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13 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Verordnung führt das HFKG 1) aus (Art. 29, 62 und 63) und:
a) legt den kantonalen Schutzperimeter für die Bezeichnungen und Titel
im Hochschulbereich fest;
b) bestimmt die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden;
c) setzt die administrativen und strafrechtlichen Sanktionen fest.
Art. 2
Anwendungsbereich
1 Die Verordnung gilt für Institutionen auf Hochschulstufe ohne institutionelle Akkreditierung nach dem HFKG 2) (nicht akkreditierte Institutionen), die
im Kanton Freiburg Bildungsaktivitäten ausüben oder auszuüben beabsichtigen, die zu Abschlüssen auf Hochschulstufe führen.
2 Die Ausbildungen im Bereich der höheren Berufsbildung werden durch die
entsprechende Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons geregelt.
Sie unterliegen nicht dieser Verordnung.
2 Schutz von Bezeichnungen und Titeln im Hochschulbereich
Art. 3
Schutz von Bezeichnungen
1 Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische
Hochschule» sowie zusammengesetzte oder davon abgeleitete Bezeichnungen sind geschützt (Art. 62 Abs. 1 HFKG 3)).
1) SR 414.20
2) SR 414.20
3) SR 414.20
Bezeichnungs- und Titelschutz im Hochschulbereich - V 430.11
2 Unter zusammengesetzte oder abgeleitete Bezeichnungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die folgenden Begriffe zu verstehen, auch wenn sie
in der Mehrzahl oder im weiblichen Geschlecht oder in den Entsprechungen
in einer Amtssprache des Kantons oder in einer anderen Sprache verwendet
werden:
a) universitäres Institut;
b) Fachhochschulinstitut oder pädagogisches Hochschulinstitut;
c) Hochschulinstitut;
d) Hochschule;
e) Akademie, akademisch;
f) technische Hochschule;
g) Fakultät.
Art. 4
Schutz von Titeln
1 In Anlehnung an die Artikel 11a UniG 4) und 48 HES-SO//FRG 5) sind die
von den akkreditierten Institutionen des Hochschulbereichs verliehenen Titel,
die in den Artikeln 11 bis 14 der Bundesverordnung des Hochschulrates über
die Koordination der Lehre an den schweizerischen Hochschulen 6) aufgeführt werden, geschützt, einschliesslich der Entsprechungen in einer anderen
Sprache, in abgekürzter oder abgeleiteter Form, wie Bachelor, Master, Doktorat, PhD oder Lizenziat.
2 Die in Artikel 11a UniG 7) definierten akademischen Grade gelten als Titel
im Sinne dieser Verordnung.
3 Nicht akkreditierte Institutionen, die zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung gemäss dem HFKG 8) zugelassen wurden, dürfen bis zum endgültigen Akkreditierungsentscheid vorläufig geschützte Titel verleihen.
4 Wurde die Akkreditierung gemäss dem HFKG 9) verweigert oder entzogen,
so ist die betreffende Institution nicht mehr berechtigt, die geschützten Titel
zu verleihen.
4) SGF 431.0.1
5) SGF 432.12.1
6) SR 414.205.1
7) SGF 431.0.1
8) SR 414.20
9) SR 414.20
Art. 5 Bezeichnungs- und Titelschutz im Hochschulbereich - V 430.11
Auswirkungen des Schutzes
1 Nicht akkreditierte Institutionen dürfen die geschützten Bezeichnungen und
Titel nach den Artikeln 3 und 4 nicht verwenden, insbesondere nicht:
a) im Namen der Institution;
b) für den im Handelsregister angegebenen Zweck der Institution;
c) in offiziellen Dokumenten und Urkunden;
d) in der Kommunikation mit Dritten (z. B. in Publikationen, auf der Website, in Informationsbroschüren, in Anmeldeformularen, in Zitaten von
Dritten);
e) in ausgestellten Zeugnissen oder Diplomen.
3 Zuständige Direktionen und Aufsicht
Art. 6
Zuständige Direktionen
1 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten stellt die Aufsicht
über die nicht akkreditierten Institutionen auf Stufe der universitären und
pädagogischen Hochschulen sicher.
2 Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion stellt die Aufsicht über
die nicht akkreditierten Institutionen auf Stufe der Fachhochschulen sicher.
Art. 7
Aufsicht
1 Die jeweils zuständige Direktion sorgt dafür, dass die Bestimmungen der
Artikel 3–5 eingehalten werden. Sie hat insbesondere die Aufgabe, dafür zu
sorgen, dass:
a) die geschützten Bezeichnungen (Art. 3) nicht von nicht akkreditierten
Institutionen verwendet werden;
b) die geschützten Titel (Art. 4) nicht von nicht akkreditierten Institutionen verliehen werden.
4 Einhaltung, Strafanzeige und administrative Sanktionen
Art. 8
Frist zur Einhaltung der Vorschriften und Strafanzeige
1 Verwendet eine nicht akkreditierte Institution die nach den Artikeln 3–5
dieser Verordnung geschützten Bezeichnungen oder stellt sie geschützte Titel
aus, so setzt ihr die zuständige Direktion eine Frist von sechs Monaten, um
sich an die Vorschriften zu halten.
2 Verlangt die zuständige Direktion die Einhaltung der Vorschriften nach Absatz 1, so zeigt sie den Fall bei der zuständigen Strafbehörde an.
Art. 9 Bezeichnungs- und Titelschutz im Hochschulbereich - V 430.11
Administrative Sanktionen
1 Die zuständige Direktion ordnet die Einstellung der Ausbildungstätigkeit
auf Hochschulstufe an, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die nicht akkreditierte Institution hat trotz Aufforderung zur Einhaltung
der Vorschriften die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben.
b) Die nicht akkreditierte Institution verbreitet nach der Einhaltung der
Vorschriften erneut missbräuchliche oder irreführende Informationen.
Art. 10
Rechtsmittel
1 Die Entscheide der zuständigen Direktion im Rahmen dieser Verordnung
sind nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
5 Strafbestimmungen
Art. 11
Strafverfolgungsbehörde
1 Die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen richten sich
nach dem Justizgesetz vom 31. Mai 2010 10).
Art. 12
Strafbestimmungen
1 Bei Verstössen gegen die Artikel 3–5 dieser Verordnung verhängt die zuständige Strafbehörde eine Geldstrafe in Höhe von:
a) höchstens 200'000 Franken, wenn die für die nicht akkreditierte Institution verantwortlichen Personen, insbesondere die Mitglieder der Direktion, vorsätzlich handeln;
b) höchstens 100'000 Franken, wenn die für die nicht akkreditierte Institution verantwortlichen Personen, insbesondere die Mitglieder der Direktion, fahrlässig handeln.
6 Übergangsbestimmungen
Art. 13
Übergangsrecht
1 Institutionen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht
akkreditiert sind, haben sechs Monate Zeit, um die in den Artikeln 3–5 genannten Bestimmungen zu erfüllen.
10) SGF 130.1
Bezeichnungs- und Titelschutz im Hochschulbereich - V 430.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.12.2025 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2025_105
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.12.2025 01.01.2026 2025_105