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Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Estland über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

Confederation · 0.142.113.342 · treaty

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in Estland aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Republik Estland einreisen, sich dort aufhalten und ausreisen. Die 90 Tage können sich auf einen Zeitraum von sechs Monaten seit dem Datum der ersten Einreise in die Republik Estland verteilen.

Art. 2

Estnische Staatsangehörige, die einen gültigen estnischen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Schweiz einreisen, sich dort aufhalten und ausreisen. Die 90 Tage können sich auf einen Zeitraum von sechs Monaten seit dem Datum der ersten Einreise in die Schweiz verteilen.

Art. 3

1. Estnische Staatsangehörige, die beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ein Einreisevisum einzuholen. 2. Schweizerische Staatsangehörige, die beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in Estland aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen estnischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eine Anwesenheitsbewilligung und/oder eine Arbeitsbewilligung einzuholen.

Art. 4

Angehörige beider Staaten, die einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation mit Sitz im andern Vertragsstaat in den andern Staat begeben, sowie deren Familienangehörige, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird dem anderen Staat im voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaates.

Art. 5

Angehörige beider Staaten mit einer gültigen Anwesenheitsbewilligung des andern Staates können ohne Visum dorthin zurückkehren.

Art. 6

Die Aufhebung der Visumpflicht entbindet die von dieser Vereinbarung betroffenen Personen nicht von der Verpflichtung, die im Gebiet des andern Staats geltenden Gesetze und andern Rechtsvorschriften einzuhalten.

Art. 7

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von unerwünschten Personen zu verweigern. Dies gilt insbesondere für Personen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzeswidrig ist.

Art. 8

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Anwendung dieser Vereinbarung vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden und kann sofort in Kraft treten.

Art. 9

Diese Vereinbarung gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.

Art. 10

Diese Vereinbarung ist unbefristet. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen durch eine der Regierungen gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Art. 11

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach deren Unterzeichnung in Kraft.

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