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17 provisions
Artikel 1
Zweck
1 Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt im Rahmen des Bundesrechtes das
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1).
2 Besondere Rechtserlasse des Kantons, die dem Vollzug und der Ergänzung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes des Bundes dienen, insbesondere die Zivilprozessordnung (ZPO), bleiben vorbehalten.
Artikel 2
Begriffe
1 Wo dieses Gesetz Personen und Funktionen bezeichnet, gilt es für beide
Geschlechter.
2 Organisation
Artikel 3
Betreibungskreise
1 Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis mit einem Betreibungsbeamten und einem oder mehreren Stellvertretern.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
9.2421 Kanton Uri
2 Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des
Regierungsrates zu einem Betreibungskreis vereinigen.
Artikel 4
Konkurskreis
1 Der ganze Kanton bildet einen Konkurskreis mit einem Konkursbeamten
und einem oder mehreren Stellvertretern.
Artikel 5
Depositenanstalt
1 Depositenanstalten im Sinne der Artikel 9 und 24 SchKG sind alle Bankinstitute, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (SR 952.0)
unterstellt sind.
3 Betreibungs- und Konkursbeamte
Artikel 6
Wahl des Betreibungsbeamten
1 Der Gemeinderat des Betreibungskreises wählt den Betreibungsbeamten
und einen oder mehrere Stellvertreter.
2 Besteht ein Betreibungskreis aus zwei oder mehr Gemeinden, erfolgt die
Wahl durch Zustimmung der Gemeinderäte der betreffenden Gemeinden.
Artikel 7
Wahl des Konkursbeamten
1 Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrates den Konkursbeamten
und einen oder mehrere Stellvertreter.
Artikel 8
Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Als Betreibungs- oder Konkursbeamter sowie als Stellvertreter ist wählbar,
wer über ausreichende fachliche Fähigkeiten verfügt.
Artikel 9
Besoldung des Betreibungsbeamten
1 Der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter beziehen für ihre Verrichtungen auf eigene Rechnung die Gebühren gemäss Tarif (SR 281.35). Zusätzlich können ihnen die Gemeinden ihres Betreibungskreises eine Grundentschädigung ausrichten.
Kanton Uri 9.2421
2 Die Gemeinden des Betreibungskreises können bestimmen, dass der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter fest besoldet werden und die Gebühren in die Gemeindekasse fallen.
Artikel 10
Besoldung des Konkursbeamten
1 Der Konkursbeamte und sein Stellvertreter beziehen für ihre Verrichtungen
auf eigene Rechnung die Gebühren gemäss Tarif (SR 281.35). Zusätzlich
kann ihnen der Kanton eine Grundentschädigung und eine Zulage ausrichten.
2 Der Regierungsrat kann die Führung des Konkursamtes auf Rechnung des
Kantons anordnen. In diesem Fall wird der Konkursbeamte vom Kanton besoldet und die Gebühren fallen in die Staatskasse.
4 Zuständigkeiten und Verfahren
Artikel 11
Gerichtsbehörden und Verfahren
1 Für die im SchKG dem Richter zugewiesenen Entscheidungen sind in bezug auf die Zuständigkeit und das Verfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie des Reglements über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Streitigkeiten (RB 9.2231) massgebend, soweit das SchKG nichts anderes bestimmt.
Artikel 12
Aufsichtsbehörde und Verfahren
1 Beschwerden im Sinne von Artikel 17 SchKG sind bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
2 Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des
Obergerichtes.
3 Sie holt die Vernehmlassung des betreffenden Amtes sowie einer allfälligen Gegenpartei ein, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet
ist.
4 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Artikel 20a Absatz 2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (RB 2.2345).
9.2421 Kanton Uri
5 Verschiedene Bestimmungen
Artikel 13
Gewerbsmässige Vertretung
1 Zur gewerbsmässigen Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren
Beteiligten ist nebst den Inhabern eines Anwaltspatentes nur zugelassen,
wer das urnerische Geschäftsagentenpatent oder ein gleichwertiges Fähigkeitszeugnis eines anderen Kantons besitzt.
2 Das Geschäftsagentenpatent wird vom Regierungsrat erteilt. Es setzt voraus, dass die betreffende Person über die nötigen beruflichen Fähigkeiten
und Ehrenhaftigkeit verfügt.
3 Der Regierungsrat regelt in einem Reglement die Voraussetzungen für die
Erlangung des Fähigkeitzeugnisses und die Entschädigung der Geschäftsagenten.
Artikel 14
Haftung
1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei
bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich
verursachen.
2 Er kann auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, zurückgreifen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet
haben.
3 Der Regierungsrat kann zur Deckung des Schadens, den die nach Absatz 1 erwähnten Personen Dritten verursachen, eine geeignete Versicherung abschliessen. Die Kosten der Versicherung trägt der Kanton.
6 Schlussbestimmungen
Artikel 15
Änderung bisherigen Rechts1)
1) Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
Artikel 16 Kanton Uri 9.2421
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 3. Mai 1891 wird aufgehoben.
Artikel 17
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat2).
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt3).
2) Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1997.
3) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 1997, AB vom 27. März 1997.
9.2421 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
01.12.1996 01.04.1997 Erlass Erstfassung AB 25.10.1996
Kanton Uri 9.2421
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 01.12.1996 01.04.1997 Erstfassung AB 25.10.1996