1) Die FMA kann rechtskräftig verhängte Bussen auf ihrer Internetseite veröffentlichen, sofern die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten:
a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen verhältnismässig wäre; und
b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen nicht gefährden würde.
2) Eine Veröffentlichung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch in anonymisierter Form erfolgen.
3) Eine Veröffentlichung nach diesem Artikel stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 29 dar.
Art. 42 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der EBA.
Art. 43 Übergangsbestimmung
Art. 6 ist auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, und auf Zahlungsdienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeboten wurden, nicht anzuwenden.
Art. 44 Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/92/EU in Kraft.
2) Die Art. 5 und 7 bis 10 treten neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef