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Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen

Basel-Stadt · 953.930 · intercantonal agreement

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Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 Fahrten von Behinderten: Vereinbarung mit BL 953.930
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 Fahrten von Behinderten: Vereinbarung mit BL 953.930
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13

13 provisions

§ 1

Zweck 1 Mit dieser Vereinbarung wird die Beitragsleistung der Vertragsparteien an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen im Gebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz TNW geregelt.

§ 2

Berechtigte 1 Beiträge an Fahrten bei anerkannten Transportunternehmungen können von mobilitätseingeschränkten Personen beansprucht werden, wenn sie Wohnsitz in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt haben und wenn sie aufgrund einer dauerhaften Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig benutzen können. 2 Jede Vertragspartei kann die Anspruchsberechtigung ihrer Kantonsbewohnerinnen und Kantonsbewohner mittels Verordnung des Regierungsrates von Einkommen und Vermögen abhängig machen. 3 Der Regierungsrat legt die Grenzen für Einkommen und Vermögen unter angemessener Berücksichtigung vergleichbarer Angebote in anderen Kantonen sowie der bedarfsabhängigen Sozialleistungen fest. 4 Die Anspruchsberechtigung ist durch ein Arztzeugnis auszuweisen. 5 Beiträge werden nur für Fahrten ausgerichtet, für die kein anderer Kostenträger aufkommt. 6 Mobilitätseingeschränkte Personen, welche ein eigenes Auto besitzen, an welches Beiträge einer Sozialversicherung geleistet wurden und das sie selbstständig lenken können, sind nicht beitragsberechtigt. 7 Vorbehalten bleiben Fahrten, die aus gesundheitlichen Gründen in Anspruch genommen werden.

§ 3

Beiträge an Fahrten 1 Jede Vertragspartei kann für sich nach vorgängiger Konsultation der Koordinationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsbeiträge mittels Verordnung des Regierungsrates (Basel-Landschaft) beziehungsweise mittels Verordnung des zuständigen Amtes (Basel-Stadt) festlegen: a. die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro Person (Fahrtenkontingent); b. einen maximalen Jahresbeitrag pro Person (persönliches Kostendach); c. einen Anteil der selbstzutragenden Fahrkosten (Selbstbehalt). 2 Zusätzliche Verwaltungskosten aufgrund von sich unterscheidenden Steuerungsmassnahmen werden von der jeweiligen Vertragspartei getragen. 3 Die Koordinationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung kann in Härtefällen zusätzliche Fahrten und/oder einen zusätzlichen Subventionsbeitrag (Erhöhung des persönlichen Kostendachs) bewilligen. 4 In Härtefällen wird die Gesamtsituation der beziehungsweise des Gesuchstellenden, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation, berücksichtigt. 1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 25. 8. / 22. 9. 2015. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.

§ 4 Fahrten von Behinderten: Vereinbarung mit BL 953.930

Koordinationsstelle 1 Zur Organisation und Durchführung der beitragsberechtigten Fahrten besteht eine Koodinationsstelle Fahrten für mobilitätseingeschränkte Personen beider Basel (Im Folgenden: Koordinationsstelle). 2 Der Koordinationsstelle gehören je drei, vom Regierungsrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien an. 3 Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst. 4 Der Vorsitz liegt alternierend alle zwei Jahre bei einer Vertragspartei.

§ 5

Aufgaben der Koordinationsstelle 1 Der Koordinationsstelle werden folgende Kompetenzen und Aufgaben übertragen: a. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Transportunternehmungen mit dem Ziel, das Bedürfnis an Fahrten bestmöglich zu befriedigen; b. Überprüfung der Qualität; c. Überprüfung der Arztzeugnisse und gegebenenfalls Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss § 2 Abs. 2 dieser Vereinbarung und Ausstellung eines Ausweises über die Anspruchsberechtigung; d. Budgetierung der Kantonsbeiträge; e. Erlass von Verfügungen im Kanton Basel-Landschaft beziehungsweise Vorbereitung von Verfügungen zuhanden des für den Verfügungserlass zuständigen Amtes im Kanton Basel-Stadt bei Ablehnung einer beantragten Anspruchsberechtigung; f. Festlegen des Kostenteilers der Vertragsparteien für die gemeinsame Geschäftsstelle gemäss § 7 dieser Vereinbarung; g. Erlass eines Kundenreglements, in welchem die Modalitäten und Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Fahrten sowie das Verfahren bei Missbräuchen geregelt werden. 2 Die Koordinationsstelle wird in der operativen Umsetzung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. 3 Die Aufsicht über die Geschäftsstelle obliegt der Koordinationsstelle.

§ 6

Finanzierung 1 Jede Vertragspartei legt die Höhe ihrer finanziellen Beteiligung nach Bedarf und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten separat fest. 2 Die Koordinationsstelle erstattet der zuständigen Direktion / dem zuständigen Departement jährlich Bericht über die Menge und Qualität der durchgeführten Fahrten und die Jahresrechnung.

§ 7

Kostenverteilung 1 Jede Vertragspartei subventioniert die Fahrten jener anspruchsberechtigten Personen, die Wohnsitz in ihrem Kantonsgebiet haben. 2 Die Kosten der Geschäftsstelle werden gemeinsam von den beiden Vertragsparteien getragen. 3 Die Koordinationsstelle legt den Verteilschlüssel fest. Sie orientiert sich dabei an den nachstehenden Grundsätzen: a. Hälftige Aufteilung der Kosten für Buchhaltung und operative Geschäftsführung; b. Verteilung der Kosten für die Kundenadministration nach Anzahl anspruchsberechtigter Personen, die im Vorjahr mindestens eine Fahrt durchgeführt haben, je Vertragspartei. 4 Bei einseitigen Anpassungen der Ausrichtung der Beiträge gemäss § 2 dieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei, wird der Verteilschlüssel unterjährig geprüft. 5 Der Verteilschlüssel wird jährlich auf der Basis der Zahlen des Vorjahres festgelegt.

§ 8

Aufsicht 1 Die Koordinationsstelle untersteht dem Weisungsrecht der zuständigen Direktion / des zuständigen Departements. Diese üben die Aufsicht gemeinsam aus.

§ 9 Fahrten von Behinderten: Vereinbarung mit BL 953.930

Geltendmachung der notwendigen Mittel 1 Die notwendigen Mittel werden auf dem Budgetweg geltend gemacht.

§ 10

Geltungsdauer, Anpassung 1 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung auf Ende des dem Kündigungsjahr folgenden Jahres kündigen. 2 Die Kündigungsmitteilung muss spätestens bis zum 31. Oktober des Kündigungsjahres in schriftlicher Form vorliegen. 3 Einvernehmliche Anpassungen sind jederzeit möglich.

§ 11

Rechtspflege 1 Verfügungen der Koordinationsstelle 2) können nach Massgabe des Rechts des Vertragskantons, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Verfügungsadressaten beziehungsweise der Verfügungsadressatin befindet, angefochten werden.

§ 12

Schlussbestimmung 1 Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung von Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Landschaft) beziehungsweise die Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Stadt) vom 13. Oktober 1998 3).

§ 13

Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch den Landrat 4) und nach Annahme in einer allfälligen Volksabstimmung im Kanton Basel-Landschaft am 1. Januar 2016 in Kraft. 2) Für Basel-Stadt werden Verfügungen durch die Koordinationsstelle gemäss § 5 Abs. 1 lit. e dieser Vereinbarung vorbereitet und formell durch das zuständige Amt erlassen. 3) BL: SGS 480.11; GS 33.0620 / BS: SG 953.930. 4) Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 19. November 2015. Fahrten von Behinderten: Vereinbarung mit BL 953.930 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.09.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung KB 17.10.2015 Fahrten von Behinderten: Vereinbarung mit BL 953.930 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.09.2015 01.01.2016 Erstfassung KB 17.10.2015

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