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6 provisions
§ 1
Entschädigung der J+S-Experten und J+S-Expertinnen in kantonalen Kaderkursen
1 Die Expertentätigkeit in kantonalen Kaderkursen wird wie folgt entschädigt:
a) die Kursleitung:
1. pro Tag: 360 Franken;
2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken;
3. als patentierter Bergführer oder als patentierte Bergführerin:
pro Tag höchstens 720 Franken.
b) die Vorbereitung inkl. Vorbereitungssitzungen: pro Tag höchstens
360 Franken.
§ 2
Entschädigung der im Auftrag der Sportfachstelle tätigen Personen
1 Die Tätigkeiten im Auftrag der Sportfachstelle werden wie folgt entschädigt:
a) administrative Arbeiten, Besprechungen in Zusammenhang mit
Projekten und Anlässen, Besuche von Trainings und ähnlichen Veranstaltungen:
1. pro Stunde: 50 Franken;
2. pro Tag höchstens: 300 Franken.
b) Referate:
1. pro Tag: 360 Franken;
2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken.
c) Tätigkeiten der Ärzte und Ärztinnen:
1. pro Tag: 360 Franken;
2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken.
2 Die Teilnahme an Kommissionssitzungen wird mit 80 Franken pro Sitzung
entschädigt.
1) BGS 126.1.
GS 2020, 55
126.511.329.4
§ 3
Entschädigungen in J+S-Sportlagern
1 Die Tätigkeiten in J+S-Sportlagern werden wie folgt entschädigt:
a) die Lagerleitung: pro Tag 150 Franken;
b) J+S-Leitende mit Modul Technik: pro Tag 120 Franken;
c) J+S-Leitende mit Modul Methodik: pro Tag 100 Franken;
d) J+S-Leitende mit Grundausbildung: pro Tag 80 Franken;
e) Küchenverantwortliche: pro Tag 150 Franken;
f) das Küchenpersonal, die Begleit- und Betreuungspersonen: pro Tag
70 Franken.
2 Die Vorbereitung inkl. Vorbereitungssitzungen wird mit höchstens 100
Franken entschädigt.
§ 4
Spesenentschädigung
1 Die Spesenentschädigung beträgt:
a) für Dienstfahrten:
1. mit öffentlichen Verkehrsmitteln: der günstigste Fahrkartentarif;
2. mit dem privaten Personenwagen: 70 Rappen pro Kilometer
gemäss § 161 Buchstabe a des Gesamtarbeitsvertrages (GAV)
vom 25. Oktober 2004;
b) für Kopien, Eintritte und weitere Auslagen: der effektive Betrag gegen Vorweisung der Quittung.
§ 5
Inkonvenienzentschädigung für die Leitung der Sportfachstelle
1 Die Inkonvenienzentschädigung für die Wahrnehmung repräsentativer
Aufgaben durch die Leitung der Sportfachstelle beträgt 1000 Franken pro
Jahr.
§ 6
Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung in kantonalen
Kursen
1 In kantonalen Kaderkursen werden die Unterkunft und die Verpflegung
in der Regel unentgeltlich gewährt.
2 Die Kosten gehen zulasten der Kurse.
3 Ein Unkostenbeitrag kann in besonderen Fällen erhoben werden.
RRB Nr. 2020/1377 vom 22. September 2020.
Die Einspruchsfrist ist am 23. November 2020 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2021.
Publiziert im Amtsblatt vom 27. November 2020.