St. Gallen · 841.32 · intercantonal agreement
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24 provisions
Art. 1
Zweck2
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale
Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement
Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte
Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere:
a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;
b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
Art. 2
Vorbehalt anderer Vereinbarungen3
1 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
a) unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des
Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
1 Abgekürzt rIVöB. Vom Interkantonalen Organ (InöB) beschlossen am 15. März 2001; Beitritt des Kantons St.Gallen durch RRB vom 8. Oktober 2002; in Vollzug ab 28. Januar 2003.
2 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
3 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
nGS 38–37
b) Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.
Art. 3
Durchführung4
1 Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen,
die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2. Abschnitt: (...)5 (2.)
Art. 4
Interkantonales Organ6
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
a) Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten
Kantone;
b) Erlass von Vergaberichtlinien;
c) Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;
cbis) Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen
Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
d) (...)
e) Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und
Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung;
g) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen;
h) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen
Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder
beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung
wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und
Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.
4 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
5 Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
6 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Art. 5
7
3. Abschnitt: Anwendungsbereich (3.)
Art. 5 bis
Abgrenzung8
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen
nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen
Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
Art. 6
Auftragsarten9
1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den
Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch
Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c) Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
Art. 7
Schwellenwerte10
1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
2 Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.
3 Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.
7 Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
8 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
9 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
10 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
4 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist
im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes
des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden
(Bagatellklausel).
Art. 8
Auftraggeberin und Auftraggeber11
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
a) Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b) (...)
c) Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie
unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung
ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
d) weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden
Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung
überdies:
1. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer
kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
2. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit
öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft
unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das
Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1 und 2,
deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem
Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort
des Schwergewichts der Tätigkeit.
11 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Art. 9
Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht12
1 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
a) in einem beteiligten Kanton;
b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist.
Art. 10 c) (...)
Ausnahmen13
1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und
Strafanstalten;
b) Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt
werden;
c) Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
d) Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
e) Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und
für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den
Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
1. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet
sind;
2. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies
erfordert; oder
3. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Abschnitt: Verfahren (4.)
Art. 11
Allgemeine Grundsätze
1 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
a) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
b) wirksamer Wettbewerb;
c) Verzicht auf Abgebotsrunden;
12 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
13 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
d) Beachtung der Ausstandsregeln;
e) Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f) Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g) Vertraulichkeit von Informationen.
Art. 12
Verfahrensarten14
1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:
a) das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den
geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter
ein Angebot einreichen können;
b) das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder
der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin
oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst
die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein
wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;
bbis) das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt
zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen;
c) das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 (...)
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im
Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die
Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen
nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.
Art. 12 bis
Wahl der Verfahren15
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven
Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen
Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
14 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
15 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den
Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
Art. 13
Kantonale Ausführungsbestimmungen16
1 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
a) die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte;
b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;
d) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter
nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
f) die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich
günstigste Angebot gewährleisten;
g) den Zuschlag durch Verfügung;
h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens
auf wichtige Gründe;
j) die Archivierung.
Art. 14
Vertragsschluss
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach
Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag
hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
16 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
5. Abschnitt: Rechtsschutz (5.)
Art. 15
Beschwerderecht und Frist17
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
2 Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a) die Ausschreibung des Auftrags;
b) der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine
ständige Liste gemäss Artikel 13 Buchstabe e;
c) der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;
d) der Ausschluss aus dem Verfahren;
e) der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
3 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung
der Verfügungen einzureichen.
4 Es gelten keine Gerichtsferien.
5 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.
Art. 16
Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser
Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
Art. 17
Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
17 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des
Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher
Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Art. 18
Entscheid
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an
die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Abschnitt: Überwachung (6.)
Art. 19
Kontrollen und Sanktionen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und
nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen (7.)
Art. 20
Beitritt und Austritt
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung
dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem
Bund mitteilt.
Art. 21
Inkrafttreten18
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte
Vereinbarung vom 25. November 1994.
Art. 22
Übergangsrecht
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten
der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die
vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
18 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 38–37 15.03.2001 28.01.2003
Anhang 1 Inhalt geändert --- 31.05.2010 01.07.2010
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.03.2001 28.01.2003 Erlass Grunderlass 38–37
31.05.2010 01.07.2010 Anhang 1 Inhalt geändert ---
Anhang 1
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich1
a) Auftraggeber, die dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Dezember 1994 (SR 0.632.231.422) unterstehen:
Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)2
Auftraggeberin
Auftraggeber
Bauarbeiten
Gesamtwert Lieferungen Dienstleistungen
Kantone 8 700 000
(5 000 000)
350 000
(200 000)
350 000
(200 000)
Öffentliche Auftraggeber in den
Sektoren Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung
8 700 000
(5 000 000)
700 000
(400 000)
700 000
(400 000)
b) Auftraggeber, die dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 (SR 0.172.052.68) unterstehen:
Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Auftraggeberin
Auftraggeber
Bauarbeiten
Gesamtwert Lieferungen Dienstleistungen
Gemeinden 8 700 000
(6 000 000)
350 000
(240 000)
350 000
(240 000)
Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in
den Bereichen Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen)
8 700 000
(6 000 000)
700 000
(480 000)
700 000
(480 000)
Staatliche Behörden und öffentliche
oder private Unternehmen im
Bereich des Schienenverkehrs sowie
im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung
8 000 000
(5 000 000)
640 000
(400 000)
640 000
(400 000)
Öffentliche sowie aufgrund eines
besonderen oder ausschliesslichen
Rechts tätige private Unternehmen
im Bereich der Telekommunikation
(dieser Bereich ist ausgeklinkt)
8 000 000
(5 000 000)
960 000
(600 000)
960 000
(600 000)
1 Geändert durch Beschluss des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen
vom 31. Mai 2010, in Vollzug ab 1. Juli 2010.
2 Im WTO-Übereinkommen werden die Schwellenwerte in Sonderziehungsrechten (SZR)
angegeben, die periodisch in die jeweilige Landeswährung umgerechnet werden.
Anhang 2
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen
nicht erfassten Bereich
Lieferungen Dienstleistungen
Bauarbeiten
(Auftragswert CHF)
Verfahrensarten (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe
Freihändige
Vergabe unter 100 000 unter 150 000 unter 150 000 unter 300 000
Einladungsverfahren unter 250 000 unter 250 000 unter 250 000 unter 500 000
offenes / selektives
Verfahren ab 250 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 500 000