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Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Umfang und Höhe des Beitrags
  3. Art. 3 Anforderungen an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
  4. Art. 4 Anforderungen an die Ernteversicherung
  5. Art. 5 Anmeldung des Versicherers und Vertrag
  6. Art. 6 Liste der Betriebe von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern mit Anspruch auf Verbilligung
  7. Art. 7 Gesuchsverfahren und Versicherungsabschluss
  8. Art. 8 Rechnungsstellung an das BLW
  9. Art. 9 Auszahlung der Beiträge an den Versicherer
  10. Art. 10 Verwaltungsmassnahmen des BLW
  11. Art. 11 Vollzug
  12. Art. 12 Übergangsbestimmungen
  13. Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer

13 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Bundesbeiträgen zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen (Beiträge).

Art. 2 Umfang und Höhe des Beitrags

1 Der Beitrag wird im Rahmen der bewilligten Kredite für denjenigen Teil einer Ernteversicherung gewährt, der die Erträge der Kulturen gegen die Risiken Trockenheit und Frost absichert. 2 Er entspricht 30 Prozent der in der Versicherungspolice festgelegten jährlichen Versicherungsprämie für die Versicherung von Ertragsausfällen infolge von Trockenheit und Frost. 3 Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel für die Auszahlung der Beiträge nicht aus, so werden die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung zum Beitragssatz nach Absatz 2 anteilsmässig gekürzt.

Art. 3 Anforderungen an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter

Der Beitrag wird gewährt, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter im Jahr, das dem Beitragsjahr vorausgeht, die Voraussetzungen nach den Artikeln 3–7 und 10–34 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 erfüllt hat und die versicherten Flächen im Territorialgebiet der Schweiz liegen. SR 910.13

Art. 4 Anforderungen an die Ernteversicherung

1 Der Beitrag wird gewährt, wenn die Ernteversicherung von einem Versicherer angeboten wird, der über eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht für den Versicherungszweig B9 «Sonstige Sachschäden» nach Anhang 1 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 verfügt. 2 Die Ernteversicherung muss einen Selbstbehalt von mindestens 15 Prozent der Versicherungssumme beziehungsweise des Ersatzwertes vorsehen. SR 961.011

Art. 5 Anmeldung des Versicherers und Vertrag

1 Ein Versicherer, der eine Ernteversicherung anbieten will, für die der Beitrag gewährt werden soll, muss bis zum 31. August des Jahres vor dem Beitragsjahr beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Versicherungsangebot anmelden, das die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllt. 2 Sind die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllt, so schliesst das BLW mit dem Versicherer einen Vertrag ab, der mindestens Folgendes regelt: a. Aufbewahrungspflicht für alle Aufzeichnungen und Unterlagen; b. Vorlage der aktuarischen Nachweise; c. Inhalt und Periodizität der Berichterstattung; d. Kontrollen durch das BLW; e. Datenschutz. 3 Das BLW publiziert nach Eingang des unterschriebenen Vertrags den Namen des Versicherers und dessen Ernteversicherung auf seiner Website. 4 Der Versicherer meldet dem BLW umgehend, wenn die Anforderungen nach Artikel 4 nicht mehr erfüllt sind.

Art. 6 Liste der Betriebe von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern mit Anspruch auf Verbilligung

1 Das BLW stellt den angemeldeten Versicherern bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Beitragsjahr eine Liste der Betriebsnummern aller Landwirtschaftsbetriebe zur Verfügung, deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Als Betriebsnummer wird die Identifikationsnummer des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR-Nummer) nach der Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister verwendet. 2 Die Liste mit BUR-Nummern dient den Versicherern dazu, zu prüfen, ob eine Bewirtschafterin oder ein Bewirtschafter direktzahlungsberechtigt ist und somit Anspruch auf eine Verbilligung der Prämien hat. SR 431.903

Art. 7 Gesuchsverfahren und Versicherungsabschluss

1 Der Versicherer stellt der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ein Antragsformular für den Abschluss einer Ernteversicherung gemäss Artikel 4 zur Verfügung. 2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter reicht das unterschriebene Antragsformular beim Versicherer ein. Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter bestätigt, dass sie oder er die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt, und gibt die BUR-Nummer an. Die Einreichung des Antragsformulars gilt als Gesuch um Prämienverbilligung. 3 Vor dem Abschluss der Versicherungspolice kontrolliert der Versicherer, ob der Betrieb in der Liste nach Artikel 6 aufgenommen ist. 4 Die Versicherungspolice oder die Vertragsunterlagen müssen mindestens die folgenden Angaben beinhalten: a. die Angaben, die zur Identifizierung des Versicherers erforderlich sind; b. die Angaben, die erforderlich sind zur Identifizierung:1. der versicherten Bewirtschafterin oder des versicherten Bewirtschafters, insbesondere Unternehmens-Identifikationsnummer, Name und Vorname, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, 2. des landwirtschaftlichen Betriebs, insbesondere BUR-Nummer und Standort des Betriebs einschliesslich Strasse, Postleitzahl und Ort; c. das Anfangs- und das Enddatum der Police oder des Vertrags; d. für den Teil der Versicherung, für den eine Prämienverbilligung gewährt wird, und soweit möglich für jede Kultur:1. die jeweilige Nutzfläche, 2. die Versicherungssumme pro Hektare, 3. die Gesamtversicherungssumme, 4. der Selbstbehalt in Bezug auf die Versicherungssumme beziehungsweise den Ersatzwert, 5. die Höhe der Versicherungsprämie, 6. die Höhe der gewährten Prämienverbilligung; e. die Summe der Prämien des betroffenen Betriebs für den Teil der Versicherung, für den eine Prämienverbilligung gewährt wird; f. die Summe der insgesamt dem betroffenen Betrieb gewährten Prämienverbilligung; g. die Zustimmung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters zur Übermittlung der Versicherungsdaten an das BLW.

Art. 8 Rechnungsstellung an das BLW

1 Der Versicherer stellt die von ihm im Rahmen seiner Ernteversicherungen im laufenden Beitragsjahr gewährten Prämienverbilligungen dem BLW einmal jährlich bis zum 30. Juni in Rechnung. 2 Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten: a. Liste aller Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die im Beitragsjahr eine Prämienverbilligung erhalten haben; b. für jede Bewirtschafterin und jeden Bewirtschafter:1. die Angaben nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b, 2. für den Teil der Versicherung, für den eine Prämienverbilligung gewährt wird, und für jede Kultur: die jeweiligen Nutzflächen und die Höhe der gewährten Prämienverbilligung, 3. für den Teil der Versicherung, für den eine Prämienverbilligung gewährt wird: die Prämie, 4. die Höhe der insgesamt gewährten Prämienverbilligung.

Art. 9 Auszahlung der Beiträge an den Versicherer

Das BLW zahlt dem Versicherer im Rahmen der bewilligten Kredite die Beiträge wie folgt aus: a. bis zum 31. August des Beitragsjahres: höchstens 75 Prozent der Beiträge in Form einer Akontozahlung; b. bis zum 30. November des Beitragsjahres: den Restbetrag.

Art. 10 Verwaltungsmassnahmen des BLW

Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung eröffnet das BLW eine Untersuchung und kann Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 LwG treffen.

Art. 11 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1 Ein Versicherer, der eine Ernteversicherung für das Jahr 2025 anbieten will, für die ein Beitrag gewährt werden soll, muss sich bis zum 15. Januar 2025 beim BLW nach Artikel 5 Absatz 1 anmelden. 2 Das BLW stellt den für das Jahr 2025 angemeldeten Versicherern bis zum 31. Januar 2025 eine Liste nach Artikel 6 zur Verfügung.

Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2032.

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