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Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich

Basel-Stadt · 771.920 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 4 § 3 ... 3)
  4. § 5 Wässerungsverhältnisse am Riehenteich: Verordnung 771.920
  5. § 6
  6. § 8 Wirtschaft, Soziales und Umwelt unterliegt. 5)
  7. § 9

7 provisions

§ 1

1 Die vorliegende Verordnung bezieht sich in erster Linie auf die Strecke des Riehenteiches von der schweizerisch-badischen Grenze bis zur Vereinigung des Riehenteiches mit dem Basler Einlauf in den Langen Erlen. 2 Die §§ 5–9 gelten auch für den Weiler Mühleteich, soweit dieser das Gebiet der Gemeinde Riehen durchfliesst.

§ 2

1 Für die Benützung des Wassers des Riehenteiches zur Wässerung sind massgebend: 1. Der Staatsvertrag vom 16./25. August 1756 zwischen der Stadt Basel und dem Markgrafen Karl Friedrich von Baden. 2. Die Vereinbarung vom 19. Oktober 1894 zur Sicherung des Vollzugs des genannten Staatsvertrages. 3. Die Vereinbarung der Korporation der Gewerbsinteressenten am Kleinbasler Teich mit der Gemeinde Riehen vom 20. November / 3. Dezember 1894. 2)

§ 4 § 3 ... 3)

1 Massgebend für die Gestaltung und für das Verbot der Wässerung in dem unter diese Verordnung fallenden Gebiete ist der jeweilige Wasserstand des Teiches an den in der Vereinbarung vom 19. Oktober 1894 vorgesehenen Eichmarken. Die darauf bezüglichen Verfügungen werden von dem Wassermeister der Kleinbasler Teichkorporation dem Gemeindepräsidenten von Riehen beförderlichst zugestellt und sind von diesem sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 4) 1) Diese Verordnung ist nur noch soweit in Kraft, als sie nicht im Widerspruch steht zur Vereinbarung vom 30. 4. / 12. 6. 1909 betreffend Ände - rung der Vollzugsbestimmungen zum Staatsvertrag von 1756 mit Baden über Wasserbenützung aus der Wiese. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die im Text erwähnte Teichkorporation nicht mehr besteht und die Aufsicht über die Teichbenützung heute durch die Industriellen Werke Basel ausgeübt wird. Dadurch sind insbesondere § 3 und § 4 Abs. 2 und 3 hinfällig geworden und müssen andere Bestimmungen, in denen von der Teichkorporation und deren Organen die Rede ist, entsprechend modifiziert werden. 2) Diese Vereinbarung ist formell nie aufgehoben worden, dürfte aber heute kaum mehr von Bedeutung sein. 3) § 3: Diese Verordnung ist nur noch soweit in Kraft, als sie nicht im Widerspruch steht zur Vereinbarung vom 30. 4. / 12. 6. 1909 betreffend Änderung der Vollzugsbestimmungen zum Staatsvertrag von 1756 mit Baden über Wasserbenützung aus der Wiese. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die im Text erwähnte Teichkorporation nicht mehr besteht und die Aufsicht über die Teichbenützung heute durch die Industriellen Werke Basel ausgeübt wird. Dadurch sind insbesondere § 3 und § 4 Abs. 2 und 3 hinfällig geworden und müssen andere Bestimmungen, in denen von der Teichkorporation und deren Organen die Rede ist, entsprechend modifiziert werden. 4) Zwei nachfolgende Absätze sind hinfällig; vgl. hiezu: Diese Verordnung ist nur noch soweit in Kraft, als sie nicht im Widerspruch steht zur Ver - einbarung vom 30. 4. / 12. 6. 1909 betreffend Änderung der Vollzugsbestimmungen zum Staatsvertrag von 1756 mit Baden über Wasserbenützung aus der Wiese. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die im Text erwähnte Teichkorporationnicht mehr besteht und die Aufsicht über die Teichbenützung heute durch die Industriellen Werke Basel ausgeübt wird. Dadurch sind insbesondere § 3 und § 4 Abs. 2 und 3 hinfällig gewor - den und müssen andere Bestimmungen, in denen von der Teichkorporation und deren Organen die Rede ist, entsprechend modifiziert werden.

§ 5 Wässerungsverhältnisse am Riehenteich: Verordnung 771.920

1 Die Wässerung darf nur vermittelst der zurzeit am Teich bestehenden Wässerungseinrichtungen ge - schehen. Jede andere Wässerungsart ist untersagt. Pfosten und ähnliche Einrichtungen im Teichbette sind verboten. 2 Auch bedarf jede andere Verwendung des Wassers aus dem Teiche als zur Mattenwässerung der besondern Genehmigung durch die Kleinbasler Teichkorporation.

§ 6

1 Die Stellfallen und sonstigen Wässerungseinrichtungen sind so herzustellen und im Stande zu halten, dass sie in geschlossenem Zustande kein Wasser aus dem Teich in die Wässergraben durchlassen. Stellfallen und Zungenbretter sind mit Verschlüssen zu versehen, zu denen der Wasserknecht den Schlüssel hat; ein Doppel dieses Schlüssels hat der Gemeindepräsident von Riehen in Verwahrung. Sollte eine am Teich liegende Wässereinrichtung der Reparatur bedürfen, so ist sie auf Verlangen des Wassermeisters von dem anliegenden Mattenbesitzer auf eigene Kosten sofort auszuführen; es steht ihm der Rückgriff auf die an der betreffenden Wässerung beteiligten übrigen Mattenbesitzer zu. 2 Wird die Reparatur innert der gestellten Frist nicht vorgenommen, so steht der Teichkorporation das Recht zu, nach eingeholter Bewilligung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die Reparatur selber besorgen zu lassen und die Kosten von den betreffenden Mattenbesitzern einzufor - dern. * § 7 * 1 Der Gemeinderat von Riehen hat über die Ausübung der Wässerung, über die Verteilung der Kosten der Wasserzuleitungsanlagen und über die Reinigung des Teichbettes nach Anhörung der betreffenden Wässermattenbesitzer eine Ordnung aufzustellen, welche der Genehmigung des Departements für

§ 8 Wirtschaft, Soziales und Umwelt unterliegt. 5)

1 Beim jedesmaligen zu diesem Zweck erfolgenden Teichabschlage haben die wässerungsberechtigten Mattenbesitzer die Reinigung der sie betreffenden Strecke des Teiches vorzunehmen und für gehörige Instandstellung der Landvesten zu sorgen. 2 Nach Vollendung dieser Arbeiten hat ein Teichumgang stattzufinden, an welchem Vertreter der Teichkorporation und des Gemeinderats von Riehen und des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt teilnehmen, um von dem Zustande der gesamten Teichanlage Einsicht zu nehmen. * 3 Die Teichufer sind beidseitig von Hindernissen, welche die Begehung zum Zweck der Aufsicht erschweren, freizuhalten.

§ 9

1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der in § 2 dieser Verordnung aufgeführten Verträge oder gegen diese Verordnung unterliegen der Bestrafung gemäss § 14 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019. * 5) § 7: Die Gemeinde Riehen hat am 23. 10. 1904 eine Wässerungsordnung betreffend den Mühleteich erlassen, die aber heute hinfällig ist, da die Bewässerung der Matten und die Reinigung des Teichbettes von den Industriellen Werken Basel besorgt wird. Wässerungsverhältnisse am Riehenteich: Verordnung 771.920 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.04.1895 30.04.1895 Erlass Erstfassung 00.00.0000 09.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 2 geändert - 09.12.2008 01.01.2009 § 7 totalrevidiert - 09.12.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 2 geändert - 05.05.2020 01.07.2020 § 9 Abs. 1 geändert KB 09.05.2020 Wässerungsverhältnisse am Riehenteich: Verordnung 771.920 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.04.1895 30.04.1895 Erstfassung 00.00.0000 § 6 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert - § 7 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert - § 8 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert - § 9 Abs. 1 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020

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