Law

Verordnung über die Entschädigung der für die Sportfachstelle tätigen Personen, insbesondere im Bereich Jugend+Sport (J+S)

Solothurn · 126.511.329.4 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SolothurnFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 b93752145296148ada149af76ffde36076512a22d5c94230cc3827efe648238d

Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Entschädigung der J+S-Experten und J+S-Expertinnen in kantonalen Kaderkursen 1 Die Expertentätigkeit in kantonalen Kaderkursen wird wie folgt entschädigt: a) die Kursleitung: 1. pro Tag: 360 Franken; 2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken; 3. als patentierter Bergführer oder als patentierte Bergführerin: pro Tag höchstens 720 Franken. b) die Vorbereitung inkl. Vorbereitungssitzungen: pro Tag höchstens 360 Franken.

§ 2

Entschädigung der im Auftrag der Sportfachstelle tätigen Personen 1 Die Tätigkeiten im Auftrag der Sportfachstelle werden wie folgt entschädigt: a) administrative Arbeiten, Besprechungen in Zusammenhang mit Projekten und Anlässen, Besuche von Trainings und ähnlichen Veranstaltungen: 1. pro Stunde: 50 Franken; 2. pro Tag höchstens: 300 Franken. b) Referate: 1. pro Tag: 360 Franken; 2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken. c) Tätigkeiten der Ärzte und Ärztinnen: 1. pro Tag: 360 Franken; 2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken. 2 Die Teilnahme an Kommissionssitzungen wird mit 80 Franken pro Sitzung entschädigt. 1) BGS 126.1. GS 2020, 55 126.511.329.4

§ 3

Entschädigungen in J+S-Sportlagern 1 Die Tätigkeiten in J+S-Sportlagern werden wie folgt entschädigt: a) die Lagerleitung: pro Tag 150 Franken; b) J+S-Leitende mit Modul Technik: pro Tag 120 Franken; c) J+S-Leitende mit Modul Methodik: pro Tag 100 Franken; d) J+S-Leitende mit Grundausbildung: pro Tag 80 Franken; e) Küchenverantwortliche: pro Tag 150 Franken; f) das Küchenpersonal, die Begleit- und Betreuungspersonen: pro Tag 70 Franken. 2 Die Vorbereitung inkl. Vorbereitungssitzungen wird mit höchstens 100 Franken entschädigt.

§ 4

Spesenentschädigung 1 Die Spesenentschädigung beträgt: a) für Dienstfahrten: 1. mit öffentlichen Verkehrsmitteln: der günstigste Fahrkartentarif; 2. mit dem privaten Personenwagen: 70 Rappen pro Kilometer gemäss § 161 Buchstabe a des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 25. Oktober 2004; b) für Kopien, Eintritte und weitere Auslagen: der effektive Betrag gegen Vorweisung der Quittung.

§ 5

Inkonvenienzentschädigung für die Leitung der Sportfachstelle 1 Die Inkonvenienzentschädigung für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben durch die Leitung der Sportfachstelle beträgt 1000 Franken pro Jahr.

§ 6

Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung in kantonalen Kursen 1 In kantonalen Kaderkursen werden die Unterkunft und die Verpflegung in der Regel unentgeltlich gewährt. 2 Die Kosten gehen zulasten der Kurse. 3 Ein Unkostenbeitrag kann in besonderen Fällen erhoben werden. RRB Nr. 2020/1377 vom 22. September 2020. Die Einspruchsfrist ist am 23. November 2020 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2021. Publiziert im Amtsblatt vom 27. November 2020.

← Find another law