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Verordnung über die Bemessung des höchstzulässigen Pachtzinszuschlags für Sömmerungsbetriebe

Glarus · IX D/3/1 · ordinance

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Die Notwendigkeit des Pachtzinszuschlags für den Erhalt des Sömmerungsbetriebes wird vermutet, wenn ein solcher nach altem Recht vereinbart war. 2 Die Vermutung gilt bis zu einem um höchstens einen Fünftel höheren Pachtzins. 3 Im Übrigen und darüber hinaus ist die Notwendigkeit glaubhaft zu machen.

Art. 2

Höhe des Zuschlags * 1 Liegt der Berechnung des Pachtzinses die Schätzungsanleitung 2004 zugrunde, beträgt der Zuschlag je Normalstoss höchstens: a. 30 Franken für Schafe; b. 90 Franken für Milchkühe, -schafe und -ziegen; c. 65 Franken für die übrigen Tiere. 1a Liegt der Berechnung des Pachtzinses die Schätzungsanleitung 2018 zugrunde, beträgt der Zuschlag je Normalstoss höchstens: * a. 25 Franken für Schafe; b. 75 Franken für Milchkühe, -schafe und -ziegen; c. 52.50 Franken für die übrigen Tiere. 2 Der Zuschlag ist in dem Masse zu reduzieren, wie der Alpeigentümer beispielsweise durch Pächterinvestitionen, Baurechte oder die nur teilweise Verpachtung des Betriebes entlastet wird. 3 Entlastungen in Bezug auf die Erschliessung reduzieren den Zuschlag um 30 bis 50 Prozent. Betreffen die Entlastungen die Gebäulichkeiten, beträgt die Kürzung 20 bis 40 Prozent, betreffen sie die Weide, beträgt diese 10 bis 30 Prozent. 4 Basiert die Pachtzinsberechnung auf einer älteren Anleitung, beträgt der Zuschlag 75 Franken je Stoss Grossvieh (RGVE). * Art. 3 * … 1) GS IX D/1/1 SBE 2015 28 1 IX D/3/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 19.12.2018 01.10.2018 Art. 2 Sachüberschrift geänd. SBE 2019 01 19.12.2018 01.10.2018 Art. 2 Abs. 1a eingefügt SBE 2019 01 19.12.2018 01.10.2018 Art. 2 Abs. 4 eingefügt SBE 2019 01 19.12.2018 01.10.2018 Art. 3 aufgehoben SBE 2019 01 IX D/3/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 2 19.12.2018 01.10.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2019 01 Art. 2 Abs. 1a 19.12.2018 01.10.2018 eingefügt SBE 2019 01 Art. 2 Abs. 4 19.12.2018 01.10.2018 eingefügt SBE 2019 01 Art. 3 19.12.2018 01.10.2018 aufgehoben SBE 2019 01

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