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4 provisions
Art. 1
1 Die Freiburgische Liga zur Vorbeugung des Alkohol- und Drogenmissbrauchs (die FLAD) in Freiburg und die freiburgische Blaukreuzvereinigung
(das Blaue Kreuz) werden als Einrichtungen für die Vorbeugung des Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauchs anerkannt.
2 In dieser Eigenschaft sind sie beauftragt, die Aufklärung zu fördern und auf
dem Gebiet des Kantons die Vorbeugung auszubauen.
3 Sie führen ihre Aufgaben systematisch und koordiniert und in Übereinstimmung mit dem Amt für Gesundheit aus. Sie bewahren jedoch ihre den Statuten entsprechende Eigenständigkeit.
Art. 2
1 Die FLAD und das Blaue Kreuz unterbreiten der Direktion für Gesundheit
und Soziales (die Direktion) jährlich ein Programm der vorbeugenden Massnahmen, den Jahresvoranschlag und die entsprechende Betriebsrechnung.
2 Sie sind verantwortlich für die Durchführung der von der Direktion genehmigten Programme; sie stellen der Direktion den Jahresbericht zu.
3 Die Deckung der Kosten erfolgt durch den Alkoholzehntel, die Zinsen aus
der Stiftung del Soto Nr. 2 und durch einen im Jahresvoranschlag der Direktion vorgesehenen Betrag.
Art. 3
1 Der Beschluss vom 14. Januar 1966 über die gesetzliche Anerkennung der
freiburgischen Blaukreuzvereinigung und das Reglement vom 24. März 1934
über die Organisation der Stiftung del Soto Nr. 2 für den Kampf gegen den
Alkoholmissbrauch werden aufgehoben.
Art. 4
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
821.44.12
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.06.1988 Erlass Grunderlass 01.07.1988 BL/AGS 1988 f 170 / d 174
08.04.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.06.1988 01.07.1988 BL/AGS 1988 f 170 / d 174
Art. 1 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054