§ 41
Besondere Vollzugsformen 1 Unter die besonderen Vollzugsformen fallen: a) Halbgefangenschaft; b) Gemeinnützige Arbeit; c) elektronische Überwachung.
Basel-Stadt · 258.210 · ordinance
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Besondere Vollzugsformen 1 Unter die besonderen Vollzugsformen fallen: a) Halbgefangenschaft; b) Gemeinnützige Arbeit; c) elektronische Überwachung.
Voraussetzungen und Ausgestaltung 1 Die Anordnung und der Vollzug der besonderen Vollzugsformen richten sich nach den Richtlinien des Konkordats, insbesondere in Bezug auf: a) die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen; b) das Bewilligungsverfahren; c) den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen; d) die Folgen bei Regelverstössen oder bei Nichteinhalten des Vollzugsplans; e) die Kostenbeteiligung; f) die Anrechnung von Teilzahlungen; g) die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzugs; h) den Abbruch des Vollzugs; i) die Beendigung des Vollzugs.
Verfahren 1 Das Gesuch, eine Strafe ganz oder teilweise in einer besonderen Vollzugsform zu verbüssen, ist bis 60 Tage vor Antritt der besonderen Vollzugsform schriftlich bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug einzureichen. 2 Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug die entsprechende Vollzugsform mit den Auflagen und Bedingungen sowie den zu zahlenden Vollzugskostenanteil an. 4.4 Vollzug von Massnahmen 4.4.1 Allgemeine Bestimmungen
Behandlungsauftrag 1 Die beauftragte Fachperson oder Einrichtung verpflichtet sich zur Durchführung einer deliktpräventiven Therapie.
Therapieverlaufsbericht 1 Die beauftragte Fachperson oder Einrichtung erstattet der Vollzugsbehörde auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, Bericht über den Therapieverlauf. 2 Der Bericht enthält insbesondere Angaben aus fachlicher Sicht über: a) die Diagnose und die Beschreibung der Therapie einschliesslich der bearbeiteten Problembereiche; b) die Behandlungsmotivation; c) die Einhaltung von Auflagen; d) das Erreichen von Therapiezielen; e) die Einschätzung der Rückfallgefahr; f) die Notwendigkeit der Fortführung der Therapie. 3 Die beauftragte Fachperson oder Einrichtung informiert die Vollzugsbehörde unverzüglich und unaufgefordert über rückfallrelevante kritische Entwicklungen, die Nichteinhaltung von Abmachungen und Terminen durch die verurteilte Person und andere Vorkommnisse, welche die Fortführung einer Therapie in Frage stellen.
Antrag auf Verlängerung oder Umwandlung 1 Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug reicht den Antrag auf Verlängerung oder Umwandlung einer stationären oder ambulanten Massnahme in der Regel sechs Monate vor deren Ablauf beim zuständigen Gericht ein. 4.4.2 Stationäre Massnahmen
Vollzug 1 Stationäre Massnahmen werden in der Regel in Institutionen wie Kliniken, Massnahmeninstitutionen oder anerkannten privaten Einrichtungen vollzogen. 2 Besteht die Gefahr, dass die eingewiesene Person flieht oder weitere Straftaten begeht, wird die Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen. 3 Für die Durchführung des stationären Massnahmenvollzugs kommen sinngemäss die §§ 10 bis 40 zur Anwendung. 4.4.3 Ambulante Massnahmen
Behandlungsvertrag 1 Die behandelnde Fachstelle schliesst mit der verurteilten Person einen Behandlungsvertrag ab, in dem die Therapieziele festgelegt sind. 2 Die verurteilte Person verpflichtet sich zur Mitarbeit an der Erreichung der festgelegten Therapiezie - le.
Behandlung während des Freiheitsentzugs 1 Die Vollzugsbehörde beauftragt die therapeutische Fachstelle der Vollzugseinrichtung mit der Durchführung der vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung während des Freiheitsentzugs. 2 Die Ausgestaltung der ambulanten Behandlung wird in den Vollzugsplan aufgenommen. 4.5 Bewährungshilfe und soziale Betreuung
Bewährungshilfe 1 Die Abteilung Bewährungsdienste erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag nach den Standards und Richtlinien des Konkordats. * 2 Mit der Bewährungshilfe soll die Rückfälligkeit der betreuten Person vermindert und die dafür erforderliche Sozial- und Fachhilfe vermittelt werden. Die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der betreuten Person sowie die Eingliederung in die Gesellschaft werden gefördert. Dabei wird dem Unterstützungs-, Kontroll- und Veränderungsbedarf der betreuten Person besonders Rechnung getragen. 3 Bei Nichteinhaltung der angeordneten Bewährungshilfe und der Weisungen kann die Abteilung Bewährungsdienste die betreute Person verwarnen. * 4 Die Bewährungshilfe kann auch auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden.
Berichterstattung 1 Im Auftrag oder bei besonderen Vorkommnissen erstellt die Abteilung Bewährungsdienste Berichte über die betreute Person für die Staatsanwaltschaft, die Gerichte oder die Vollzugsbehörde. * 2 Der Bericht enthält soweit erforderlich Angaben über die Persönlichkeit der betreuten Person, ihr persönliches Umfeld, den Verlauf der Betreuung, die Veränderungen in den deliktrelevanten Problembereichen sowie über den Unterstützungs- und Kontrollbedarf. Die betreute Person wird über den Inhalt des Berichts informiert.
Mitwirkungspflichten 1 Die betreute Person ist verpflichtet, die ihr auferlegten Weisungen einzuhalten sowie den Terminen
Freiwillige soziale Betreuung 1 Während des Strafverfahrens sowie im Straf- und Massnahmenvollzug kann die eingewiesene Person soziale Betreuung in Anspruch nehmen.
Delegation 1 Die Abteilung Bewährungsdienste kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Fachstellen und private Personen beiziehen. * 2 Sie schliesst mit den beigezogenen Fachstellen und Personen eine Vereinbarung über die Ausgestaltung des Auftrags, die konkrete Zusammenarbeit sowie Meldepflichten bei besonderen Vorkommnissen ab. 5. Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Anwendbare Bestimmungen 1 Die Durchführung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach den nachfolgenden Bestimmungen sowie besonderen Anordnungen der Verfahrensleitung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens. Die §§ 10 bis 40 sind sinngemäss anwendbar.
Arbeit 1 Der eingewiesenen Person wird im Rahmen des vorhandenen Arbeitsangebots und der betrieblichen Möglichkeiten die Gelegenheit zur Arbeitsleistung gegeben. 2 Sie ist nicht verpflichtet, das Arbeitsangebot anzunehmen. 3 Kann keine Arbeit angeboten werden, erhält die eingewiesene Person ab dem fünften Hafttag einen reduzierten Betrag gutgeschrieben, sofern kein subsidiärer Kostenträger ein Taschengeld oder ein anderes Entgelt entrichtet.
Urlaub 1 Die Verfahrensleitung entscheidet über Gesuche um Bewilligung eines Urlaubs.
Besuche 1 Für Besuche der eingewiesenen Person ist eine Bewilligung der Verfahrensleitung erforderlich. 2 Im ersten Monat dauern Besuche in der Regel eine halbe Stunde pro Woche. Danach ist für Besuche mindestens eine Stunde pro Woche einzuräumen. Während des Besuchs darf nicht über ein hängiges Verfahren gesprochen werden. 3 Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für bevollmächtigte Anwältinnen oder Anwälte. Sie haben innerhalb der Besuchszeiten unbeschränkten Zugang zu ihren Mandantinnen oder Mandanten.
Telefon 1 Der eingewiesenen Person ist das Telefonieren grundsätzlich untersagt. Die Verfahrensleitung kann Ausnahmen bewilligen und regelt deren Durchführung.
Korrespondenz 1 Die eingewiesenen Personen haben das Recht, pro Woche zwei Briefe innerhalb der Schweiz auf Kosten der Vollzugseinrichtung zu versenden. Mittellose Personen können alle Briefe auf Kosten der Vollzugseinrichtung innerhalb der Schweiz versenden. 2 Briefe und Mitteilungen, die sich auf ein hängiges Verfahren beziehen, anderweitig gegen den Zweck der Haft verstossen oder drohende, ehrverletzende oder verleumderische Äusserungen enthalten, werden nicht weitergeleitet. Die eingewiesene Person ist von der Verfahrensleitung hierüber zu informieren. 3 Mit Ausnahme des Briefverkehrs mit Anwältinnen oder Anwälten sowie mit Behörden wird sämtli - che Korrespondenz einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen. In begründeten Fällen kann für den Briefverkehr mit Anwältinnen oder Anwälten sowie mit Behörden eine Behältniskontrolle durch die Ver - fahrensleitung angeordnet werden; dabei ist das Schriftgeheimnis strikt zu wahren.
Bücher und Zeitungen 1 Der Empfang und Besitz von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern unterliegt der Zustimmung der Verfahrensleitung.
Elektronische Geräte 1 Einer Person in Untersuchungshaft sind der Besitz und die Benützung von elektronischen Geräten, mit Ausnahme der Radio- und Fernsehgeräte der Vollzugseinrichtung, untersagt. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung der Vollzugseinrichtung.
Information über Disziplinarmassnahmen 1 Die Vollzugseinrichtung informiert die Verfahrensleitung über die angeordneten Disziplinarmassnahmen. 2 Bei einer jugendlichen Person wird bei Anordnung eines Zelleneinschlusses, eines Disziplinararrests oder einer Besuchersperre mit der Verfahrensleitung gemäss § 15 des Gesetzes über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) vom 13. Oktober 2010 Rücksprache genommen. 6. Vollzug von ausländerrechtlicher Haft
Anwendbare Bestimmungen 1 Die Durchführung der ausländerrechtlichen Haft erfolgt nach den nachfolgenden Bestimmungen sowie sinngemäss nach den §§ 10 bis 40.
Spaziergang 1 Die eingewiesene Person hat Anspruch darauf, sich täglich mindestens zwei Stunden im Spazierhof der Vollzugseinrichtung aufzuhalten.
Arbeit 1 Der eingewiesenen Person wird im Rahmen des vorhandenen Arbeitsangebots und der betrieblichen Möglichkeiten spätestens ab dem fünften Hafttag die Möglichkeit zur Arbeitsleistung gegeben. 2 Sie ist nicht dazu verpflichtet, das Arbeitsangebot anzunehmen. 3 Kann keine Arbeit angeboten werden, erhält die eingewiesene Person ab dem fünften Hafttag einen reduzierten Betrag gutgeschrieben, sofern kein subsidiärer Kostenträger ein Taschengeld oder ein anderes Entgelt entrichtet.
Telefonkosten 1 Die eingewiesene Person kann auf Kosten der Vollzugseinrichtung telefonieren: a) beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung; b) mit Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern; c) zur Förderung des Wegweisungsverfahrens.
Korrespondenz 1 Die eingewiesene Person kann auf Kosten der Vollzugseinrichtung Briefe innerhalb der Schweiz sowie jegliche Korrespondenz, die der Durchführung des Wegweisungsverfahrens dient, versenden.
Information über Disziplinarmassnahmen 1 Die Vollzugseinrichtung informiert die Migrationsbehörde über die verfügten Disziplinarmassnahmen. 7. Beizug von Privaten 7.1 Private Einrichtungen
Betriebsbewilligung 1 Private Einrichtungen haben zur Bewilligung des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen ein Gesuch beim Amt für Justizvollzug einzureichen. 2 Das Gesuch hat zum Nachweis der gesetzlichen Anforderungen insbesondere Unterlagen und Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten: a) kantonale Anerkennung gemäss kantonalem Gesetz über die Behindertenhilfe oder Zertifizierung des Qualitätsmanagements durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle; b) Trägerschaft und Organisation; c) Strafregisterauszug der Leitung; d) Betreibungsregisterauszug der Einrichtung sowie der Leitung; e) Standort und Raumplan; f) Leistungsangebot; g) Betriebs- und Sicherheitskonzept; h) Leitbild; i) Betreuungskonzept; j) Stellenplan; k) Hausordnung. 3 Das Amt für Justizvollzug legt die inhaltlichen Anforderungen betreffend Abs. 2 lit. b - k fest. Es berücksichtigt hierbei die Erlasse des Konkordats. 4 Vorbehalten bleibt das Erfordernis weiterer staatlicher Anerkennungen und Bewilligungen zum Betrieb von Einrichtungen.
Dauer und Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligung zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen wird unbefristet erteilt. 2 Sie kann entzogen werden, wenn trotz Mahnung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind oder die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen missachtet werden. 3 Bei schwerwiegenden Verstössen kann die Bewilligung sofort entzogen werden. 7.2 Private Personen
Anforderungen 1 Die zur Erfüllung einzelner Aufgaben beizuziehenden privaten Fachpersonen müssen insbesondere: a) über den erforderlichen Leumund verfügen; b) angemessen ausgebildet sein und sich regelmässig weiterbilden; c) eine unabhängige Auftragserfüllung gewährleisten. 2 Die beiziehende Stelle schliesst mit den privaten Fachpersonen einen Leistungsauftrag ab, der die konkreten Aufgaben und Befugnisse festlegt. 7.3 Aufsicht
Aufsicht und Mitwirkungspflicht 1 Das Amt für Justizvollzug übt die Aufsicht über die privaten Einrichtungen aus. Es prüft periodisch, ob die gesetzlichen Vorgaben und die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden, und veröffentlicht eine Liste mit den bewilligten privaten Einrichtungen. 2 Die beiziehende Stelle übt die Aufsicht über die privaten Fachpersonen aus. 3 Die privaten Einrichtungen und Fachpersonen sind verpflichtet, soweit es für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufsicht erforderlich ist, der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde: a) Angaben zum Betrieb, zur Leistung und zur Qualität vorzulegen; b) Änderungen hinsichtlich der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung oder den Abschluss des Leistungsauftrages zu melden; c) den Zutritt zu den Räumlichkeiten der privaten Einrichtung zu gewähren. 8. Aufsicht und Kontrolle über die kantonalen Einrichtungen
Aufsichtsrechtliche Anzeige 1 Jede Person kann Umstände und Tatsachen, namentlich eine unkorrekte persönliche Behandlung, die ein Einschreiten der Leitung der Vollzugseinrichtung erforderlich machen, dieser anzeigen. Sie erhält innert nützlicher Frist Auskunft über die Art der Erledigung der Anzeige. 2 Ist die Anzeigestellerin oder der Anzeigesteller mit der Erledigung der Anzeige nicht zufrieden, kann dies mit einer kurzen Begründung der Leitung des Amtes für Justizvollzug angezeigt werden.
Kontrollbesuche der Gerichte 1 Die Gerichte besuchen jährlich die Vollzugseinrichtungen, namentlich zur Prüfung der Vollzugsmodalitäten oder des Fortgangs der hängigen Strafverfahren.
Kontrollbesuch der Departementsvorsteherin oder des -vorstehers 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements besucht jährlich die Vollzugseinrichtungen und gibt den eingewiesenen Personen dabei die Möglichkeit, ihre Anliegen in einem vertraulichen Gespräch vorzutragen. 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Betriebsbewilligung für private Einrichtungen mit bestehendem Auftrag 1 Private Einrichtungen haben spätestens bis zum 1. Januar 2022 eine Betriebsbewilligung gemäss § 70 einzuholen. § 78 * Übergangsbestimmung zur Änderung betreffend § 22 Abs. 2 1 Wurde der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug vor dem 1. Januar 2024 gewährt, wird vor dem Entscheid über eine Vollzugsöffnung in jedem Fall die Stellungnahme der Verfahrensleitung eingeholt. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) vom 11. Februar 2014 aufgehoben. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.06.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung KB 27.06.2020 14.04.2026 23.04.2026 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert KB 18.04.2026 14.04.2026 23.04.2026 § 5 Titel geändert KB 18.04.2026 14.04.2026 23.04.2026 § 5 Abs. 1 geändert KB 18.04.2026 14.04.2026 23.04.2026 § 22 Abs. 2 geändert KB 18.04.2026 14.04.2026 23.04.2026 § 22 Abs. 3 eingefügt KB 18.04.2026 14.04.2026 23.04.2026 § 50 Abs. 1 geändert KB 18.04.2026 14.04.2026 23.04.2026 § 50 Abs. 3 geändert KB 18.04.2026 14.04.2026 23.04.2026 § 51 Abs. 1 geändert KB 18.04.2026 14.04.2026 23.04.2026 § 52 Abs. 1 geändert KB 18.04.2026 14.04.2026 23.04.2026 § 54 Abs. 1 geändert KB 18.04.2026 14.04.2026 23.04.2026 § 78 eingefügt KB 18.04.2026 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.06.2020 01.07.2020 Erstfassung KB 27.06.2020 § 3 Abs. 1, lit. b) 14.04.2026 23.04.2026 geändert KB 18.04.2026 § 5 14.04.2026 23.04.2026 Titel geändert KB 18.04.2026 § 5 Abs. 1 14.04.2026 23.04.2026 geändert KB 18.04.2026 § 22 Abs. 2 14.04.2026 23.04.2026 geändert KB 18.04.2026 § 22 Abs. 3 14.04.2026 23.04.2026 eingefügt KB 18.04.2026 § 50 Abs. 1 14.04.2026 23.04.2026 geändert KB 18.04.2026 § 50 Abs. 3 14.04.2026 23.04.2026 geändert KB 18.04.2026 § 51 Abs. 1 14.04.2026 23.04.2026 geändert KB 18.04.2026 § 52 Abs. 1 14.04.2026 23.04.2026 geändert KB 18.04.2026 § 54 Abs. 1 14.04.2026 23.04.2026 geändert KB 18.04.2026 § 78 14.04.2026 23.04.2026 eingefügt KB 18.04.2026