Law

Zahlungskontengesetz (ZKG) vom 30. September 2021

Liechtenstein · 215.211.2 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 ff80443b1c03f72e52bd78de866375f8ec8aa65f18f54cb3b43506b91d63f39b

Contents: 44 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Zwingendes Recht
  5. Art. 5 Entgeltinformation und Glossar
  6. Art. 6 Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten oder Diensten
  7. Art. 7 Entgeltaufstellung
  8. Art. 8 Verwendung standardisierter Begriffe und besonderer Bezeichnungen
  9. Art. 9 Einrichtung einer Vergleichswebsite
  10. Art. 10 Anforderungen an die Vergleichswebsite
  11. Art. 11 Bereitstellung eines Kontowechsel-Service
  12. Art. 12 Informationen zum Kontowechsel-Service
  13. Art. 13 Ermächtigung des Kontoinhabers
  14. Art. 14 Durchführung des Kontowechsels
  15. Art. 15 Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters
  16. Art. 16 Pflichten des empfangenden Zahlungsdienstleisters
  17. Art. 17 Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
  18. Art. 18 Entgelte für den Kontowechsel-Service
  19. Art. 19 Haftung für Schäden des Konsumenten
  20. Art. 20 Nichtdiskriminierung
  21. Art. 21 Recht auf Zugang zu einem Basiskonto
  22. Art. 22 Ablehnung eines Antrags auf ein Basiskonto
  23. Art. 23 Merkmale eines Basiskontos
  24. Art. 24 Entgelte
  25. Art. 25 Rahmenverträge und Kündigung
  26. Art. 26 Allgemeine Informationen und Unterstützungsleistungen
  27. Art. 27 Grundsatz
  28. Art. 28 Organisation und Durchführung
  29. Art. 29 Amtsgeheimnis
  30. Art. 30 Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden und Stellen
  31. Art. 31 Datenverarbeitung
  32. Art. 32 Aufgaben und Befugnisse
  33. Art. 33 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten
  34. Art. 34 Verfahren
  35. Art. 35 Rechtsmittel
  36. Art. 36 Klage bei Gericht
  37. Art. 37 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  38. Art. 38 Übertretungen
  39. Art. 39 Verhältnismässigkeits- und Effizienzgebot
  40. Art. 40 Verantwortlichkeit
  41. Art. 41 Bekanntmachung von Sanktionen
  42. Art. 42 Durchführungsverordnungen
  43. Art. 43 Übergangsbestimmung
  44. Art. 44 Inkrafttreten

44 provisions

Art. 41 Bekanntmachung von Sanktionen

1) Die FMA kann rechtskräftig verhängte Bussen auf ihrer Internetseite veröffentlichen, sofern die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten: a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen verhältnismässig wäre; und b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen nicht gefährden würde. 2) Eine Veröffentlichung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch in anonymisierter Form erfolgen. 3) Eine Veröffentlichung nach diesem Artikel stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 29 dar.

Art. 42 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der EBA.

Art. 43 Übergangsbestimmung

Art. 6 ist auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, und auf Zahlungsdienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeboten wurden, nicht anzuwenden.

Art. 44 Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/92/EU in Kraft. 2) Die Art. 5 und 7 bis 10 treten neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

← Find another law