Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 f4963d521b3d83bb2d0e61fe4669372055cffe2da69e79a3958926950106ae93
11 provisions
§ 1 vom 22. Februar 2022 (Stand 1. Juni 2024)
Geltungsbereich
1 Diese Weisung regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe für die von der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)1) und
dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB)2) erfassten Beschaffungen der Zentralverwaltung und der unselbstständigen kantonalen Anstalten.
2 Für die gemäss Art. 10 IVöB3) nicht erfassten Beschaffungen der Zentralverwaltung und der unselbständigen kantonalen Anstalten gelten § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
§ 2 dieser Weisung sinngemäss. *
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat genehmigt vorgängig Entscheide über die Vergabe, den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei Aufträgen
mit einem Auftragswert über Fr. 250'000. *
2 Wird ein Wettbewerbsverfahren im Sinne von Art. 22 IVöB durchgeführt, bestimmt er das Wettbewerbsprogramm, das unabhängige Expertengremium und die
Moderation des Verfahrens.
3 Er entscheidet auf Antrag der Departemente oder der Staatskanzlei über den Ausschluss von Anbietern oder Subunternehmern von künftigen öffentlichen Aufträgen,
die Auferlegung einer Busse oder das Aussprechen einer Verwarnung gemäss
Art. 45 Abs. 1 IVöB.
§ 3
Departemente und Staatskanzlei
1 Die Departemente und die Staatskanzlei entscheiden in ihren Aufgabenbereichen:
1. * über die Vergabe, den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei Aufträgen mit einem Auftragswert über Fr. 150'000
bis Fr. 250'000
2. * über den Ausschluss vom Vergabeverfahren bei Aufträgen mit einem Auftragswert über Fr. 150'000
1) RB 720.3
2) RB 720.1
3) RB 720.3
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
720.111 WöB
3. im Wettbewerbsverfahren unabhängig vom Auftragswert auf Antrag des unabhängigen Expertengremiums über die Selektion und den Zuschlag sowie
über den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens
2 … *
§ 4
Ämter und unselbstständige kantonale Anstalten
1 Die Ämter und unselbstständigen kantonalen Anstalten sind in ihren Aufgabenbereichen zuständig für die übrigen für die Durchführung der Vergabeverfahren erforderlichen Handlungen und Entscheide, soweit IVöB, GöB, Verordnung zum Gesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)1) oder diese Weisung keine anderen
Zuständigkeiten festlegen.
2 Sie entscheiden in ihren Aufgabenbereichen: *
1. über die Vergabe, den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei Aufträgen mit einem Auftragswert bis Fr. 150'000
2. über den Ausschluss vom Vergabeverfahren bei Aufträgen mit einem Auftragswert bis Fr. 150'000
§ 5
Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots und Ständige Liste
1 Ab einem Auftragswert von Fr. 50'000 sind auch im freihändigen Verfahren nach
Möglichkeit drei Angebote einzuholen.
2 Aufträge über Bauleistungen oder der Baubranche nahestehende Dienstleistungen
dürfen ab einem Auftragswert von Fr. 50'000 nur an Anbieterinnen oder Anbieter
vergeben werden, die über ein gültiges Zertifikat gemäss § 1 Abs. 2 VöB verfügen
oder die Belege gemäss § 2 Abs. 2 VöB beigebracht haben.
§ 6
Ablauforganisation
1 Im Einladungsverfahren sowie im offenen oder selektiven Verfahren müssen namentlich folgende Handlungen von mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern vorgenommen werden:
1. Erstellung der Ausschreibungsunterlagen
2. Angebotsöffnung
3. Prüfung der Angebote
4. Bereinigung der Angebote
5. Bewertung der Angebote
2 Im freihändigen Verfahren müssen ab einem Auftragswert von Fr. 50'000 namentlich folgende Handlungen von mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern
vorgenommen werden:
1. Anfrage zur Einreichung eines Angebots
1) RB 720.11
WöB 720.111
2. Entscheid über Auftragsvergabe
3 Verträge über vergebene Aufträge sind in der Regel in Schriftform abzuschliessen.
Ab einem Auftragswert von Fr. 10'000 ist die Schriftform zwingend.
§ 7
Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption
1 Vorgesetzte weisen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Vergabeverfahren
mitwirken, im Rahmen der jährlichen Mitarbeiterbeurteilung unter Verweis auf diese Weisung darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.
2 Die Vergabestellen sorgen dafür, dass an Vergabeverfahren mit Auftragswerten
von über Fr. 10'000:
1. nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitwirken, welche die Unbefangenheitserklärung gemäss Anhang 1 unterzeichnet haben
2. nur vom Kanton beauftragte Dritte mitwirken, die vor der Einleitung des Vergabeverfahrens die Unbefangenheitserklärung gemäss Anhang 1 unterzeichnet
haben
3 Die unterzeichneten Unbefangenheitserklärungen müssen aufbewahrt werden
(Art. 49 Abs. 2 IVöB).
§ 8
Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen
1 Die Fachstelle ist zuständig für:
1. die Beratung der Vergabestellen beim Ausschluss von Anbietern oder Subunternehmern von künftigen öffentlichen Aufträgen, bei der Auferlegung einer
Busse oder dem Aussprechen einer Verwarnung gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB
2. die Mitteilung an die Wettbewerbskommission bei Verdacht auf unzulässige
Wettbewerbsabreden gemäss Art. 45 Abs. 2 IVöB
3. die Erstellung der Dokumentationen über freihändig vergebene Aufträge gemäss Art. 21 Abs. 3 IVöB bei Beschaffungen im Staatsvertragsbereich
4. die Erstellung der Protokolle über die Öffnung der Angebote gemäss Art. 37
Abs. 2 IVöB bei Beschaffungen im Staatsvertragsbereich
5. die Erteilung von Zugriffsrechten auf die von Bund und Kantonen betriebene
Internetplattform für öffentliche Beschaffungen und die Freischaltung der einzelnen Publikationen
2 Ihr sind rechtzeitig zum Visum vorzulegen:
1. der Publikationstext und die Ausschreibungsunterlagen für die Ausschreibung
im offenen oder selektiven Verfahren
2. das Wettbewerbsprogramm bei Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens
3. die Entscheide über den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags und den Abbruch des Verfahrens
4. die Entscheide über den Ausschluss vom Vergabeverfahren
720.111 WöB
5. freihändige Vergaben in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 IVöB über dem
massgeblichen Schwellenwert
3 Sie kann einzelne Stellen ganz oder teilweise von der Visumspflicht befreien, sofern Gewähr für eine vorschriftsgemässe Durchführung der Vergabeverfahren besteht.
§ 9
Publikationen
1 Die Fachstelle bestimmt den Zeitpunkt der Publikation.
2 Sie kann Weisungen über die Mitwirkung der einzelnen Vergabestellen bei der Bereitstellung der zu publizierenden Informationen und die Ablauforganisation erlassen.
3 Es erfolgt keine Publikation in den Medien.
§ 10
Sanktionen von Anbieterinnen oder Anbietern
1 Die Vergabestellen informieren die Fachstelle unverzüglich:
1. bei Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden
2. bei Hinweisen auf Sachverhalte, die den Ausschluss von Anbietern oder Subunternehmern von künftigen öffentlichen Aufträgen, die Auferlegung einer
Busse oder das Aussprechen einer Verwarnung gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB
zur Folge haben könnten
WöB 720.111
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 22.02.2022 01.04.2022 Erstfassung 8/2022
§ 1 Abs. 2 30.04.2024 01.06.2024 eingefügt 19/2024
§ 2 Abs. 1 30.04.2024 01.06.2024 geändert 19/2024
§ 3 Abs. 1, 1. 30.04.2024 01.06.2024 geändert 19/2024
§ 3 Abs. 1, 2. 30.04.2024 01.06.2024 geändert 19/2024
§ 3 Abs. 2 30.04.2024 01.06.2024 aufgehoben 19/2024
§ 4 Abs. 2 30.04.2024 01.06.2024 eingefügt 19/2024
Anhang 1 30.04.2024 01.06.2024 Inhalt geändert 19/2024
WöB 720.111
Anhang 1: Vorlage Unbefangenheitserklärung1)
Unbefangenheitserklärung einer/eines Beschaffenden
(im Beschaffungsprojekt [Name Projekt])
Bei meiner Tätigkeit im Rahmen eines Beschaffungsverfahrens vertrete ich ausschliesslich die Interessen des Kantons Thurgau. Sobald ich einen Ausstandsgrund
feststelle, trete ich in den Ausstand.
In einem Beschaffungsverfahren sind sämtliche Informationen, Unterlagen und Ergebnisse vor, während und nach dem Vergabeverfahren vertraulich. Konkret heisst
dies, dass diese Daten unberechtigten Dritten in keiner Art und Weise zugänglich gemacht und nicht aus den hierfür bestimmten Räumlichkeiten entfernt werden dürfen.
Zudem darf vor und während des Vergabeverfahrens kein Kontakt mit potentiellen
Anbieterinnen oder Anbietern betreffend die fragliche Beschaffung stattfinden, der
die Gleichbehandlung aller Anbietenden gefährden könnte.
Die Nichteinhaltung der oben aufgeführten Punkte kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons eine Verletzung des Amtsgeheimnisses bzw. der Sorgfalts- und
Treuepflicht und bei externen Beauftragten (z.B. Ingenieur) eine schwere Vertragsverletzung darstellen.
Schadenersatzforderungen aus dem Verantwortlichkeitsgesetz (RB 170.3), die sich
bei einer solchen Pflichtverletzung insbesondere aus den verwaltungsinternen Aufwänden bei der ganzen oder teilweisen Wiederholung des Vergabeverfahrens ergeben, bleiben vorbehalten.
Ich bestätige, die obigen Ausführungen und Verpflichtungen sowie die nachstehenden
Auszüge aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Kenntnis genommen zu haben.
1) Worddokument abrufbar unter: https://dbu.tg.ch/public/upload/assets/127873/Vorlage_Unbefangenheitserkl%C3 %A4rung_Anhang_1_W%C3 %B6B_f%C3 %BCr_Website.doc?fp=1
Ort und Datum: ______________________________________
Vorname und Name: ______________________________________
Organisationseinheit: ______________________________________
720.111 WöB
Auszüge aus der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; RB 720.3), dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;
RB 170.1), dem Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz;
RB 170.3) und der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des
Staatspersonals (RSV; RB 177.112) sowie dem schweizerischen Strafgesetzbuch
Art. 13 (StGB; SR 311.0)
IVöB – Ausstand
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft
führen;
c) mit einem Anbieter oder einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder
bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig
waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen
erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
§ 7 Abs. 1 VRG – Ausstand
1 Behördenmitglieder und Personen, die von Kanton oder Gemeinde gewählt, angestellt oder beauftragt sind, haben von Amtes wegen in Ausstand zu treten:
1. in eigenen Angelegenheiten, in denjenigen ihrer Ehegatten, Partner in eingetragener Partnerschaft, Verlobten, Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem
vierten Grad, ihrer Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern sowie ihrer Adoptiv-,
Pflege- oder Stiefkinder; der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach
Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort
2. als gesetzlicher Vertreter, Beistand, Beirat, Beauftragter, Angestellter oder als Organ eines am Verfahren Beteiligten
3. sofern sie in gleicher Sache in anderer amtlicher Stellung oder als Zeuge, Sachverständiger oder bestellter Vertreter gehandelt oder Auftrag gegeben haben
4. in Verfahren, in denen sie ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sind
§ 9 Verantwortlichkeitsgesetz – Haftung, Rückgriff
1 Die fehlbare Person haftet für den Schaden, den sie dem Staat durch vorsätzliche
oder grobfahrlässige Pflichtverletzung zufügt.
WöB 720.111
§ 61 RSV – Treuepflicht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich
zu erfüllen.
2 Sie sind zu treuer, sorgfältiger und wirtschaftlicher Arbeitsleistung verpflichtet. Dabei haben sie die Interessen des Kantons zu wahren sowie alles zu unterlassen, was
diese beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
§ 76 RSV – Amtsgeheimnis
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.
§ 77 RSV – Ausstandspflicht
1 Die Ausstandspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich, soweit keine
anderen Erlasse anwendbar sind, nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
§ 78 RSV – Verbot zur Annahme von Geschenken, Einladungen und anderen Vorteilen
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, Geschenke, Einladungen oder
andere Vorteile, die im Zusammenhang mit ihrer Diensterfüllung stehen oder stehen
könnten, für sich oder andere Personen zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2 Von diesem Verbot ausgenommen sind:
1. die Annahme von Höflichkeitsgeschenken bis zu einem Wert von Fr. 100 nach
erbrachter Dienstleistung
2. die Annahme von Einladungen, wenn sie im dienstlichen Interesse sind und Informations-, Weiterbildungs- oder Vernetzungszwecken dienen
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an einem Vergabeverfahren mitwirken, ist die
Annahme von Einladungen untersagt, wenn
1. sie von einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder
potenziellen Anbieter offeriert werden,
2. sie von einer Person, die am Verfahren beteiligt oder davon betroffen ist, offeriert
werden, oder
3. ein Zusammenhang zwischen der Einladung einerseits und dem Vergabeverfahren andererseits nicht ausgeschlossen werden kann.
4 Im Zweifelsfall entscheidet die Amts- oder Betriebsleitung, ob die Geschenke, Einladungen oder anderen Vorteile angenommen werden dürfen.
720.111 WöB
Art. 314 StGB – Ungetreue Amtsführung
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen
zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.