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9 provisions
§ 1
Aufgaben und Ziele
1 Die Justizleitung kommt den gesetzlichen Aufgaben nach und setzt sich folgende
Ziele:
a) qualitativ hochwertige und beförderliche Rechtsprechung,
b) fortschrittliche Personalführung und Personalentwicklung,
c) klare Prioritätensetzung bei der Budgetierung und effizienter Ressourceneinsatz,
d) Förderung einer harmonischen Unternehmenskultur der Gerichte Kanton Aargau.
2. Instrumente
§ 2
1 Die Justizleitung erlässt ein Leitbild und formuliert eine Strategie.
2 Sie erlässt die notwendigen Reglemente, Kreisschreiben und Weisungen.
§ 3
Reglemente, Kreisschreiben und Weisungen
1 Reglemente dienen der Aufrechterhaltung und Unterstützung der betrieblichen Organisation der Gerichte. Sie enthalten Bestimmungen, die für einen bestimmten Bereich oder für bestimmte Tätigkeiten gelten, und sind zu publizieren.
1) SAR 155.200
155.611
2 Kreisschreiben sind generelle Anweisungen oder Empfehlungen an die Gerichte,
Kommissionen oder Kammern, mit dem Zweck der einheitlichen, gleichmässigen und
sachrichtigen Praxis.
3 Weisungen sind innerdienstliche oder organisatorische Anordnungen an ein unterstelltes Gericht, eine Kommission oder eine Kammer.
§ 4
Qualität
1 Zwecks Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und beförderlichen Rechtsprechung werden periodisch Inspektionen durch die Aufsichtskommission durchgeführt.
2 Die Verfahrensdauer wird durch Vorgabe von Erledigungsfristen und regelmässige
Kontrollen durch die Aufsichtskommission gesteuert.
3 Es werden regelmässig Weiterbildungen angeboten.
§ 5
Personal
1 Im Sinne einer fortschrittlichen Personalführung und Personalentwicklung werden
folgende Ziele verfolgt:
a) starke und verantwortungsbewusste Führung durch fachlich und sozial kompetente Führungskräfte,
b) gute Zusammenarbeit der Gerichte,
c) teamorientierter und wertschätzender Umgang unter den Mitarbeitenden,
d) Aufgeschlossenheit gegenüber Veränderungen,
e) angemessene Förderung und Weiterbildung der Mitarbeitenden.
§ 6
Finanzen
1 Bei der Budgetierung werden Schwerpunkte gesetzt.
2 Für ausserordentliche Situationen wird im Rahmen des Budgets ein Ausgleich angestrebt.
§ 7
Methoden und Prozesse
1 Die harmonische Unternehmenskultur wird gefördert durch
a) den sachgerechten Einbezug der Betroffenen in den massgebenden Gremien,
b) den Auftritt der Gerichte als verlässlicher und kompetenter Partner innerhalb
der Staatsgewalten,
c) einen freundlichen, respektvollen und kompetenten Auftritt,
d) die Offenheit für Ideen und Neuerungen sowie die Optimierung der technischen
Abläufe,
e) ein ressourcenbewusstes Handeln.
§ 8
1 Die Justizleitung erlässt eine Geschäftsordnung über die interne Organisation.
155.611
3. Inkrafttreten
§ 9
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Aarau, 26. November 2012 Obergerichtspräsident
GUIDO MARBET
Generalsekretär Justiz
URS HODEL
155.611
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 2012/7-38
155.611
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.11.2012 01.01.2013 Erstfassung 2012/7-38