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Reglement der Justizleitung über die Aufgaben und Ziele

Aargau · 155.611 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Aufgaben und Ziele 1 Die Justizleitung kommt den gesetzlichen Aufgaben nach und setzt sich folgende Ziele: a) qualitativ hochwertige und beförderliche Rechtsprechung, b) fortschrittliche Personalführung und Personalentwicklung, c) klare Prioritätensetzung bei der Budgetierung und effizienter Ressourceneinsatz, d) Förderung einer harmonischen Unternehmenskultur der Gerichte Kanton Aargau. 2. Instrumente

§ 2

1 Die Justizleitung erlässt ein Leitbild und formuliert eine Strategie. 2 Sie erlässt die notwendigen Reglemente, Kreisschreiben und Weisungen.

§ 3

Reglemente, Kreisschreiben und Weisungen 1 Reglemente dienen der Aufrechterhaltung und Unterstützung der betrieblichen Organisation der Gerichte. Sie enthalten Bestimmungen, die für einen bestimmten Bereich oder für bestimmte Tätigkeiten gelten, und sind zu publizieren. 1) SAR 155.200 155.611 2 Kreisschreiben sind generelle Anweisungen oder Empfehlungen an die Gerichte, Kommissionen oder Kammern, mit dem Zweck der einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis. 3 Weisungen sind innerdienstliche oder organisatorische Anordnungen an ein unterstelltes Gericht, eine Kommission oder eine Kammer.

§ 4

Qualität 1 Zwecks Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und beförderlichen Rechtsprechung werden periodisch Inspektionen durch die Aufsichtskommission durchgeführt. 2 Die Verfahrensdauer wird durch Vorgabe von Erledigungsfristen und regelmässige Kontrollen durch die Aufsichtskommission gesteuert. 3 Es werden regelmässig Weiterbildungen angeboten.

§ 5

Personal 1 Im Sinne einer fortschrittlichen Personalführung und Personalentwicklung werden folgende Ziele verfolgt: a) starke und verantwortungsbewusste Führung durch fachlich und sozial kompetente Führungskräfte, b) gute Zusammenarbeit der Gerichte, c) teamorientierter und wertschätzender Umgang unter den Mitarbeitenden, d) Aufgeschlossenheit gegenüber Veränderungen, e) angemessene Förderung und Weiterbildung der Mitarbeitenden.

§ 6

Finanzen 1 Bei der Budgetierung werden Schwerpunkte gesetzt. 2 Für ausserordentliche Situationen wird im Rahmen des Budgets ein Ausgleich angestrebt.

§ 7

Methoden und Prozesse 1 Die harmonische Unternehmenskultur wird gefördert durch a) den sachgerechten Einbezug der Betroffenen in den massgebenden Gremien, b) den Auftritt der Gerichte als verlässlicher und kompetenter Partner innerhalb der Staatsgewalten, c) einen freundlichen, respektvollen und kompetenten Auftritt, d) die Offenheit für Ideen und Neuerungen sowie die Optimierung der technischen Abläufe, e) ein ressourcenbewusstes Handeln.

§ 8

1 Die Justizleitung erlässt eine Geschäftsordnung über die interne Organisation. 155.611 3. Inkrafttreten

§ 9

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Aarau, 26. November 2012 Obergerichtspräsident GUIDO MARBET Generalsekretär Justiz URS HODEL 155.611 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 26.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 2012/7-38 155.611 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.11.2012 01.01.2013 Erstfassung 2012/7-38

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