Art. 1
Zweck 1 Diese Verordnung legt die Kriterien fest, die eine Qualitätskontrolle der Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der berufsorientierten Weiterbildung (Bildungseinrichtungen) gestatten. 45.12
Fribourg · 45.12 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 1e95bd1a7114a059310e0ebd64b9b4c5fb70b58e59c438b0379e0658887bdd41
Zweck 1 Diese Verordnung legt die Kriterien fest, die eine Qualitätskontrolle der Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der berufsorientierten Weiterbildung (Bildungseinrichtungen) gestatten. 45.12
Anforderungen 1 Ab dem 1. Januar 2005 muss jede Bildungseinrichtung über ein Zertifikat eduQua oder ISO 9001 verfügen, wenn sie: a) mit einer staatlichen Dienststelle eine Leistungsvereinbarung im Bereich der Erwachsenenbildung oder der berufsorientierten Weiterbildung abschliessen will, oder b) vom Bund oder vom Kanton in diesen Bereichen Beiträge beziehen will. 2 Jede unabhängige Zweigstelle einer Bildungseinrichtung im Kanton muss eine eigene Zertifizierung nachweisen.
Kontrolle 1 Die betroffenen staatlichen Dienststellen verlangen von den Bildungseinrichtungen den Nachweis der Zertifizierung, bevor sie ihnen Beiträge gewähren oder eine Leistungsvereinbarung mit ihnen abschliessen.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. 45.12 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 30.09.2003 Erlass Grunderlass 01.10.2003 2003_122 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 30.09.2003 01.10.2003 2003_122