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21 provisions
Art. 1
Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 (StGB) und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über
das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG2)) finden auf die nach kantonalem Strafrecht strafbaren Handlungen sinngemäss Anwendung.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.
Art. 2
Fahrlässigkeit
1 Die in kantonalen Erlassen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne
der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
Art. 3
Anspruch auf Erlöse
1 Die von den kantonalen Behörden verhängten Bussen, Geldstrafen und Einziehungen stehen dem Kanton zu.
2 Vorbehalten bleibt Artikel 374 StGB.
1) SR 311.0
2) SR 311.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-57
311.1 2
Art. 4
Strafbestimmungen in Verordnungen
1 Der Regierungsrat ist befugt, für Widerhandlungen gegen seine Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse Busse anzudrohen.
2 Einzelne Übertretungen
Art. 5
Unterlassung der Hilfe an die Polizei
1 Wer ohne genügenden Grund der Aufforderung von Polizeiorganen nicht
nachkommt, ihnen beim Anhalten einer auf frischer Tat ertappten oder zu verhaftenden Person Beistand zu leisten, wird mit Busse bestraft.
2 Nicht strafbar sind Personen, die aufgrund persönlicher Beziehungen zur
Aussage- und Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
Art. 6
Vernachlässigung der Aufsicht
1 Wer die Aufsicht über eine Person, die aufgrund einer psychischen Störung
oder einer geistigen Behinderung gefährlich erscheint, pflichtwidrig vernachlässigt, wird mit Busse bestraft.
Art. 7
Ausbeutung der Leichtgläubigkeit
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a gewerbsmässig die Leichtgläubigkeit anderer durch Wahrsagen (Horoskoperstellen, Traumdeutungen, Kartenschlagen und dergleichen), Geisterbeschwören, Anleitung zum Schatzgraben oder auf ähnliche Weise ausbeutet oder
b sich öffentlich zur Ausübung dieser Tätigkeiten anbietet.
Art. 8
Verunreinigung von fremdem Eigentum
1 Wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Gebäude
und anderes öffentliches Eigentum oder fremdes Privateigentum verunreinigt,
wird, sofern nicht eine Sachbeschädigung vorliegt, mit Busse bestraft.
2 Die Verunreinigung von Privateigentum wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 9
Verbrecherwerkzeug
1 Wer Waffen oder Werkzeug, von denen er weiss oder annehmen muss, dass
sie zur Begehung von Tötung, Körperverletzung, Raub oder Diebstahl bestimmt sind, in Gewahrsam hat, von Dritten verwahren lässt oder Dritten überlässt, wird mit Busse bestraft, wenn die Tat nicht nach andern Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist.
3 311.1
Art. 10
Unbefugtes Herstellenvon Schlüsseln, Siegeln und Stempeln
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a Schlüssel, behördliche Stempel oder Siegel, Firmen- oder Faksimilestempel anfertigt oder anfertigen lässt in der Absicht, sie rechtswidrig zu gebrauchen, oder
b ohne sich über die Berechtigung der Bestellerin oder des Bestellers zu
vergewissern, Bestellungen für behördliche Stempel und Siegel entgegennimmt und ausführt oder ausführen lässt.
Art. 11
Anmassen eines akademischen Titels
1 Wer unbefugt einen akademischen Titel führt, wird mit Busse bestraft.
Art. 12
Nachtruhestörung, unanständiges Benehmen
1 Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer
a andere zur Nachtruhezeit durch übermässigen Lärm stört,
b sich öffentlich ein unanständiges Benehmen zuschulden kommen lässt.
Art. 13 * …
Art. 13a * Abgabe von gesundheitsgefährdenden Produkten an Jugendliche
1 Wer einer Person unter 18 Jahren Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten, Nikotinprodukte ohne Tabak zum oralen Gebrauch
oder Spirituosen abgibt, ohne die elterliche Sorge innezuhaben, wird mit Busse
bestraft.
2 Wer einer Person unter 16 Jahren alkoholische Getränke abgibt, ohne die elterliche Sorge innezuhaben, wird mit Busse bestraft.
Art. 14
Falscher Alarm
1 Wer durch wissentlich falsche Meldung Gesundheitsfachpersonen (Ärztinnen
und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Hebammen und Entbindungspfleger,
Apothekerinnen und Apotheker) alarmiert, wird mit Busse bis zu 1000 Franken
bestraft.
Art. 15
Verweigerung der Namensangabe
1 Wer einer Behörde oder einem ihrer Organe, die sich ordnungsgemäss ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angaben zum Namen oder zur
Wohn- oder Meldeadresse verweigert oder unrichtige Angaben macht, wird mit
Busse bis zu 1000 Franken bestraft. *
311.1 4
Art. 16
Beschädigung von Bekanntmachungen
1 Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen oder befugterweise angebrachte Plakate böswillig wegnimmt, abreisst, entstellt oder besudelt,
wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
Art. 17
Gefährdung durch Tiere
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a ein wildes oder aggressives Tier nicht angemessen verwahrt oder unter
Kontrolle hält,
b durch Reizen oder Scheumachen eines Tieres eine Gefahr für Menschen
oder Tiere herbeiführt oder in Kauf nimmt,
c einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt oder pflichtwidrig von einem
Angriff auf Menschen oder Tiere nicht abhält.
Art. 18
Unbeaufsichtigtes Überlassen von Waffen
1 Wer einer Person unter 16 Jahren Schusswaffen oder Munition zum Gebrauch überlässt, ohne sie pflichtgemäss zu beaufsichtigen, wird mit Busse bis
zu 1000 Franken bestraft.
Art. 19
Missbrauch von Alarmvorrichtungen
1 Wer aus Bosheit oder Mutwillen Läutwerke oder Alarmvorrichtungen zur Beunruhigung oder Belästigung anderer missbraucht, wird mit Busse bis zu 1000
Franken bestraft.
Art. 20
Vermummungsverbot
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.
2 Die zuständige Gemeindebehörde kann Ausnahmen vom Vermummungsverbot bewilligen, wenn achtenswerte Gründe für eine Unkenntlichmachung vorliegen.
3 Schlussbestimmungen
Art. 21
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) wird aufgehoben (BSG 311.1).
Art. 22
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
5 311.1
Bern, 9. April 2009 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Loosli-Amstutz
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 0591 vom 21. April 2010:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011
311.1 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.04.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-57
10.02.2019 01.01.2020 Art. 15 Abs. 1 geändert 19-077
07.03.2021 01.07.2021 Art. 13 aufgehoben 21-044
28.11.2023 01.08.2024 Art. 13a eingefügt 24-036
7 311.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.04.2009 01.01.2011 Erstfassung 10-57
Art. 13 07.03.2021 01.07.2021 aufgehoben 21-044
Art. 13a 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 15 Abs. 1 10.02.2019 01.01.2020 geändert 19-077