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Verordnung über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe

Valais · 811.300 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13

12 provisions

Art. 1

Zweck 1 Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesetzes über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe (nachstehend: das Gesetz).

Art. 2

Anwendungsbereich a) Berufe 1 Das Gesetz gilt für folgende nichtuniversitäre Gesundheitsberufe: a) Assistent/in Gesundheit und Soziales (AGS) – Eidgenössisches Berufsattest (EBA); b) Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe) – Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ); c) Pflegefachfrau/Pflegefachmann – Höhere Fachschule (HF); d) Pflegefachfrau/Pflegefachmann – Fachhochschule (Bachelor FH); * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 811.300 e) Physiotherapie - Fachhochschule (FH); f) Transportsanitäter/in – Eidgenössischer Fachausweis; g) Rettungsssanitäter/in – Höhere Fachschule (HF); h) * medizinische Praxisassistent/in – Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ); i) * ErgotherapeutIn - Bachelor of Science HES-SO; j) * ErnährungsberaterIn - Bachelor of Science HES-SO; k) * Hebamme - Bachelor of Science HES-SO; l) * Fachfrau/mann in medizin-technischer Radiologie - Bachelor of Science HES-SO. 2 Ebenfalls als Gesundheitsberuf gilt der/die Fachmann/Fachfrau Betreuung (FaBe) – Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) – für den Bedarf im Gesundheitswesen.

Art. 3

b) Institutionen 1 Das Gesetz gilt für folgende Institutionen, die sich im Kanton Wallis befinden: a) Spitäler (einschliesslich Kliniken); b) Alters- und Pflegeheime; c) Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex); d) Rettungsdienste.

Art. 4

Zuständige Behörden 1 Das für das Gesundheitswesen und das für das Bildungswesen zuständige Departement arbeiten gemeinsam an der Umsetzung des Gesetzes gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. 2 Teilnahme an Aus- und Weiterbildung und Organisation

Art. 5

Ausbildungspotenzial 1 Das für das Gesundheitswesen zuständige Departement ermittelt das Ausbildungspotential gesamthaft für die in Artikel 3 definierten Institutionen. 811.300 2 Die Dienststelle für Gesundheitswesen legt die Anzahl Praktikums- und Ausbildungsplätze, die jede Institution pro Jahr anbieten muss, nach Anhörung der kantonalen Evaluationskommission auf dem Beschlusswege fest.

Art. 6

Kantonale Evaluationskommission 1 Der Staatsrat ernennt eine kantonale Evaluationskommission. 2 Der Kanton ist über die Dienststelle für Gesundheitswesen, welche das Präsidium innehat, die Dienststelle für Hochschulwesen und die Dienststelle für Berufsbildung ebenfalls vertreten. 3 Die weiteren Mitglieder werden durch den Staatsrat auf Vorschlag des für die Gesundheit zuständige Departement ernannt (Institutionen, Schulen, OdA Gesundheit und Soziales Wallis).

Art. 7

Regionale Einigungskommissionen 1 Der Staatsrat ernennt drei regionale Einigungskommissionen. 2 Die regionalen Einigungskommissionen werden von der OdA Gesundheit und Soziales Wallis geleitet. 3 Der Kanton ist durch Vertreter der zuständigen Dienststellen vertreten. 4 Die weiteren Mitglieder werden durch den Staatsrat auf Vorschlag des für die Bildung zuständigen Departements ernannt (Institutionen, Schulen). 3 Finanzierung

Art. 8

Entschädigung für Studierende und Lernende 1 Die Dienststelle für Hochschulwesen legt die Entschädigung für Studierende der Bildungsgänge Bachelor HES-SO Pflege sowie Bachelor HES-SO Physiotherapie unter Anwendung der geltenden interkantonalen Vereinbarungen und in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten fest. Sie gewährleistet die Finanzierung. 2 OdA Gesundheit und Soziales Wallis legt die Entschädigung für Lernende FaGe, FaBe und AGS fest. Die Finanzierung erfolgt durch die Institutionen, welche die Lernenden betreuen. 811.300 3 Die Dienststelle für Gesundheitswesen gibt für die Entschädigung von Studierenden der Bildungsgänge Transportsanitäter/in und Rettungssanitäter/in HF Empfehlungen ab. Die Finanzierung erfolgt durch die Institutionen, welche die Praktikanten betreuen. Art. 9 * Entschädigung für Studierende der Ausbildung Pflege HF 1 Die Dienststelle für Hochschulwesen gibt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Institutionen Empfehlungen zur Entschädigungen der Studierenden der Ausbildung Pflege HF ab. Die Finanzierung erfolgt durch die Institutionen, welche die Studierenden betreuen.

Art. 10

Abgeltung der Institutionen 1 Die Dienststelle für Hochschulwesen legt die Abgeltung der Institutionen für die Betreuung der Praktikanten Bachelor HES-SO Pflege und Bachelor HES-SO Physiotherapie und Ausbildung Pflege HF unter Anwendung der geltenden interkantonalen Vereinbarungen und in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten fest. Sie gewährleistet die Finanzierung inklusive für den Lernbereich HF Training und Transfer (LTT). 2 Die Dienststelle für Gesundheitswesen legt die Abgeltung der Institutionen für die Betreuung der Praktikanten und Lernenden der FaGe, FaBe, AGS, Transportsanitäter/in und Rettungssanitäter/in HF fest. Sie gewährleistet die Finanzierung.

Art. 11

Ausgleichszahlung 1 Der in Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehene Toleranzwert wird auf 10 Prozent festgelegt. 2 Die Dienststelle für Gesundheitswesen ist zuständig für die Ausgleichszahlung. Zu diesem Zweck: a) erhebt sie die notwendigen Daten; b) legt sie die Ausgleichszahlung nach Anhörung der kantonalen Evaluationskommission auf dem Beschlusswege fest; c) veranlasst sie die Eintreibung der fälligen Beträge; d) erstellt sie die Abrechnungen. 811.300 3 Die einkassierten Beträge werden für die Finanzierung der Abgeltungen verwendet, die in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehen ist. Sie werden proportional zu der Anzahl Ausbildungstage oder -wochen, die der Institution gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zugewiesen wird, auf die betroffenen Berufe aufgeteilt. 4 Sanktionen

Art. 12

Sanktionen 1 Das für das Gesundheitswesen zuständige Departement ist ermächtigt, die in Artikel 15 des Gesetzes vorgesehen Sanktionen auszusprechen. 5 Übergangsbestimmungen

Art. 13

Übergangsbestimmungen 1 Der in Artikel 10 Absatz 1 festgelegte Toleranzwert gilt ab dem fünften Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. 2 Während der Übergangsphase legt die Dienststelle für Gesundheitswesen nach Anhörung der kantonalen Evaluationskommission den Toleranzwert jedes Jahr und für jede Institution fest. 3 Die Bestimmungen des Artikel 9 sollen zu Beginn des Schuljahres und akademischen Jahres 2022/2023 umgesetzt werden. 811.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 16.06.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-080 16.06.2021 01.08.2022 Art. 9 eingefügt RO/AGS 2021-080 08.10.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2025-096 08.10.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, i) eingefügt RO/AGS 2025-096 08.10.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, j) eingefügt RO/AGS 2025-096 08.10.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, k) eingefügt RO/AGS 2025-096 08.10.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, l) eingefügt RO/AGS 2025-096 811.300 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.06.2021 01.08.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-080 Art. 2 Abs. 1, h) 08.10.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-096 Art. 2 Abs. 1, i) 08.10.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-096 Art. 2 Abs. 1, j) 08.10.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-096 Art. 2 Abs. 1, k) 08.10.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-096 Art. 2 Abs. 1, l) 08.10.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-096 Art. 9 16.06.2021 01.08.2022 eingefügt RO/AGS 2021-080

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