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Verhandlungen betreffend die Liste LIX-Schweiz

Confederation · 0.632.232 · treaty

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1 provision

Verhandlungen betreffend die Liste LIX ‑ Schweiz

0.632.232 AS 1981 386; BBl 1980 III 1073 Übersetzung Verhandlungen betreffend die Liste LIX ‑ SchweizVon der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 1980 (Stand am 20. Februar 1980) AS 1981 366 Genf, den 20. Februar 1981 Herrn Arthur Dunkel Generaldirektor des GATT Centre William Rappard 1211 Genf 21 Herr Generaldirektor, Die Delegationen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen nach Artikel XXVIII über die Änderung beziehungsweise die Rücknahme von Zugeständnissen, die in der Liste LIX‑Schweiz aufgeführt sind, abgeschlossen. Die Resultate der Verhandlungen sind im beiliegenden Bericht enthalten. Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung. Für die schweizerische Delegation: Für die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: F. Blankart Trân Van Thinh SR 0.632.21 SR 0.632.231 Ergebnisse der Verhandlungen nach Artikel XXVIII über die Änderung beziehungsweise die Rücknahme von Zugeständnissen aus der Liste LIX‑SchweizÄnderungen zur Liste LIX‑Schweiz Zu ändernde Zollbindungen Tarifposition Warenbezeichnung Ansatz der geltenden Zollbindung Ansatz der neuen Zollbindung Fr. je 100 kg brutto 0404 ex 10*1) Mozzarella 30.— 40.— 0404 ex 22** Grana 25.— — 0404 ex 22** Parmigiano Reggiano und Grana Padano 25.— Anhang: Normen und typische Merkmale, denen die unter der Position 0404 ex 101 und ex 22 erwähnten Käse entsprechen müssen, um zum gebundenen Zollsatz zugelassen zu werden. 1 Heutige Unterposition: 0404 ex 12 Mozzarella Gegenwärtig gültiger Text Neuer Text Die zur Herstellung verwendete rohe Kuh‑ oder Büffel‑Vollmilch wird bei einer Temperatur von 35° C durch Beifügung von Milchsäurebakterienkulturen und Labextrakt zum Gerinnen gebracht. Die geronnene Milch wird in Stücke von Haselnussgrösse zerkleinert und dieser Bruch in der Molke solange reifen gelassen, bis er die notwendige Elastizität für die Herstellung von gesponnenem Teig erreicht hat. Der von der Molke abgeschiedene Teig wird in lange Streifen geschnitten und unter Verwendung von siedendem Wasser in entsprechenden Gefässen sog. «versponnen». Darnach wird der Teig geformt. Die zur Herstellung verwendete Kuh- oder Büffel‑Vollmilch wird bei einer Temperatur von 35° C durch Beifügung von Milchsäurebakterienkulturen und Labextrakt zum Gerinnen gebracht. Die geronnene Milch wird in Stücke von Haselnussgrösse zerkleinert und dieser Bruch in der Molke solange reifen gelassen, bis er die notwendige Elastizität für die Herstellung von gesponnenem Teig erreicht hat. Der von der Molke abgeschiedene Teig wird in lange Streifen geschnitten und unter Verwendung von siedendem Wasser in entsprechenden Gefässen sog. «versponnen». Darnach wird der Teig geformt. Teig: feucht, weiss, weich und kompakt Teig: feucht, weiss, weich und kompakt Geschmack: mild, leicht säuerlich Geschmack: mild, leicht säuerlich Form: «à fiaschetto», kugelförmig, eiförmig, parallelepipedisch Form: «à fiaschetto», kugelförmig, eiförmig, parallelepipedisch Laibgewicht: 50 g bis 1 kg Laibgewicht: 100 g bis 1,5 kg1 Fettgehalt in der Trockensubstanz: mindestens 44 % Fettgehalt in der Trockensubstanz: mindestens 44 % Wassergehalt in der fettfreien Substanz: höher als 62 % 1 Abweichungen bis 5 % der in der obenstehenden Beschreibung genannten Laibgewichte werden bei der Verzollung toleriert. Ergänzende Note zur Konzession: a) Für die Zulassung zu dieser Unterposition gelten zudem die von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen. b) Die Schweiz behält sich die Möglichkeit vor, zusätzlich zum gebundenen Zollansatz einen Preiszuschlag zu erheben, der nicht höher sein wird als derjenige der Position 0404.14. ** Grana Gegenwärtig gültiger Text Neuer Text Grana Padano Halbfetter Hartkäse, unter Erhitzung des Bruches und in langsamer Reifung aus Kuhmilch hergestellt, die aus zwei Tagesmelken stammt und von Kühen geliefert wird, deren Grundfütterung aus grünem oder konserviertem Futter besteht. Diese Milch wird einige Zeit stehen gelassen und teilweise entrahmt durch Abschöpfung der sich gebildeten Rahmschicht. Darnach wird die Milch geronnen vermittelst der durch Gärung entstandenen Milchsäure. Die Fabrikation findet während des ganzen Jahres statt. Form: zylindrisch, mit leicht konvexer oder fast gerader Järbseite und leicht gebördelten Plattseiten a) Parmigiano Reggiano Übereinstimmung mit den Beschreibungen und typischen Merkmalen1 , die im Anhang A des Internationalen Abkommens über den Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen und der Benennungen für Käse vom 1. Juni/ 18. Juli 1951a und seinen späteren Änderungen aufgenommen sind. Im übrigen muss der Parmigiano Reggiano noch folgende Kriterien erfüllen: Wassergehalt: höchstens 32 % Aussehen der Rinde: dunkel, ölig oder natürlich, goldgelb 1 Abweichungen bis 5 % des Gewichtes pro Laib (Parmigiano Reggiano: keinerlei Toleranz für Laibe von weniger als 24 kg) und der in der Beschreibung angegebenen Dimensionen werden bei der Verzollung toleriert. Laibgewicht: 50 g bis 1 kg Laibgewicht: 100 g bis 1,5 kg1 Fettgehalt in der Trockensubstanz: mindestens 44 % Fettgehalt in der Trockensubstanz: mindestens 44 % Wassergehalt in der fettfreien Substanz: höher als 62 % 1 Abweichungen bis 5 % der in der obenstehenden Beschreibung genannten Laibgewichte werden bei der Verzollung toleriert. Ergänzende Note zur Konzession: a) Für die Zulassung zu dieser Unterposition gelten zudem die von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen. b) Die Schweiz behält sich die Möglichkeit vor, zusätzlich zum gebundenen Zollansatz einen Preiszuschlag zu erheben, der nicht höher sein wird als derjenige der Position 0404.14. Dimensionen: Durchmesser 35–45 cm; Höhe 18–25 cm Laibgewicht: 24–40 kg Äusseres Aussehen: dunkel, ölig Farbe des Teiges: weiss oder strohgelb Typisches Aroma und typischer Geschmack des Teiges: mit delikatem Duft, nicht pikant Struktur des Teiges: feinkörnig, muschelig brechend Lochung: kaum sichtbar Dicke der Rinde: 4–8 mm Reifung: natürliche Reifung durch Lagerung in einem Lokal mit einer Temperatur von 15 bis 22° C Fettgehalt in der Trocken- substanz: mindestens 32 % Es bestehen Abarten von Granakäse (Grana Lodigiano und Grana Lombardo), welche die gleichen typischen Merkmale aufweisen, mit dem Unterschied, dass der Fettgehalt in der Trockensubstanz beim Grana Lodigiano mindestens 25 % und beim Grana Lombardo mindestens 27 % beträgt. Bemerkung für alle Käse vom Typ Grana Für die Zulassung von Granakäse zum Vertragsansatz ist die von den schweizerischen Zollbehörden seit vielen Jahren angewandte Praxis massgebend. b) Grana Padano Übereinstimmung mit folgenden Normen und typischen Merkmalen1): Halbfetter Hartkäse, unter Erhitzung des Bruches und in langsamer Reifung aus Kuhmilch hergestellt, die aus zwei Tagesmelken stammt und von Kühen geliefert wird, deren Grundfütterung aus grünem oder konserviertem Futter besteht. Diese Milch wird einige Zeit stehen gelassen und teilweise entrahmt durch Abschöpfung der entstandenen Rahmschicht. Darnach wird die Milch geronnen vermittelst der durch Gärung entstandenen Milchsäure («affioramento»). Die Fabrikation findet während des ganzen Jahres statt. Form: zylindrisch, mit leicht konvexer oder fast gerader Järbseite und leicht gebördelten Plattseiten Dimensionen: Durchmesser 35–45 cm1 Höhe 18–25 cm1 Laibgewicht: 24–40 kg1 Aussehen: der Rinde: dunkel, ölig oder natürlich, goldgelb Farbe des Teiges: weiss oder strohgelb Typisches Aroma und typischer Geschmack des Teiges: mit delikatem Duft, nicht pikant Struktur des Teiges: feinkörnig, muschelig brechend Lochung: kaum sichtbar Dicke der Rinde: 4–8 mm 1 Abweichungen bis 5 % des Gewichtes pro Laib (Parmigiano Reggiano: keinerlei Toleranz für Laibe von weniger als 24 kg) und der in der Beschreibung angegebenen Dimensionen werden bei der Verzollung toleriert. Neuer Text Reifung: natürliche Reifung durch Lagerung in einem LOkal mit einer Temperatur von 15 bis 22° C Fettgehalt in der Trocken- substanz: mindestens 32 % Wassergehalt: höchstens 33,2 % Produktions- gebiet: Territorium der Provinzen: Alessandria, Asti, Cuneo, Novara, Torino, Vercelli, Bergamo, Brescia, Como, Cremona, Mantova (links des Po), Milano, Pavia, Sondrio, Varese, Trento, Padova, Rovigo, Treviso, Venezia, Verona, Vicenza, Bologna (rechts des Reno), Ferrara, Forli, Piacenza und Ravenna c) Alle diese Käse müssen die Markierung des zuständigen «Consorzio» tragen. Genf, den 20. Februar 1981 Herrn Arthur Dunkel Generaldirektor des GATT Centre William Rappard 1211 Genf 21 Herr Generaldirektor, Die Delegation der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen nach Artikel XXVIII über die Änderung oder die Rücknahme von Zugeständnissen, die in der Liste LIX‑Schweiz aufgeführt sind, abgeschlossen. Die Resultate der Verhandlungen sind im beiliegenden Bericht enthalten. Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung. Für die schweizerische Delegation: Für die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: F. Blankart Trân Van Thinh a SR 0.817.142.1 SR 0.632.21 SR 0.632.231 AnhangErgebnisse der Verhandlungen nach Artikel XXVIII über die Rücknahme von Zugeständnissen aus der Liste LIX‑SchweizÄnderungen zur Liste LIX‑Schweiz I. Rücknahme von Zollzugeständnissen Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Konsoldierter Zollansatz Fr. je 100 kg brutto 072.01 Gemüse und Küchenkräuter, gekocht oder nicht, gefroren, in Behältern von – über 5 kg 42.— – 5 kg oder weniger 55.— 1704. Zuckerwaren ohne Kakaogehalt: 20 – Kaugummi 70.— 20 – andere 90.— 1806.01 Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittel- zubereitungen 50.— ex 1902.01 Zubereitung für die Ernährung von Kindern oder für den Diät‑ oder Küchengebrauch auf der Grundlage von Mehl, Stärke oder Malz‑Extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50% des Gewichts: Andere als Zubereitungen aus vorwiegend Kartoffelmehl, auch in Form von Griess, Flocken usw. und Zubereitungen, die Milchpulver enthalten 40.— 1903.01 Teigwaren 25.— 1907. Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten: 10 – nicht in Verkaufspackungen 5.— 20 – in Verkaufspackungen aller Art: – – Knäckebrot 35.— – – andere 40.— 1908. Feine Backwaren und Zuckerbäckerwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao: 10 – nicht gezuckert, ohne Kakao und Schokolade 55.— 20 – andere 100.— 2002. Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder konserviert: ex 30 – andere, in Behältern von: ex 32 – über 5 kg, ausgenommen Spargeln, Oliven und Pilze 42.— – 5 kg oder weniger, ausgenommen Spargeln, Oliven und Pilze 55.— 2107. Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 18 – Kindernährmittel 50.— ex 20 – andere: – – Speiseeis (Glacen, Rahmeis u. dgl.) 110.— 2904. Acyclische Alkohole und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate: 50 – Sorbit 2.20 ex 60 – andere: – – Manni 1.50 3819. Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 20 – Gips und Gipsmischungen für zahnärztliche Zwecke; Zubereitungen für pharmazeutischen Gebrauch; Zubereitungen für Lebensmittel: – Sorbit, ausgenommen Sorbit der Nr. 2904 10.— ex 50 – andere: – – Sorbit, ausgenommen Sorbit der Nr. 2904 1.50 II. Herabsetzung von gebundenen Zollansätzen in der geltenden Liste Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Gültige konsolidierte Zollansätze Fr. je 100 kg brutto Zu konsolidierende Zollansätze Fr. je 100 kg brutto 0701.30 Esszwiebeln, Schalotten 4.20 2.90 ex 0701.52 Peperoni, vom 1. November bis 31. März 10.— 7.— ex 0701.74 Blumenkohl 10.— 7.— 0802.20 Zitronen 4.— 2.— ex 0805.20 Baumnüsse (Walnüsse) 12.— 4.— 0910.32 Gewürze, verarbeitet, andere als Thymian, Lorbeerblätter und Safran 50.— 20.— 1206.01 Hopfen (Blütenzapfen und Hopfenmehl) 3.— 1.50 1602. Andere Zubereitungen und Konserven, aus Fleisch oder aus Schlachtnebenprodukten: ex 10 – auf der Grundlage von Gänseleber 120.— 84.— 1702.18 Glukose, chemisch rein 17.— 16.— ex 1702.20 Laktose 22.— 17.— 1805.01 Kakaopulver, nicht gezuckert 40.— 28.— 2006. Früchte in andere Weise zubereitet oder konserviert, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol: ex 30 – Schalenfrüchte: einschliesslich Erdnüsse 30.— 15.— ex 2102.10 Auszüge oder Essenzen aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen 270.— 260.— Fr. je Grad und je 100 kg brutto Fr. je Grad und je 100 kg brutto 2209.22 Whisky und Gin in Fässern –.80 –.70 Fr. je 100 kg brutto Fr. je 100 kg brutto 2209.32 Whisky und Gin in Flaschen 80.— 60.— III. Neue Zugeständnisse auf Tarifnummern, die nicht in der geltenen Liste aufgeführt sind Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Gültige konsolidierte Zollansätze Fr. je 100 kg brutto Zu konsolidierende Zollansätze Fr. je 100 kg brutto 1303.22 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen Opium, Süssholzsaft uns Manna 20.— 8.— ex 1303.60 Mehl aus Kotyledonen von Johannisbrot- und Guarkernen, auch zur Erhaltung der Schleimfähigkeit chemisch leicht verändert, zu technischen Zwecken 8.— 1.— 1510. Technische Fettsäuren, Raffinationsfettsäuren, technische Fettalkohole: 10 – Stearin 15.— 5.— 20 – andere 1.— –.50 1511. Glyzerin, einschliesslich Glyzerinwasser und -unterlaugen: 14 – destilliert 10.— 7.—

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