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Reglement über die Organisation der Regionalen Verkehrskonferenz der Gemeinde Zürich (Organisationsreglement RVKZ) Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 740.720 · decree

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 3der nach

4 provisions

Art. 1

1 Die RVKZ bezweckt die wirkungsvolle Mitgestaltung des öffentlichen Personenverkehrs im Dialog mit dem Zürcher Ver kehrsverbund (ZVV), den marktverantwortlichen Verkehrsunter nehmen des ZVV (MVU) und den Interessenvereinigungen. Sie befasst sich insbesondere mit den Fragen der Angebotsplanung und der Fahrplangestaltung i. S. v. § 19 PVG1 und des Tarifs ge mäss § 17 Abs. 1 PVG. 2 Die RVKZ vertritt Interessen in Fragen des öffentlichen Ver kehrs, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen einer Koor dination bedürfen. 3 Die RVKZ besitzt im Fahrplanverfahren ein selbständiges An tragsrecht, ist beratend, koordinierend und informativ tätig.

Art. 2

1 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Exekutive der Stadt Zürich (die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe, VIB), die Leiterin oder der Leiter des Geschäftsbereichs Mobilität und Verkehr des Tiefbauamts Zü rich (TAZ), sieben Vertreterinnen oder Vertreter des Gemeinde rats der Stadt Zürich, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Quartiervereine der Stadt Zürich und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerbevereine der Stadt Zürich, insgesamt so mit elf Mitglieder, bilden gestützt auf das PVG und die FVV2 die RVKZ. Die Normen der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR3) kommen subsidiär zur Anwendung.4 2 Die Mitglieder des Gemeinderats und die Mitglieder der Quar tiervereine und Gewerbevereine werden von ihren Gremien vor geschlagen. Der Stadtrat wählt die Mitglieder der RVKZ jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderats auf 1 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988, LS 740.1. 2 Fahrplanverfahrensverordnung vom 15. Oktober 1997, LS 740.35. 3 Schweizerisches Obligationenrecht, SR 220. 4 Fassung gem. STRB vom 3. September 2014; Inkraftsetzung 10. September 2014. Zweck Mitglieder 2Organisationsreglement RVKZ 740.720 Amtsdauer. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Weitere Details regelt die Verordnung über städtische Vertretungen in Organen und Drittinstitutionen5 (VVD).

Art. 3

Jedes Mitglied der RVKZ verfügt über eine Stimme. Art. 4 Die Vertreterin oder der Vertreter der Exekutive der Stadt Zürich (VIB) präsidiert die RVKZ. Die Präsidentin oder der Prä sident ist für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen zuständig und entscheidet, wer als interessierte Kreise zusätz lich eingeladen wird. Art. 5 1 Die RVKZ führt gemäss den Vorgaben des ZVV Sitzun gen durch, mindestens aber einmal jährlich. Schriftliche Vernehm lassungen oder Zirkularbeschlüsse sind möglich. 2 Die RVKZ muss gemäss § 10 FVV Vertretungen der MVU, des ZVV, der Transportunternehmen, anderer RVK und ausserkanto naler Gemeinwesen zu den Sitzungen einladen. Diese Vertretun gen nehmen mit jeweils einer beratenden Stimme teil. 3 Interessierte Kreise wie Pro Bahn Schweiz, das Konsumenten forum kf Sektion Zürich, Zürich Tourismus, Flughafen Zürich AG usw. können zu den Sitzungen eingeladen werden. 4 Die RVKZ kann Begehren, die im Fahrplanverfahren berück sichtigt werden sollen, stellen. Die Begehren sind zu begründen und in Form eines Antrags dem ZVV zu unterbreiten (§ 18 und 19 PVG; § 11 FVV). 5 Der RVKZ wird von den MVU das Angebotskonzept unterbrei tet (§ 13 Abs. 2 FVV). Die RVKZ informiert die regionalen Institu tionen und Interessenvereinigungen über das Angebotskonzept und fordert diese zur Stellungnahme auf (§ 13 Abs. 3 FVV). Die RVKZ gibt eine konsolidierte Stellungnahme an die MVU ab. 6 Nachdem die Fahrpläne (Verbundfahrplan-Projekt) öffentlich aufgelegt wurden, behandelt die RVKZ die eingegangenen Än derungsbegehren und nimmt dazu Stellung. Die RVKZ kann sel ber Änderungsbegehren stellen. Sämtliche Änderungsbegehren sind dem zuständigen MVU zur Stellungnahme zuzustellen (§ 15 Abs. 2 FVV). Art. 6 Die RVKZ kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bil den. Art. 7 1 Für die Abstimmungen gilt das Kopfstimmenprinzip. Be schlüsse werden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Anwe senden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. 5 Gemeinderatsbeschluss vom 10. Juli 2013 mit Änderungen vom 16. April 2014. Stimmrechte Vorsitz Aufgaben Ausschüsse Beschlüsse 3Organisationsreglement RVKZ 740.720 2 Jedes Mitglied hat das Recht, vor der Beschlussfassung den Antrag auf Abstimmung unter Namensaufruf zu stellen. Über die sen Antrag fasst die RVKZ gemäss Abs. 1 vorstehend Beschluss. Erfolgt die Abstimmung unter Namensaufruf, ist das Ergebnis im Beschlussprotokoll entsprechend festzuhalten. Art. 8 Das Präsidium bestimmt das Sekretariat. Das Sekretariat ist für die Information der Mitglieder sowie für die Beschlusspro tokolle der Sitzungen zuständig. Die Kosten der Sekretariatsar beiten gehen zu Lasten der Stadt Zürich. Art. 9 Die RVKZ führt keine eigene Rechnung. Die Entschädi gung der Mitglieder ausserhalb der Stadtverwaltung richtet sich

Art. 3der nach

Entschädigungsverordnung des Gemeinderats6 (EntschVO GR). Art. 10 Für Planungsaufträge im Zusammenhang mit dem öf fentlichen Verkehr sind die MVU verantwortlich. Die RVKZ kann dem zuständigen MVU Begehren zur Grobbeurteilung überwei sen. Art. 11 Die Stadtverwaltung informiert die Bevölkerung über die Beschlüsse der RVKZ und ist für die Information und Einbindung der Bevölkerung in das Fahrplanverfahren verantwortlich. Art. 12 Dieses Reglement tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft und wird dem ZVV zur Kenntnis gebracht.7 6 Gemeinderatsbeschluss vom 2. September 2009 mit Änderungen bis 26. Februar 2014. 7 Fassung gem. STRB vom 9. Juli 2014 (650); Inkraftsetzung 16. Juli 2014. Sekretariat Finanz kompetenzen Planungsaufträge Öffentlichkeits arbeit Inkrafttreten

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