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Steuerverordnung Nr. 24: Algorithmische Systeme

Solothurn · 614.159.24 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Zielsetzung 1 Die algorithmischen Systeme nehmen basierend auf den Daten gemäss § 2 und der Funktionsweise gemäss § 5 automatisierte Veranlagungen vor.

§ 2

Datenverwendung 1 Die eingesetzten algorithmischen Systeme verwenden folgende Daten: a) Vorhandene Deklarations- und Veranlagungsdaten aus dem Kanton Solothurn; b) Selbstdeklaration der Steuerpflichtigen; c) Regelwerk des Kantonalen Steueramtes; d) Kriterienkatalog des Kantonalen Steueramtes.

§ 3

Regelwerk 1 Das Regelwerk ist ein in mehrere Teilbereiche gegliederter Kontrollapparat, mit welchem die Veranlagungen anhand definierter Regeln auf Regelabweichungen überprüft und bei fehlender Plausibilität korrigiert werden.

§ 4

Kriterienkatalog 1 Der Kriterienkatalog beinhaltet insbesondere die Ziffern der Steuererklärung und nimmt eine Gewichtung vor. 2 Der Kriterienkatalog enthält keine Angaben über die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Sprache, die soziale Stellung, die religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung oder über eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung.

§ 5

Funktionsweise 1 Die Steuererklärungen werden anhand des Regelwerks gemäss § 3 auf Regelabweichungen geprüft. 1) BGS 614.11. GS 2024, 39 614.159.24 2 Bei Regelabweichungen kann die Selbstdeklaration zugunsten oder zuungunsten der Steuerpflichtigen abgeändert werden. Allfällige Abweichungen von der Selbstdeklaration erfolgen ausschliesslich aufgrund des Regelwerks gemäss § 3. 3 Liegt keine Regelabweichung vor, ergeht gestützt auf das Regelwerk eine automatisierte Veranlagung. Bei Regelabweichungen erfolgt eine Prüfung der Steuererklärung gemäss Absatz 5. 4 Zur Ermittlung einer Regelabweichung werden die Daten gemäss § 2 Absatz 1 Buchstaben b und c berücksichtigt. 5 Die eingesetzten algorithmischen Systeme erstellen eine Prognose, inwieweit eine weitergehende Untersuchung durch das Kantonale Steueramt notwendig ist. Wenn keine weitergehende Untersuchung notwendig ist, erfolgt gestützt auf diese Prognose eine automatisierte Veranlagung.* 6 Basierend auf Daten gemäss § 2 Absatz 1 Buchstabe a werden Muster identifiziert, die eine Prognose auf neuen Daten ermöglichen. 7 Zur Ermittlung der Prognose werden die Daten gemäss § 2 Absatz 1 Buchstaben b und d berücksichtigt. 2. Datenschutz und Datensicherheit

§ 6

Technische und organisatorische Massnahmen 1 Das Kantonale Steueramt identifiziert die Risiken des Systems und trifft die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen, um rechtsgleiche und rechtskonforme Veranlagungen zu gewährleisten. 2 Das Kantonale Steueramt sorgt für die Umsetzung der Massnahmen, insbesondere a) stellt es sicher, dass jede Veranlagung periodisch von einem Mitarbeitenden erstellt wird, b) überprüft es automatisierte Veranlagungen stichprobenweise, c) schult es die Mitarbeitenden. 3 Wurde eine Veranlagung ohne weitere Untersuchung gemäss § 5 Absatz 5 automatisiert erstellt, wird die steuerpflichtige Person auf der Veranlagungsverfügung darauf hingewiesen.*

§ 7

Informationssicherheit 1 Das Kantonale Steueramt gewährleistet die Informationssicherheit. 2 Das Kantonale Steueramt testet die Gewährleistung der Informationssicherheit jährlich durch geeignete Tests und erstellt darüber einen Bericht. RRB Nr. 2024/1788 vom 4. November 2024. Die Einspruchsfrist ist am 6. Januar 2025 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2025. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Januar 2025. 614.159.24 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.02.2026 01.04.2026 § 5 Abs. 5 geändert GS 2026, 2 24.02.2026 01.04.2026 § 6 Abs. 3 geändert GS 2026, 2 614.159.24 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 5 Abs. 5 24.02.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 2 § 6 Abs. 3 24.02.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 2

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