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4 provisions
Art. 1
1 Die Katholischen Kirchgemeinden Berneck und Marbach werden ermächtigt, die
staatskirchenrechtliche Stellung von im Bezirk Oberegg, Appenzell I. Rh., wohnhaften Angehörigen ihrer Pfarreien durch Vertrag mit der Kirchgemeinde Oberegg
zu regeln.
2 Als Pfarreiangehörige der Kirchgemeinde Berneck im Sinn des vorstehenden Absatzes gelten die katholischen Einwohner der Weiler Büriswilen, Möser, Spielberg,
Sonderegg, Oberhof, Bechtenreute und der östlich davon gelegenen Gebiete des
Bezirkes Oberegg.
3 Als Pfarreiangehörige der Kirchgemeinde Marbach im Sinn von Abs. 1 gelten die
katholischen Einwohner der Weiler Boden und Kapf.
Art. 2
1 Durch Vertrag nach Art. 1 dieses Konkordats können die Kirchgemeinden Berneck und Marbach die in Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 1 Abs. 3 genannten Pfarreiangehörigen als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Mitglieder
ihrer Kirchgemeinde anerkennen.
nGS 48–79
173.733
Art. 3
1 Von den in den genannten st.gallischen Kirchgemeinden inkorporierten Oberegger Katholiken wird die Kirchensteuer nach Innerrhoder Recht durch den Kanton
Appenzell I. Rh. erhoben und den betreffenden st.gallischen Kirchgemeinden
überwiesen. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag bemessen, der von
einem st.gallischen katholischen Kirchgemeindemitglied in Berneck bzw. in Marbach bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden
muss.
Art. 4
1 Die aufgrund dieses Konkordats abgeschlossenen Verträge unterstehen der Genehmigung durch den Administrationsrat des Katholischen Konfessionsteils des
Kantons St.Gallen und der Standeskommission von Appenzell I. Rh.
173.733
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 48–79 20.11.2012 25.03.2013
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.11.2012 25.03.2013 Erlass Grunderlass 48–79