationsrat eine zusätzliche Wahl notwendig ist. Im Übrigen weist der Korporationsrat seinen Mitgliedern die Ämter selbst zu. 3 Die Sitzungen des Korporationsrates sind nicht öffentlich.

§ 21

Wahl 1 Die Stimmberechtigten wählen den Korporationsrat nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre im gleichen Jahr, wie die Gemeinderatswahlen stattfinden. 2 Die Wahl im Versammlungsverfahren ist bis spätestens Ende April durchzuführen. Sie wird vom Justiz- und Sicherheitsdepartement angeordnet und ist durch den Regierungsrat zu genehmigen. 3 Der neu gewählte Korporationsrat tritt das Amt am 1. September nach der Wahl an. 4.3 Rechnungsprüfungsorgane

§ 22

Grundsätze 1 Die Stimmberechtigten wählen für eine Amtsdauer von vier Jahren eine aus mindestens drei Personen bestehende Rechnungskommission. 8 Nr. 170 2 Die Rechnungskommission amtet als Kollegialbehörde. Sie kann Ausschüsse oder, gestützt auf einen Beschluss der Stimmberechtigten oder des Korporationsrates, Dritte mit einzelnen Prüfungsaufgaben beauftragen. 3 Zusätzlich zur Rechnungskommission können die Stimmberechtigten eine externe Revisionsstelle bestimmen, welche die Aufgaben nach § 23 Absatz 2 übernimmt.

§ 23

Aufgaben 1 Die Rechnungskommission erstattet zuhanden des Korporationsrates und der Stimmberechtigten Bericht zum Voranschlag und zum Finanzplan und gibt ihnen eine Empfehlung zur Beschlussfassung ab. 2 Die Rechnungskommission oder die nach § 22 Absatz 3 bestimmte externe Revisionsstelle überprüft die Rechnung sowie die Rechnungsablage über Sonder- und Zusatzkredite hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit und erstattet dazu zuhanden des Korporationsrates und der Stimmberechtigten einen Prüfungsbericht. Sie prüft namentlich a. die richtige Kreditverwendung, b. die Ordnungsmässigkeit und Rechtmässigkeit der Buchführung, c. die Übereinstimmung der Rechnungsablage, der Bücher und der dazugehörigen Register mit den Belegen, d. das Vorhandensein der Vermögenswerte und die Einhaltung der Bewertungsgrundsätze. 3 In Korporationen, in welchen die Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) ganz oder teilweise angewendet werden, erstattet die Rechnungskommission zuhanden des Korporationsrates und der Stimmberechtigten für die WOV- Bereiche zusätzlich einen Rechenschaftsbericht über die Erfüllung der Leistungsaufträge gemäss Voranschlag.

§ 24

Akteneinsicht und Auskunftspflicht 1 Die Rechnungsprüfungsorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Akten der Korporation nehmen. 2 Die Korporationsorgane sind verpflichtet, den Rechnungsprüfungsorganen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskunft zu geben. 4.4 Verwaltung

§ 25

Korporationsschreiber oder -schreiberin 1 Der Korporationsschreiber oder die Korporationsschreiberin sorgt dafür, dass die Beschlüsse und die Rechtsgeschäfte der Korporation nach den Weisungen des Korporationsrates nachvollziehbar festgehalten und dokumentiert werden. Nr. 170 9 2 Dem Korporationsschreiber oder der Korporationsschreiberin können im Korporationsreglement weitere Funktionen übertragen werden. 3 Die Korporation kann im Korporationsreglement vorsehen, dass die Aufgaben des Korporationsschreibers oder der Korporationsschreiberin von einem Mitglied des Korporationsrates übernommen werden. 4 Ist der Korporationsschreiber oder die Korporationsschreiberin nicht Mitglied des Korporationsrates, hat er oder sie an den Sitzungen des Korporationsrates beratende Stimme.

§ 26

Archiv 1 Jede Korporation ist verpflichtet, ein Archiv mit den archivwürdigen Unterlagen der Korporation zu führen. 2 Die Korporationen können verlangen, dass ihre Akten gegen angemessenes Entgelt im Archiv der Einwohnergemeinde aufbewahrt werden. 3 Für die Sicherung und die Benutzung des Archivguts sowie für den dabei zu gewährenden Rechtsschutz und die Strafen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Archivwesen vom 16. Juni 20033. 4 Der Korporationsschreiber oder die Korporationsschreiberin ist für die ordnungsgemässe Führung des Archivs zuständig. 4.5 Gemeinsame Bestimmungen

§ 27

Wählbarkeit 1 In das Korporationsparlament, den Korporationsrat und die Rechnungskommission ist wählbar, wer persönlich in der Korporation stimmberechtigt ist. 2 In den Realkorporationen und gemischten Korporationen sind zudem die gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter von nicht stimmfähigen juristischen und natürlichen Personen nach § 7 Absatz 3b–d des Stimmrechtsgesetzes wählbar.

§ 28

Unvereinbarkeiten 1 Unvereinbar in einer Person ist ein Amt a. in einem Rechnungsprüfungsorgan mit einem Amt im Korporationsrat oder einer Anstellung bei der Korporation, b. im Korporationsparlament mit einem Amt im Korporationsrat. 3 SRL Nr. 585 10 Nr. 170 2 Dem Korporationsrat oder einem Rechnungsprüfungsorgan dürfen nicht gleichzeitig angehören: a. Personen, die miteinander verheiratet sind oder die in eingetragener Partnerschaft leben, b. Verwandte in gerader Linie und in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad, c. Stiefeltern und Stiefkinder sowie Stiefgeschwister, die im selben Haushalt aufgewachsen sind, d. Adoptiveltern und Adoptivkinder, e. Personen, die in gerader Linie verschwägert sind, solange die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft besteht.

§ 29

Beschlussfassung 1 Ein Korporationsorgan ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Die Mitglieder des Korporationsorgans sind zur Stimmabgabe verpflichtet. 3 Zu einem gültigen Beschluss bedarf es der absoluten Mehrheit der Anwesenden. Kommt wegen Stimmengleichheit kein Beschluss zustande, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person, bei deren Abwesenheit die ihrer Stellvertretung den Ausschlag. 4 Die Korporation kann die Beschlussfassung in einem rechtsetzenden Erlass abweichend regeln.

§ 30

Ausstand 1 Für die Mitglieder des Korporationsrates und der Korporationsverwaltung gelten die Regeln und Ausstandsgründe nach den §§ 14 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19724. 2 Bei Sachgeschäften, die bestimmte natürliche oder juristische Personen betreffen, gelten diese Ausstandsgründe auch für a. das Korporationsparlament, b. die Rechnungsprüfungsorgane und Kommissionen, c. alle Personen, die bei einem Sachgeschäft in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können. 3 Ist ein Korporationsorgan wegen Ausstands oder aus andern Gründen beschlussunfähig, regelt die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde das weitere Vorgehen. Sie kann anstelle des Organs handeln.

§ 31

Zeichnungsbefugnis 1 Die Korporation regelt die Zeichnungsbefugnis in einem rechtsetzenden Erlass. 4 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. Nr. 170 11 2 Beschlüsse des Korporationsrates sind mindestens von einem Mitglied des Korporationsrates sowie vom Korporationsschreiber oder von der Korporationsschreiberin beziehungsweise dessen oder deren Stellvertretung zu unterzeichnen.

§ 32

Vereidigung 1 Die Mitglieder des Korporationsrates, der Rechnungskommission sowie der Korporationsschreiber oder die Korporationsschreiberin und, sofern es das Korporationsreglement vorsieht, das Parlament werden durch die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde vereidigt. 2 Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt. 5 Initiative

§ 33

1 Ein Zehntel der Stimmberechtigten, abgerundet auf den nächsten Zehner, mindestens aber zehn Stimmberechtigte, können beim Korporationsrat die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Korporation verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt. Im Korporationsreglement kann die Unterschriftenzahl abweichend festgesetzt werden. 2 Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt 60 Tage seit der Veröffentlichung des Begehrens. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 20045 und des Stimmrechtsgesetzes und zusätzlich für die Korporationen mit Parlament die Bestimmungen des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 19766 sinngemäss. 6 Zusammenarbeit

§ 34

Verträge 1 Die Korporation kann mit anderen Gemeinwesen oder mit Privaten privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen. Die Bestimmungen der §§ 46 und 47 des Gemeindegesetzes sind anwendbar.

§ 35

Gemeindeverband und Zweckverband 1 Für die Gründung oder den Beitritt in einen Gemeinde- oder in einen Zweckverband gelten sinngemäss die Bestimmungen der §§ 48 ff. des Gemeindegesetzes. 5 SRL Nr. 150. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 6 SRL Nr. 30 12 Nr. 170

§ 36

Interkantonale Verhältnisse 1 Wenn die Art der Aufgaben und die Interessenlage es erfordern, können Luzerner Korporationen mit Genehmigung des Regierungsrates mit ausserkantonalen Gemeinden Verträge abschliessen oder ausserkantonalen Gemeinde- oder Zweckverbänden beitreten. 7 Veränderungen im Korporationsbestand 7.1 Vereinigung von Korporationen

§ 37

Verfahren in der Korporation 1 Über die Vereinigung von Korporationen beschliessen deren Stimmberechtigte. 2 Die Ausgestaltung und die Nebenfolgen der Vereinigung von Korporationen sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Stimmberechtigten.

§ 38

Mitwirkung des Kantons 1 Vereinigungen von Korporationen bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. 2 Der Kantonsrat erteilt die Genehmigung durch Kantonsratsbeschluss. Er verweigert die Genehmigung, wenn die Vereinigung unzweckmässig ist. 3 Die Vereinigung kann nicht vor der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft treten.

§ 39

Folgen der Vereinigung 1 Die Folgen der Vereinigung von Korporationen richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. 7.2 Aufhebung von Korporationen

§ 40

Verfahren auf Beschluss der Korporation 1 Über die Aufhebung der Korporation beschliessen die Stimmberechtigten. 2 Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: a. das Korporationsvermögen hat weiterhin einem öffentlichen Zweck zu dienen, b. die Weiterführung der Aufgaben der Korporation ist sicherzustellen, Nr. 170 13 c. findet sich keine angemessenere Lösung, geht das Korporationsvermögen in das Vermögen der Gemeinde über, der die Korporation gebietsmässig zugehört hat. 3 Die Aufhebung einer Korporation bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. Er kann die Aufgaben- und die Vermögensübertragung mit Auflagen und Anordnungen verbinden. 4 Solange die Aufhebung nicht durch den Kantonsrat genehmigt ist, darf kein Korporationsvermögen übertragen werden.

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