St. Gallen · 171.0 · statute
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9 provisions
Art. 1 I. Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften (1.)
Mitgliedschaft
1 Der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaft
gehören Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen an,
die:
a) nach Massgabe ihres Bekenntnisses die von der Religionsgemeinschaft festgelegten Voraussetzungen an die Mitgliedschaft erfüllen;
b) nicht ausdrücklich nach den von der Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften ihren Austritt oder ihren Verzicht auf die Mitgliedschaft erklärt haben.
2 Die Christkatholische Kirchgemeinde kann Einwohnerinnen und Einwohner
christkatholischen Glaubens mit Wohnsitz in den Kantonen Glarus, Appenzell
Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Thurgau und Graubünden als Mitglieder
aufnehmen, wenn diese Kantone die Mitgliedschaft nicht ausschliessen.
1 ABl 2018, 270 ff.
2 sGS 111.1.
3 Abgekürzt RGG. Vom Kantonsrat erlassen am 13. Juni 2018; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 14. August 2018; in Vollzug ab 1. Januar 2019.
nGS 2018-062
171.0
3 Die Jüdische Gemeinde kann Einwohnerinnen und Einwohner jüdischen Glaubens mit Wohnsitz in den Kantonen Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell
Innerrhoden, Thurgau und Graubünden als Mitglieder aufnehmen, wenn diese
Kantone die Mitgliedschaft nicht ausschliessen.
Art. 2
Religiöse und gemischte Angelegenheiten
1 Die Besorgung der religiösen Angelegenheiten obliegt auf der Grundlage des
Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft den nach ihren Regeln zuständigen Behörden, Institutionen sowie Amtsträgerinnen und Amtsträgern.
2 Die Besorgung der gemischten Angelegenheiten obliegt den im jeweiligen Erlass
über die Organisation nach Art. 111 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20014 bezeichneten Behörden.
Art. 3
Vereinbarungen über das Bistum St.Gallen
1 Vereinbarungen mit dem Heiligen Stuhl über Angelegenheiten, die das Bistum
St.Gallen betreffen und nicht rein kirchlicher Natur sind, werden von Kanton und
Katholischem Konfessionsteil abgeschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung des
Kantonsrates und des Katholischen Kollegiums.
Art. 4
Zusammenarbeit von Kanton und Religionsgemeinschaft
1 Der Kanton und die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religionsgemeinschaft arbeiten nach Massgabe von besonderen gesetzlichen Vorschriften
oder im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zusammen.
Art. 5
Verfahren an der Bürgerversammlung
1 Soweit die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften die Beschlussfassung an der Bürgerversammlung vorsehen und nicht
eigene Vorschriften erlassen, wenden sie die Vorschriften des Gemeindegesetzes
vom 21. April 20095 über das Verfahren an der Bürgerversammlung sachgemäss
an.
4 sGS 111.1.
5 sGS 151.2.
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Art. 5a
Wahlen und Abstimmungen an der Urne
1 Soweit die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften nicht eigene Vorschriften erlassen, richten sich die Wahlen und Abstimmungen im Katholischen Konfessionsteil und in der Evangelischen Kirche sachgemäss nach den Vorschriften über die kantonalen Wahlen und Abstimmungen, in
den Kirchgemeinden von Katholischem Konfessionsteil und Evangelischer Kirche
sowie in der Christkatholischen Kirchgemeinde und in der Jüdischen Gemeinde
sachgemäss nach den Vorschriften über die Wahlen und Abstimmungen in den
Gemeinden.
Art. 6
Verwaltungsrechtspflege
1 Verfügungen unterer Instanzen einer Kirchgemeinde können mit Rekurs an die
oberste Verwaltungsbehörde der Kirchgemeinde weitergezogen werden.
2 Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer Kirchgemeinde sowie Verfügungen unterer Instanzen von Katholischem Konfessionsteil,
Evangelischer Kirche, Christkatholischer Kirchgemeinde und Jüdischer Gemeinde
können mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde des Katholischen Konfessionsteils und der Evangelischen Kirche sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde und der Jüdischen Gemeinde weitergezogen werden.
3 In personalrechtlichen Klagen aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen
richten sich Voraussetzungen und Verfahren sachgemäss nach Art. 78 bis 88 des
Personalgesetzes vom 25. Januar 20116. Für das Schlichtungsverfahren setzen die
Religionsgemeinschaften eigene Schlichtungsstellen ein.
4 Für die von den als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften oder ihren Kirchgemeinden gegründeten öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die Zweckverbände und die Gemeindeverbände der Kirchgemeinden, gelten die Verfahren für
Kirchgemeinden nach Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung sachgemäss.
5 Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai
19657.
6 sGS 143.1.
7 sGS 951.1.
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Art. 7 II. Übergangsbestimmungen (2.)
Bestehende Erlasse über die Grundzüge der Organisation
1 Die vom Kantonsrat oder von der Regierung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles vom 25. Juni 19238, des Grossratsbeschlusses über die Israelitische Gemeinde St.Gallen vom 14. Januar 19939 und des Kantonsratsbeschlusses über die christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen vom 17. Mai 189910
genehmigten Erlasse des Katholischen Konfessionsteils und der Evangelischen
Kirche sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde und der Jüdischen Gemeinde
über die Grundzüge ihrer Organisation behalten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses ihre Rechtsgültigkeit.
Art. 8
Hängige Beschwerden
1 Verfahren über Beschwerden nach Art. 7 des Gesetzes über die Besorgung der
Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles vom
25. Juni 192311, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bei der Regierung hängig
sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
8 sGS 171.1.
9 sGS 171.2.
10 sGS 171.3.
11 sGS 171.1.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 5a eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.08.2018 01.01.2019 Erlass Grunderlass 2018-062
05.12.2018 01.01.2019 Art. 5a eingefügt 2019-001