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Verordnung über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten

Confederation · 281.33 · ordinance

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In force since 1997-01-01, as the publisher states.

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Die Akten jeder Betreibung und jedes Konkurses sind übersichtlich zu ordnen und beisammenzuhalten.

Art. 2

1 Die Akten erledigter Betreibungen dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden. 2 Die Betreibungsbücher nebst den zugehörigen Personenregistern sind während 30 Jahren seit deren Abschluss aufzubewahren. 3 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde über die Aufbewahrung der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Hilfsbücher.

Art. 3

Die Akten gelöschter Eigentumsvorbehalte dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Löschung an gerechnet, vernichtet werden.

Art. 4

1 Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträger aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden. 2 Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juni 1976 über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen sinngemäss befolgt werden. SR 221.431

Art. 5

Für die Anlage, Ordnung und Aufbewahrung der Konkursakten gelten die Artikel 10, 13, 14 und 15a der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter. SR 281.32

Art. 6

Die Verordnung des BGer vom 14. März 1938 über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten wird aufgehoben. [BS 3 101; AS 1979 814]

Art. 7

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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