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Km vom 10. Juni 2025 des Beschlusses Nr. 319/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.043.85 · treaty

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Anhang V des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 2 (Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21)" 2. Unter Nummer 9 (Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21)" 3. Nach Nummer 10zv (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1949 der Kommission) wird Folgendes eingefügt: "11. 32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Hinsichtlich der EFTA-Staaten sind Bezugnahmen auf das Unionsrecht als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen. b) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚nationale Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren nationale Behörden. c) In Art. 1 Abs. 2 und in Art. 2 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚sowie die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. d) In Art. 7 Abs. 1 Bst. e und Art. 13 Abs. 13 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder im Fall der EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. e) In Art. 9 Abs. 9 und Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 1 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder im Fall der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt. f) In Art. 12 wird nach Abs. 3 folgender Absatz angefügt: ‚3a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Plattform und haben darin die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.‘ g) Art. 13 wird wie folgt angepasst: i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚Gerichtshofs‘ die Wörter ‚und des EFTA-Gerichtshofs‘ eingefügt. ii) In den Abs. 3, 5 und 6 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn einer oder mehrere EFTA-Staaten beteiligt sind‘ eingefügt. h) In Art. 16 Abs. 2 wird nach Unterabs. 1 Satz 1 der Satz ‚Die Behörde kann Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde als Beobachter zu den Arbeitsgruppen und Expertengremien einladen.‘ eingefügt. i) In Art. 17 wird nach Abs. 1 folgender Absatz angefügt: ‚1a) Die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrates und haben innerhalb des Verwaltungsrates die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten bzw. die Kommission, mit Ausnahme des Stimmrechts.‘ j) In Art. 26 wird folgender Absatz angefügt: ‚5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 3 Bst. a genannten Beitrag der Union. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäss.‘ k) In Art. 30 werden folgende Unterabsätze angefügt: ,Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, von der in der Behörde die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausübenden Instanz auf Vertragsbasis eingestellt werden. Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäische Union betrachtet die Behörde im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘ l) In Art. 32 werden nach Abs. 1 folgende Absätze angefügt: ‚1a) Ein EFTA-Staat kann den nationalen Verbindungsbeamten eines anderen EFTA-Staates oder EU-Mitgliedstaats als seinen nationalen Verbindungsbeamten benennen.‘ m) In Art. 34 wird Folgendes angefügt: ,Die EFTA-Staaten räumen der Behörde und ihrem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.‘"

Art. 2

In Anhang VI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21)"

Art. 3

In Art. 15 Abs. 9 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird der Text des zweiten Gedankenstrichs (Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates) gestrichen.

Art. 4

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1149 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023. (Es folgen die Unterschriften) Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. 319/2023 zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Aktes die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäss Art. 11 dieses Protokolls unberührt lässt.

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