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Luftreinhalte-Verordnung

Solothurn · 812.41 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14

14 provisions

§ 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der LRV4) im Kanton Solothurn.

§ 2

Verfahren und Rechtspflege 1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflege-Gesetz) vom 15. November 19705) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19776). 2 Im Baubewilligungsverfahren unterbreiten die Baubehörden die Akten dem Amt für Umwelt, sofern Belange der Luftreinhaltung betroffen sind. 2. Vollzug

§ 3

Allgemein 1 Das Departement vollzieht die LRV7) soweit nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist. 2 Die Einsprachen im Baubewilligungsverfahren entscheidet das Departement. 1) SR 814.01. 2) SR 814.318.142.1. 3) BGS 812.1. 4) SR 814.318.142.1. 5) BGS 124.11. 6) BGS 125.12. 7) SR 814.318.142.1. 812.41

§ 4

Temporäre Massnahmen bei ausserordentlich hoher Luftbelastung 1 Zuständige Behörde für den Erlass kurzfristiger Massnahmen aufgrund interkantonaler Notfallkonzepte im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 USG1) ist der Regierungsrat.

§ 5

Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen 1 Kamine und Abluftkanäle, welche den Kamin-Empfehlungen des Bundes „Mindesthöhe von Kaminen über Dach“ entsprechen, bewilligt die Baubehörde. Im Zweifelsfall sind die Baugesuche dem Amt für Umwelt vorzulegen. Über Einsprachen entscheidet das Departement. 2 Zuständig für die Erteilung von Erleichterungen oder weitergehende Anforderungen an die Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen gemäss den Empfehlungen des Bundes ist das Departement.

§ 6

Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen 1 Die Bewilligung für das Verbrennen von Waldabfällen gemäss Artikel 26b Absatz 2 und 3 LRV2) erteilt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei. 2 Die Bewilligung für das Verbrennen von Feld- und Gartenabfällen gemäss Artikel 26b Absatz 2 und 3 LRV3) erteilen die zuständigen Gemeindebehörden.

§ 7

Massnahmen gegen übermässige Immissionen 1 Für Massnahmenpläne nach Artikeln 31 bis 33 LRV4) und Antragstellung nach Artikel 34 LRV5) ist der Regierungsrat zuständig. 2 Verfügungen gestützt auf die vom Regierungsrat beschlossenen Massnahmenpläne erlässt das Departement. 3. Kleine Feuerungsanlagen

§ 8

Definition 1 Als kleine Feuerungsanlagen gelten Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 70 kW sowie Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 1 MW.

§ 9

Kontrollheft 1 Es ist ein Kontrollheft zu führen, in dem sämtliche Reinigungs- und Revisionsarbeiten, Messergebnisse und Kontrollen eingetragen werden. 2 Das Kontrollheft ist in der Nähe der Anlage aufzubewahren. 1) SR 814.01. 2) SR 814.318.142.1. 3) SR 814.318.142.1. 4) SR 814.318.142.1. 5) SR 814.318.142.1. 812.41

§ 10

Messungen und andere Kontrollen 1 Die Messung und Beurteilung der Emissionen erfolgen gemäss LRV1). 2 Für die Messungen sind Messgeräte zu verwenden, die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zugelassen sind. 3 Messungen sind gemäss den Messempfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) durchzuführen. 4 Die Übermittlung der Daten neuer Anlagen und der Mess- sowie Kontrollergebnisse der Anlagen an das Amt für Umwelt erfolgt innert 30 Tagen über eine elektronische Webplattform. 5 Das Departement erhebt für seine Beratungen und Dienstleistungen von den Fachpersonen pro Kontrolle Gebühren gemäss kantonalem Gebührentarif (GT) vom 8. März 20162).

§ 11

Kontrollfristen 1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage lässt die Messung oder Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 LRV3) durchführen. 2 Das Amt für Umwelt erlässt Richtlinien über die Voraussetzungen für grössere Kontrollabstände.

§ 12

Neue Anlagen 1 Nach Inbetriebnahme einer neuen Anlage hat die Installationsfirma den Inbetriebnahmerapport und den Konformitätsnachweis innert 30 Tagen dem Amt für Umwelt zuzustellen. 2 Der Inbetriebnahmerapport gilt als Abnahmekontrolle, sofern daraus ersichtlich ist, dass die lufthygienischen Vorschriften (Messung) eingehalten sind.

§ 13

Fachperson 1 Messungen und Kontrollen gelten nur dann als nach den Vorschriften der LRV4) ausgeführt, wenn das durch die ausführende Firma eingesetzte Personal die vom BAFU vorgesehenen Ausbildungsmodule erfolgreich mit Zertifikat abgeschlossen hat und auf der im Internet publizierten Liste aufgeführt ist. 2 Die Ausbildungsnachweise sind dem Amt für Umwelt zuzustellen. 3 Das Amt für Umwelt führt eine im Internet publizierte Liste, in der die zugelassenen Fachpersonen aufgeführt sind. Fachpersonen, die sich nicht an die Vorschriften halten, kann das Amt für Umwelt von der Liste streichen.

§ 14

Übergangsbestimmungen 1 Die Gemeinden haben dem Amt für Umwelt alle vorhandenen Daten betreffend kleine Feuerungsanlagen zu übermitteln. 2 Gemeinden, die nach altem Recht die Feuerungsanlagen mit Personal der Gemeinde kontrolliert haben, können bis maximal drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Kontrolle nach altem Recht mit Personal der Gemeinde durchführen. 1) SR 814.318.142.1. 2) BGS 615.11. 3) SR 814.318.142.1. 4) SR 814.318.142.1. 812.41 RRB Nr. 2018/92 vom 23. Januar 2018. Veto Nr. 411, Ablauf der Einspruchsfrist: 26. März 2018.

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