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19 provisions
§ 1 I. Allgemeines
4 Grundsatz
1 Die Schulträger entwickeln im Rahmen der kantonalen Vorgaben ein Konzept
zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen. Dieses beschreibt das Angebot und die Zuständigkeiten auf der
lokalen Ebene.
2 Der Schulträger legt das Konzept dem Amt für Volksschulen und Sport zur
Genehmigung vor.
3 Die Lernziele werden den individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und
Schüler angepasst und in einer Förderplanung geregelt. Die Weisungen über die
Unterrichtsorganisation an der Volksschule sowie das Promotionsreglement
gelten wegleitend.
§ 2
5 Arten und Umfang
1 Die Arten und der Umfang des sonderpädagogischen Angebots werden in der
Volksschulverordnung festgelegt.
2 Das sonderpädagogische Angebot umfasst auf allen Stufen der Volksschule die
folgenden Arten:
a) integrative Förderung;
b) Therapien;
c) besondere Klassen.
3 Schulträger, welche die Angebote gemäss Abs. 2 Bst. a und c oder Teile davon
nicht selber führen, stellen entsprechende Fördermöglichkeiten durch Vereinbarungen mit anderen Schulträgern bereit.
4 Das Therapieangebot (Abs. 2 Bst. b) ist freiwillig. Die Schulträger können das
Therapieangebot durch Vereinbarung mit anderen Schulträgern bereitstellen.
§ 3 II. Integrative Förderung
Grundsätze
1 Die integrative Förderung dient der Entwicklung der Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz von Schülerinnen und Schülern mit Lern-, Leistungs- und Verhaltensproblemen in der Regelklasse.
613.131
2 Die Förderung erfolgt in Zusammenarbeit zwischen der Klassenlehrperson und
der Fachperson für integrative Förderung.
§ 4
6 Formen und Massnahmen
1 Die integrative Förderung wird mit folgenden Formen umgesetzt:
a) Integrative Förderung in der Regelklasse;
b) Unterricht in Lerngruppen;
c) Einzelförderung.
2 Die Umsetzung der integrativen Förderung erfolgt mit folgenden Massnahmen:
a) Beratung der Lehrpersonen und der Erziehungsberechtigten durch die Fachperson für integrative Förderung zu Fragen der Entwicklung und des Lernens;
b) Anpassung der Lernziele für Schülerinnen und Schüler, falls die Vorgaben
des Lehrplans trotz individueller Förderung über längere Zeit nicht erreicht
werden können.
3 Die Fördermassnahmen werden in Zusammenarbeit zwischen der Klassenlehrperson und der Fachperson für integrative Förderung geplant und durchgeführt.
Die Klassenlehrperson erhält für den regelmässigen Austausch ein Besprechungspensum im Umfang von 0.5 Wochenlektionen aus dem Schulbetriebspool.
§ 5
7 Förderbedürfnis
1 Grundlage für die Ermittlung der besonderen Förderbedürfnisse einer Schülerin
oder eines Schülers bildet die förderdiagnostische Planung durch die Klassenlehrperson und die Fachperson für integrative Förderung.
2 Für eine integrative Förderung, die länger als ein halbes Jahr dauert, ist eine
Abklärung durch die Abteilung Schulpsychologie Voraussetzung. Spätestens
nach zwei Jahren ist eine erneute Abklärung durch den Schulpsychologischen
Beratungsdienst erforderlich.
3 Die Zuweisung zur integrativen Förderung erfolgt durch die Schulleitung gemäss Volksschulverordnung. Sie entscheidet im gleichen Verfahren über die
Entlassung. Die Fachperson für integrative Förderung sowie die Abteilung
Schulpsychologie können beigezogen werden.
§ 6
8 Aufgaben der Beteiligten
1 Der Klassenlehrperson obliegen folgende Aufgaben:
− Zusammenarbeit mit der Fachperson;
− Verantwortung für die Förderplanung;
− Standortgespräche mit den Erziehungsberechtigten und den Fachpersonen;
− Regelmässiges Überprüfen der Förderplanung;
− Beantragung von angepassten Lernzielen mit Notenbefreiung in Zusammenarbeit mit der Fachperson an die Abteilung Schulcontrolling und Information
an die Schulleitung;
− Orientierung der Erziehungsberechtigten über die längerfristigen Konsequenzen einer Notenbefreiung.
613.131
SRSZ 1.2.2019 3
2 Der Fachperson für integrative Förderung obliegen folgende Aufgaben:
− Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson;
− Ganzheitliche Erfassung, Unterstützung und Förderung der einzelnen Schülerinnen und Schüler;
− Begleitung und Unterstützung der beteiligten Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und weiterer Bezugspersonen;
− Erstellung der individuellen Förderplanungen in Zusammenarbeit mit der
Klassenlehrperson und weiteren Bezugs- oder Fachpersonen;
− Regelmässige Überprüfung der Ziele, sowie der Wirksamkeit der getroffenen
Massnahmen;
− Erstellung des Jahresberichts der integrativen Förderung an die Schulleitung
und die Abteilung Schulcontrolling.
§ 7 III. Therapie
Psychomotorik
1 Die Psychomotoriktherapie dient der Förderung von Kindern, die in ihrem Bewegungs- und Beziehungsverhalten und damit in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt sind.
2 Die Schulträger können Psychomotoriktherapie als freiwilliges sonderpädagogisches Angebot anbieten. Wird das Angebot geführt, haben die Schulträger entsprechende Räume einzurichten.
3 Den Erziehungsberechtigten entstehen für die Therapie ihres Kindes keine
Kosten.
§ 8
9 Abklärung
1 Die Anmeldung des Kindes für eine psychomotorische Abklärung erfolgt durch
die Erziehungsberechtigten, die Klassenlehrperson, die Abteilung Schulpsychologie oder einen Arzt oder eine Ärztin an die Schulleitung. Diese leitet das angemeldete Kind zur weiteren Abklärung an die zuständige Psychomotorikstelle
weiter.
2 Die Fachperson für Psychomotorik erfasst die psychomotorischen Störungen
mittels klinischer Beobachtungsverfahren und informiert die Schulleitung über
ihre Abklärungsbefunde.
3 Die Zuweisung zur Therapie erfolgt durch die Schulleitung gemäss Volksschulverordnung. Sie entscheidet im gleichen Verfahren über die Entlassung.
§ 9
10 Aufgaben der Fachperson für Psychomotorik
Der Fachperson für Psychomotorik obliegen folgende Aufgaben:
− Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen sowie mit weiteren an der Förderung
des Kindes beteiligten Personen;
− Erstellung eines Jahresberichts an die Schulleitung und die Abteilung
Schulcontrolling.
613.131
§ 10 IV. Besondere Klassen
11 Grundsätze
1 Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen, die
dem Unterricht in der Regelklasse nicht zu folgen vermögen oder diesen übermässig belasten, können in besonderen Klassen mit kleiner Schülerzahl gefördert werden.
2 Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen
oder Kleinklassen. Auf der Sekundarstufe I entsprechen diese den Werkschulklassen oder den Stammklassen C.
3 Die Zuweisung in die besondere Klasse erfolgt durch die Schulleitung gemäss
Volksschulverordnung. Sie entscheidet im gleichen Verfahren über die Rückgliederung in die Regelklasse. Die Abteilung Schulpsychologie und die Abteilung
Schulcontrolling können beigezogen werden.
4 Die individuell angepassten Lernziele werden durch die Klassenlehrperson in
Form einer Förderplanung festgelegt.
§ 11
Formen
Die Schulträger können besondere Klassen als Kleinklassen oder Lerngruppen
führen:
a) Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lern- und
Leistungsschwierigkeiten;
b) Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Verhaltensauffälligkeiten;
c) Kleinklasse zur Förderung und Integration fremdsprachiger Schülerinnen
und Schüler.
§ 12
Kleinklassen
a) Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit
Lern- und Leistungsschwierigkeiten
Die Kleinklasse für Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten nimmt Lernende auf, die wegen Lernschwierigkeiten dem Unterricht in
der Regelklasse nicht zu folgen vermögen. Unterricht und Lernziele sind dem
individuellen Auffassungs- und Leistungsvermögen angepasst.
§ 13
b) Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit
Verhaltensauffälligkeiten
Die Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Verhaltensauffälligkeiten nimmt dem Alter entsprechend begabte Lernende mit Verhaltensschwierigkeiten auf, die den Unterricht in der Regelklasse durch ihr Verhalten
unzumutbar belasten. Der Unterricht orientiert sich am Lehrplan der Regelklasse. Der Besuch ist in der Regel vorübergehend, Ziel ist die Reintegration in die
Regelklasse.
613.131
§ 14 SRSZ 1.2.2019 5
12 c) Kleinklasse zur Förderung und Integration von fremdsprachigen
Schülerinnen und Schüler
Die Kleinklasse zur Förderung und Integration fremdsprachiger Schülerinnen
und Schüler nimmt Lernende auf, die aus einem fremdsprachigen Gebiet kommen und über keine oder ungenügende Deutschkenntnisse verfügen. Der Unterricht orientiert sich am Lehrplan der Regelklasse. Die sprachliche und kulturelle
Integration steht im Vordergrund. Es wird ein möglichst schneller Übertritt in die
Regelklasse angestrebt.
§ 15
13 d) Unterrichtszeit
1 Für die Kleinklassen der Primarstufe ist die Lektionentafel der entsprechenden
Primarklassen wegleitend. Verbindlich gültig ist die Anzahl Lektionen je Klasse
und Woche.
2 Für die Werkschule bzw. Stammklasse C auf der Sekundarstufe I gilt die folgende Lektionentafel:
1. - 3. Klasse der Sekundarstufe I Minimum Maximum
Sprachen Deutsch; Französisch; Englisch 6 9
Mathematik Mathematik 6 9
Natur, Mensch,
Gesellschaft
Lebenskunde; Natur und Technik; Räume, Zeiten, Gesellschaften; Medien und Informatik
7 11
Musik, Gestalten und Sport
Musik; Bildnerisches Gestalten;
Textiles und Technisches Gestalten; Wirtschaft, Arbeit, Haushalt; Bewegung und Sport
8 12
Total Lektionen 32 – 34
3 Englisch und/oder Französisch werden nach den Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler individuell angepasst unterrichtet.
4 Die Abteilung Schulcontrolling regelt weiter gehende Details mittels Praxisweiser.
§ 16
Lerngruppen
a) Allgemeines
Spezielle Lerngruppen ermöglichen ein vorübergehendes differenziertes Förderangebot. Ziel dieser Förderangebote ist die Integration bzw. Reintegration der
Schülerinnen und Schüler in die Regelklasse.
§ 17
b) Deutsch als Zweitsprache
1 Zur Förderung und Integration fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler kann
Deutsch als Zweitsprache in Form von Lerngruppen angeboten werden. Je nach
613.131
Grad der vorhandenen Deutschkenntnisse kann Deutsch als Zweitsprache in
Form von Intensivkursen oder Stützkursen erfolgen.
2 Der Intensivkurs ist für Schülerinnen und Schüler gedacht, welche während des
Schuljahres in die Schule eintreten. Er dauert einige Wochen bis maximal ein
halbes Jahr und findet während der regulären Unterrichtszeit statt. In der Regel
erfolgt der Unterricht in Gruppen und umfasst bis acht Lektionen pro Woche.
Die Schülerinnen und Schüler werden altersgemäss einer Regelklasse zugeteilt.
3 Der Stützkurs dauert inklusive allfällig vorangehendem Intensivkurs so lange,
bis die sprachliche Integration eine erfolgreiche Mitarbeit in der Regelklasse
ermöglicht. In der Regel dauert er höchstens zwei Schuljahre. Die Schulleitung
kann in begründeten Einzelfällen eine Verlängerung bewilligen. Pro Woche werden bis vier Lektionen angeboten. Der zusätzliche Deutschunterricht kann während oder nach dem Unterricht in der Regelklasse erfolgen.
§ 18 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
14 Konzept
Die Schulträger erstellen das Konzept zur Förderung von Schülerinnen und
Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gemäss § 1 innerhalb von
drei Jahren nach Inkrafttreten des Volksschulgesetzes.
§ 19
Inkrafttreten
1 Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft.15
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden die Weisungen über die Führung von Hilfsschulen vom 26. Januar 197816 und die Rahmenbedingungen für die Heilpädagogische Schülerhilfe (Erziehungsratsbeschluss Nr. 25 vom 18. April 2002) aufgehoben.
3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in
die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 21-84 mit Änderungen vom 2. Juli 2008 (GS 22-23a), vom 25. Februar 2010 (GS 22-98),
vom 4. Juli 2012 (GS 23-51), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98), vom 18. September 2014 (ERB Entlastungspaket 2014-2017, GS 24-26b),
vom 24. April 2015 (Weisungen für das kantonale Schulcontrolling, GS 24-42d) und vom 17.
September 2015 (GS 24-95).
2 SRSZ 611.210.
3 SRSZ 611.211.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
5 Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 25. Februar 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 12.
Dezember 2013.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 4. Juli 2012.
7 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.
613.131
SRSZ 1.2.2019 7
8 Abs. 2 (erster Satz) in der Fassung vom 4. Juli 2012; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 24.
April 2015.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.
10 Fassung vom 24. April 2015.
11 Abs. 3 in der Fassung vom 24. April 2015.
12 Fassung vom 4. Juli 2012.
13 Abs. 4 in der Fassung vom 24. April 2015; Abs. 2 in der Fassung vom 17. September 2015.
14 Fassung vom 12. Dezember 2013.
15 1. August 2006 (Abl 2006 1227); Änderungen vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
1512), vom 25. Februar 2010 am 1. April 2010 (Abl 2010 754), vom 4. Juli 2012 am 1.
August 2013 (Abl 2012 1908), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10),
vom 18. September 2014 am 1. August 2015 (Abl 2015 228), vom 24. April 2015 am 1.
August 2015 (Abl 2015 1190) und vom 17. September 2015 am 1. August 2018 (Abl 2017
531) in Kraft getreten.
16 GS 17-17.