§ 1 vom 17. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 1997)
Geltungsbereich 1 Soweit Bundesbeiträge aufgrund des Kreditsperrungsbeschlusses1) gekürzt werden, findet kein Ausgleich durch höhere Kantonsbeiträge statt. 2 Ist die Höhe der Kantonsbeiträge von jener der Bundesbeiträge abhängig, wird eine entsprechende Kürzung vorgenommen. 3 Beitragskürzungen gehen zu Lasten der Leistungsempfänger.