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19 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Die vorliegende Verordnung bestimmt mit Blick auf die durch die Video-
und Audioüberwachungsmassnahmen einerseits und die automatische
Fahrzeug- und Personensuche andererseits angestrebten Ziele:
a) die eingesetzten Überwachungsmittel;
b) den überwachten öffentlichen Raum;
c) die zuständige Stelle für die Anordnung von Überwachungsmassnahmen;
d) die Massnahmen zum Schutz der Privatsphäre.
1) In der volrliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder
der Funktion ingleicher Weise für Mann oder Frau.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Ziel
1 Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht in der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Video- und Audioüberwachungsmassnahmen unter Beachtung der Grundrechte der Menschen, insbesondere der
Schutz ihrer Privatsphäre.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
1 Im Sinne der vorliegenden Verordnung versteht man unter:
a) Videoüberwachung zu Beobachtungszwecken: Überwachung mithilfe
einer mit einem oder mehreren Kontrollbildschirmen verbundenen Kamera, die weder Bild noch Ton aufzeichnet, jedoch die Feststellung
von Bewegungen und objektiven Gegebenheiten in Echtzeit sowie die
Identifizierung von Personen, die sich an den überwachten Orten befinden, ermöglicht;
b) Videoüberwachung zu Präventionszwecken: Überwachung mithilfe einer Kamera, die Bild- und Tonaufnahmen vom überwachten öffentlichen Raum aufzeichnet; diese Bild- und Tonaufzeichnungen sollen
festhalten, was sich am überwachten Ort ereignet, und über einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt und bei Problemen im Nachhinein gesichtet werden, um als Beweismittel oder zu Strafverfolgungszwecken
verwendet werden zu können;
c) Sichtbare Überwachung: Überwachung, auf die die Öffentlichkeit am
Beginn der betreffenden Zone durch ein Informationsschild, auf dem
der Verantwortliche für das Überwachungssystem angegeben ist, hingewiesen wird;
d) Verdeckte Überwachung: Überwachung, auf die nicht hingewiesen
wird;
e) Öffentlicher Raum: alle für die Öffentlichkeit zugänglichen Orte, einschliesslich Privatgrundstücke, die nicht umzäunt sind;
f) Veranstaltung: jegliche Menschenansammlung auf öffentlicher Strasse
und jeglicher Menschenzug auf öffentlicher Strasse, mit denen der öffentliche Raum verstärkt in Anspruch genommen wird;
g) automatische Fahrzeug- und Personensuche: Massenüberwachungsmethode, bei der die Technik der optischen Zeichenerkennung auf Bildern verwendet wird, um Fahrzeugkennzeichen lesen zu können, mit
der Möglichkeit eine Fotoaufnahme des Insassen zu speichern.
Art. 4
Vorbehalt
1 Die Videoüberwachung zu Ermittlungszwecken im Sinne der schweizerischen Strafprozessordnung, die von der Kantonspolizei vorgenommen wird,
wenn sie über konkrete Indizien verfügt, die vermuten lassen, dass Verbrechen oder Vergehen begangen wurden und dass andere Ermittlungsformen
erfolglos oder äusserst schwierig wären, bleibt vorbehalten.
Art. 5
Anordnung
1 Der Offizier der Dienststelle oder ein Stabsoffizier kann durch Beschluss
die Videoüberwachung zu Beobachtungszwecken, die Videoüberwachung
zu Präventionszwecken oder die automatische Fahrzeug- und Personensuche anordnen.
2 Videoüberwachung zu Beobachtungszwecken
Art. 6
Verfolgte Ziele
1 Unter Beachtung des Grundsatzes des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit kann die Videoüberwachung zu Beobachtungszwecken
angeordnet werden, um:
a) zu beobachten, was sich an einem bestimmten Ort ereignet, und um
der Polizei die Möglichkeit zu geben, schnell und angemessen einzugreifen (Art. 58 Abs. 2 Bst. a PolG);
b) den Verkehr zu regeln (Art. 58 Abs. 2 Bst. b PolG).
Art. 7
Überwachter öffentlicher Raum
1 Die Videoüberwachung zu Beobachtungszwecken kann an einem bestimmten Ort im öffentlichen Raum angeordnet werden, wo erfahrungsgemäss:
a) die regelmässige Präsenz eines Polizisten erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit zu wahren oder um das Sicherheitsgefühl der Nutzer des überwachten Bereichs zu stärken;
b) der Verkehrsfluss Probleme bereitet.
Art. 8
Personenschutzmassnahmen
1 Bei der Videoüberwachung zu Beobachtungszwecken, die für die Zwecke
gemäss Artikel 6 Buchstabe a angeordnet wird, handelt es sich um eine
sichtbare Überwachung.
2 Bei der Videoüberwachung für die Regelung des Verkehrs (Art. 6 Bst. b)
kann es sich durch Entscheid des Offiziers der Dienststelle oder eines
Stabsoffiziers um eine verdeckte Überwachung handeln.
3 Die bei der Videoüberwachung zu Beobachtungszwecken gespeicherten
persönlichen Daten dürfen weder zur Identifizierung von Personen verwendet noch in irgendeiner Form aufbewahrt werden.
3 Videoüberwachung zu Präventionszwecken
Art. 9
Verfolgte Ziele
1 Die Videoüberwachung zu Präventionszwecken kann angeordnet werden:
a) bei einer Beobachtung zu Präventionszwecken (Art. 42 Abs. 1 PolG);
b) bei Veranstaltungen, sofern es ernstzunehmende Gründe gibt, davon
auszugehen, dass Straftaten begangen werden könnten (Art. 58 Abs.
2 Bst. c PolG und Abs. 2 des vorliegenden Artikels);
c) für die Verhütung eines Verbrechens oder eines Vergehens, wenn die
anderen Eingriffsmöglichkeiten (Art. 27 bis 49 PolG) unzureichend
(Art. 58 Abs. 2 Bst. d PolG) oder zu kostspielig scheinen (Abs. 3 des
vorliegenden Artikels).
2 Es gibt ernstzunehmende Gründe, davon auszugehen, dass bei einer Veranstaltung Straftaten begangen werden könnten, wenn:
a) vor einer Veranstaltung oder einer Zusammenkunft Aufforderungen zu
Gewalt laut geworden sind;
b) bei Veranstaltungen oder ähnlichen Zusammenkünften in der Vergangenheit Gewalttaten begangen wurden;
c) angesichts der Organisatoren, der Teilnehmer, des Gegenstands der
Veranstaltung oder Zusammenkunft oder aufgrund der allgemeinen
politischen Entwicklungen spontane Gewalttaten wahrscheinlich sind;
d) zu Sportveranstaltungen Zuschauer erwartet werden, die Sachbeschädigungen begehen könnten.
3 Die Unangemessenheit anderer Interventionsmöglichkeiten oder deren
übermässige Kosten für die Verhütung eines Verbrechens oder Vergehens
in einer bestimmten Situation müssen in einem Spezialbericht an den für die
Anordnung zuständigen Offizier angeführt werden (Art. 5).
Art. 10
Überwachter öffentlicher Raum
1 Die Videoüberwachung zu Präventionszwecken kann an einem bestimmten Ort im öffentlichen Raum angeordnet werden, welcher erfahrungsgemäss für Straftaten exponiert ist.
Art. 11
Personenschutzmassnahmen
a) Überwachungshinweis und zeitliche Begrenzung
1 In der Regel ist die Videoüberwachung zu Präventionszwecken sichtbar.
2 Es kann sich dabei durch Entscheid des Kommandanten der Kantonspolizei an einem Ort mit besonders viel Kriminalität über einen Zeitraum von
maximal 30 Tagen um eine verdeckte Videoüberwachung handeln, sofern
der Verzicht auf den Überwachungshinweis für das Erreichen des verfolgten
Ziels geeignet und erforderlich ist.
3 Die Durchführung von Videoüberwachungen zu Präventionszwecken über
einen Zeitraum von mehr als einem Monat:
a) muss vom Departementschef, in dessen Zuständigkeit die Sicherheit
für jeden einzelnen 30 Tage-Zeitraum fällt, genehmigt werden;
b) muss zwingend mit Hinweisschildern angezeigt werden.
Art. 12
b) Aufbewahrung von aufgezeichneten Daten
1 Die aufgezeichneten Daten müssen so gespeichert werden, dass ihre
missbräuchliche Verwendung vermieden wird. Es gelten analog die Bestimmungen des Gesetzes über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 28. Juni
1984 bezüglich der Datensicherung.
Art. 13
c) Bearbeitung der aufgezeichneten Daten
1 Die aufgezeichneten Daten werden bei Strafanzeigen, Strafklagen oder
konkreten Indizien für die Begehung einer strafbaren Handlung und wenn
davon auszugehen ist, dass die aufgezeichneten Daten als Beweismittel dienen können, analysiert.
2 Andernfalls werden die aufgezeichneten Daten unter Vorbehalt des Artikels
14 nicht verarbeitet und nach 100 Tagen vernichtet. Jegliche Vernichtung
wird in einem Protokoll festgehalten.
3 Die Analyse wird von Agenten der gerichtlichen Polizei zusammen mit
spezialisiertem Personal durchgeführt. Darüber hinaus gelten analog die Bestimmungen des Gesetzes über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 28.
Juni 1984 bezüglich der Einsichtnahme in die Akten.
4 Nach der Analyse werden die bearbeiteten Daten gemäss den Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung behandelt.
Art. 14
Interne Schulung
1 Die aufgezeichneten Daten dürfen für die interne Schulung der Polizeibeamten verwendet werden.
2 Sie dürfen für maximal zehn Jahre aufbewahrt werden.
3 Die Gesichter von Personen, die nicht erkannt werden dürfen, müssen für
die Schulungen mithilfe eines für die aufgezeichneten Daten geeigneten
technischen Mittels unkenntlich gemacht werden.
4 Automatische Fahrzeugfahndung *
Art. 15
Verfolgte Ziele
1 Die mit der automatischen Fahrzeugfahndung (automatische Suche) verfolgten Ziele sind im PolG festgelegt (Art. 59). *
Art. 16
Überwachter öffentlicher Raum
1 Die automatische Suche kann für das gesamte Strassennetz sowie für
Parkplätze und öffentliche Parkhäuser angeordnet werden.
Art. 17
Personenschutzmassnahmen
1 Die automatische Suche erfolgt verdeckt.
2 Die eingegebenen Daten werden spätestens nach 100 Tagen gelöscht,
wenn der Abgleich mit den Datenbanken zu keinem Ergebnis führt. *
3 Bei einer Übereinstimmung:
a) mit den automatischen Systemen für die Personen- und Objektsuche
werden die eingegebenen Daten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Straftat oder der Vollstreckung des Strafurteils, mit welchem die Person beschuldigt oder verurteil wurde, gelöscht;
b) mit den Suchmeldungen der Kantonspolizei werden die eingegebenen
Daten bei Beendigung einer Suche oder aber spätestens nach Ablauf
einer Frist von fünf Jahren gelöscht.
5 Schlussbestimmungen
Art. 18
Beurteilung der Wirksamkeit
1 Die für die Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde erstellt
im Abstand von vier Jahren einen Bericht über die Beurteilung der Wirksamkeit der Massnahme.
2 Der Bericht über die Videoüberwachung zu Präventionszwecken umfasst
Informationen über:
a) die Anzahl der Analysen der aufgezeichneten Daten und ihre Verwendung als Beweismittel oder für Strafverfolgungszwecken;
b) die Entwicklung der Kriminalität am überwachten Ort;
c) die möglichen Reaktionen der Bevölkerung;
d) die Kosten der Videoüberwachung.
3 Die Videoüberwachung zu Präventionszwecken darf nur zeitlich verlängert
werden, wenn die Auswertung zeigt, dass die Massnahme am überwachten
Ort eine dauerhafte präventive Wirkung hat.
4 Der Auswertungsbericht wird an den Datenschutzbeauftragten übermittelt.
Art. 19
Schutz vor missbräuchlicher Verwendung der Daten
1 Abgesehen von der Anordnung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen speziellen Personenschutzmassnahmen unternimmt der Kommandant der Kantonspolizei Folgendes:
a) er erlässt eine Dienstanweisung bezüglich organisatorischer und technischer Massnahmen, die zur Verhinderung einer unzulässigen Nutzung von personenbezogenen Daten und für deren sichere Übermittlung notwendig sind;
b) er sorgt für die Umsetzung und die Aktualisierung diese Dienstanweisung.
2 Der Schutz vor missbräuchlicher Verwendung der Daten wird darüber hinaus:
a) durch die Bestimmungen des PolG bezüglich der Verarbeitung von Polizeidaten; und
b) durch das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 geregelt.
T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1 Übergangsrecht
1 Die Personenschutzmassnahmen gelten bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für die mittels Videoüberwachungsanlagen aufgezeichneten Daten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2017
03.02.2021 01.10.2021 Titel 4 geändert RO/AGS 2021-139
03.02.2021 01.10.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-139
03.02.2021 01.10.2021 Art. 17 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-139
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.12.2017 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 52/2017
Titel 4 03.02.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-139
Art. 15 Abs. 1 03.02.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-139
Art. 17 Abs. 2 03.02.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-139