§ 1
1 Zur Leitung des Vorverfahrens gemäss den Vorschriften der Artikel 5–14 der bundesrätlichen Verordnung vom 14. November 1911 ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig, und zwar desjenigen Bezirks, in dem sich das Tier befindet. § 2 * 1 Für die gerichtliche Beurteilung gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung2).