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8 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Birshollen», Gemeinde Laufen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht
aus der Parzelle Nr. 1996 des Grundbuchs Laufen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
integralen Bestandteil dieses Beschlusses bildet und auf dem Geoportal des
Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des
Naturschutzgebiets beträgt 85 Aren.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Feuchtgebiets von regionaler Bedeutung
mit seinen charakteristischen Lebensraumtypen und spezifischen
Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften;
c. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der Amphibien.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.043
2 790.530
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von
Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art;
e. Betreten des Schutzgebiets ohne Berechtigung ausserhalb vorhandener
Wege;
f. Baden, jegliches Eindringen in den Teich sowie Fischen;
g. Campieren sowie unbewilligtes Entfachen von Feuer;
h. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen;
i. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
j. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;
l. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie
Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
m. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherinformation und -lenkung, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung
von gebietsfremden und weiteren Problemarten.
4 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. h bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.043
3 790.530
§ 4
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau, dem Amt für Wald und der Grundeigentümerin
für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28
des Gesetzes vom 20. November 19912) über den Natur- und Landschaftsschutz. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich
diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei
die Oberaufsicht.
2 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 5
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 6
Waldareal
1 Für sämtliche Massnahmen im Rahmen der Waldbewirtschaftung, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen sowie die Grundsätze des
naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integieren.
§ 7
Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 8
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.043
4 790.530
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist
verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige
Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren
durchführen zu lassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.043
5 790.530
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.06.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.043
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. h. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.043
6 790.530
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.06.2018 01.08.2018 Erstfassung GS 2018.043
§ 3 Abs. 2, Bst. h. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.043