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Richtlinie zum Bestattungs- und Friedhofreglement

Steinhausen · 8.2-1.1 · communal act

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Contents: 21 provisions
  1. § 1 Stelle für Bestattungen
  2. § 2 Verstorbene ohne Bestattungsanspruch
  3. § 3 Grundsatz
  4. § 4 Bestattungsgebühren
  5. § 5 Grabplatzgebühren
  6. § 6 Gebühren für Urnen-Familiengräber
  7. § 7 Belegungsplan
  8. § 8 Grabmasse
  9. § 9 Bepflanzung und Gestaltung der Gräber
  10. § 10 Vernachlässigung des Unterhalts
  11. § 11 Grundmasse
  12. § 12 Abweichung von Grundmassen
  13. § 13 Form und Beschaffenheit der Grabmale
  14. § 14 Unzulässige Eigenschaften des Grabmals
  15. § 15 Inschriften für Gemeinschaftsgrab und Urnennischen
  16. § 16 Bewilligungspflicht
  17. § 17 Setzen der Grabmale
  18. § 18 Vorläufiges Grabkreuz
  19. § 19 Unterhalt der Grabmale
  20. § A1-1
  21. § A1-2

21 provisions

§ 1 Stelle für Bestattungen

1 Die Belange des Bestattungswesens werden von der Stelle für Bestattungen wahrgenommen. 2 Die Stelle für Bestattungen hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Führen der Bestattungsgespräche mit den Angehörigen b) Anordnung der Bestattung und die amtliche Publikation c) Bewilligung der Bestattung von auswärts wohnhaften Personen d) Erteilung der für die Bestattung notwendigen Aufträge, insbesondere die Anmeldung der Kremation e) Bestimmung der Krematorien sowie Festlegen einer Höchstpauschale für die Kostenübernahme f) Meldung der Todesfälle an den Zivilstandskreis und die AHV g) Führung des Bestattungsregisters und des Friedhofsplan h) Erteilung von Bewilligungen für Grabmale i) Anordnung zur Instandstellung von Gräbern und Grabmalen j) Anordnung zur Bepflanzung und Pflege vernachlässigter Gräber k) Veranlassung der Räumung der Grabfelder

§ 2 Verstorbene ohne Bestattungsanspruch

1 Über die Bestattung von verstorbenen Personen ohne Bestattungsanspruch gemäss § 5 des Bestattungs- und Friedhofreglementes entscheidet die Stelle für Bestattungen. Die Bewilligung kann insbesondere erteilt werden, wenn: a) die verstorbene Person während mindestens 10 Jahren in der Gemeinde gewohnt hat und noch nicht länger als vor 5 Jahren weggezogen ist b) die verstorbene Person alleinstehend war und Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister bereits länger als 10 Jahre in der Gemeinde wohnen

§ 3 Grundsatz

1 Die Bestattungs- und Grabplatzgebühren werden erhoben, wenn die Stelle für Bestattungen die Beisetzung von Verstorbenen ohne Bestattungsanspruch gemäss § 5 des Bestattungs- und Friedhofreglements bewilligt. 2 Bei Familiengräbern werden immer Gebühren erhoben, die Kosten dafür sind § 6 dieser Richtlinie zu entnehmen. 3 Für andere gebührenpflichtige Entscheide und Leistungen, welche hier nicht definiert sind, gilt der Verwaltungsgebührentarif vom 11. März 1974 (BGS 641.1).

§ 4 Bestattungsgebühren

1 Bestattungsgebühren: a) Erdbestattung: CHF 2'000.00 b) Bestattung Urnengrab: CHF 450.00 c) Bestattung Urnennische: CHF 450.00 d) Bestattung Gemeinschaftsgrab: CHF 450.00

§ 5 Grabplatzgebühren

1 Grabplatzgebühren: a) Grab für Erdbestattung: CHF 1'000.00 b) Urnengrab: CHF 650.00 c) Urnennische: CHF 400.00 d) Gemeinschaftsgrab: CHF 400.00

§ 6 Gebühren für Urnen-Familiengräber

1 Mietdauer 50 Jahre: CHF 6'000.00 (einmalig). 2 Das Urnen-Familiengrab bleibt so lange bestehen, wie die Grabesruhe von 20 Jahren für die innerhalb des Zeitraums von 50 Jahren zuletzt beigesetzte Urne dauert.

§ 7 Belegungsplan

1 Der Friedhof wird nach einem bestimmten Belegungsplan in verschiedene Grabfelder eingeteilt: a) Gräber für Erdbestattungen mit Grabmalen b) Urnengräber mit Grabmalen c) Gräber für Erdbestattungen und Urnen für Kinder bis zum Alter von 10 Jahren, für Fehlgeburten und Totgeburten, auf eigenständigem Grabfeld mit Grabmalen d) Urnen-Familiengräber mit Grabmalen e) Urnennischen mit Inschriften f) Gemeinschaftsgrab mit oder ohne Inschriften 2 Die Errichtung eines Urnen-Familiengrabes für Verstorbene ohne Bestattungsanspruch in der Gemeinde ist nicht zulässig. 3 In einem Grab mit Erdbestattung darf nicht mehr als ein Leichnam beigesetzt werden. Im belegten Grab dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen verstorbener Angehöriger beigesetzt werden, in einem Urnengrab und in einer Urnennische zusätzlich je eine Urne. 4 In Urnen-Familiengräbern können maximal 15 Urnen beigesetzt werden. 5 Vor dem Todesfall besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Grabplatz, mit Ausnahme bei bestehenden Urnen-Familiengräbern.

§ 8 Grabmasse

1 Als Grabmasse sind vorgeschrieben: a) Erdbestattung: 1. Länge mit Weg: 2.4 m 2. Breite: 1.0 m 3. Tiefe: 1.2 m 4. Obere Grabkante bis und mit Grabmal vorderkant: 0.4 m b) Urnen: 1. Länge mit Weg: 2.0 m 2. Breite: 0.7 m 3. Tiefe: 0.6 m 4. Obere Grabkante bis und mit Grabmal vorderkant: 0.25 m c) Urnen-Familiengräber: 1. Länge mit Weg: 2.0 m 2. Breite: 1.5 m 3. Tiefe: 0.6 m 4. Obere Grabkante bis und mit Grabmal vorderkant: 0.25 m 2 Gräber für Kinder bis zum Alter von 10 Jahren, für Fehlgeburten und Totgeburten, auf eigenständigem Grabfeld: a) Erdbestattung: 1. Länge mit Weg: 2.1 m 2. Breite: 0.7 m 3. Tiefe: 1.2 m 4. Obere Grabkante bis und mit Grabmal vorderkant: 0.75 m b) Urnen: 1. Länge mit Weg: 2.1 m 2. Breite: 0.7 m 3. Tiefe: 0.6 m 4. Obere Grabkante bis und mit Grabmal vorderkant: 0.75 m 3 Zwischen oberer Grabkante und Grabmal ist eine einheitliche Dauerbepflanzung zwingend. Die Fläche zwischen Grabstein und Gehweg kann individuell bepflanzt werden. 4 Ist eine Grabreihe bei der Erdbestattung vollständig belegt, wird deren Länge auf 1.0 m gekürzt. Der freigelegte Teil wird mit Rasen bepflanzt, davor folgt ein Weg. Die einzelnen Gräber werden durch die Stelle für Bestattungen von den anliegenden Gräbern abgegrenzt. Bis zur definitiven Grabgestaltung kann die ganze Grabfläche bepflanzt werden, danach nur die verbleibende, eingegrenzte Grabfläche.

§ 9 Bepflanzung und Gestaltung der Gräber

1 Für einen würdigen Gesamteindruck ist die Grabbepflanzung wie folgt vorzunehmen: a) Bei Gräbern für Erdbestattungen von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern können bis zum Zeitpunkt der Belegung einer ganzen Grabreihe mit Grabmalen die Angehörigen die gesamte Grabfläche bepflanzen. Nach diesem Zeitpunkt werden die Ausplanierung und Grundbepflanzung gekürzt b) Es dürfen keine Bäume und Sträucher gepflanzt werden c) Die Angehörigen sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Pflanzen, die durch ihre Höhe und Ausdehnung die Nachbargräber beeinträchtigen, müssen von den Angehörigen zurückgeschnitten werden d) Die Gemeinde Steinhausen pflegt die Umgebung der Urnenwand und des Gemeinschaftsgrabes e) Beim Gemeinschaftsgrab dürfen nur Schnittblumen und Kerzen am Rand hingestellt werden f) Bei der Urnenwand sind Schnittblumen und Kerzen auf die Platten beim dafür vorgesehenen Platz hinzustellen g) Persönliche Gegenstände wie Fotos oder Engel dürfen längstens während eines Jahres nach der Beisetzung beim Gemeinschaftsgrab oder bei der Urnenwand stehen gelassen werden. Nach der Bestattung werden Kränze und Blumenschalen beim Gemeinschaftsgrab und bei der Urnenwand bis zu einem Monat, jedoch spätestens bis die Blumen verwelkt sind, belassen. Grüngestecke und Kerzen sind nach einem Monat zu entfernen

§ 10 Vernachlässigung des Unterhalts

1 Wird trotz Aufforderung die individuelle Grabbepflanzung nicht ordentlich unterhalten, so wird die Grundbepflanzung vervollständigt. Die Kosten gehen zu Lasten der Angehörigen.

§ 11 Grundmasse

1 Für die Grabmale gelten folgende Masse: 1.1 Für die Grabmale gelten folgende Masse: a) Grabmale für (Regelbreite / Regelhöhe / Stärke Minimum): 1. Erdbestattung: 0.5 m / 1.0 m / 0.12 m 2. Urnengräber: 0.4 m / 0.8 m / 0.12 m 3. Urnen-Familiengräber: 1.0 m / 0.8 m / 0.12 m b) Grabmale für Gräber für Erdbestattungen und Urnen für Kinder bis zum Alter von 10 Jahren, für Fehlgeburten und Totgeburten, auf eigenständigem Grabfeld: 1. Regelbreite: 0.4 m 2. Regelhöhe: 0.7 m c) Grabplatten für (Breite / Länge / Stärke Minimum): 1. Erdbestattung: 0.45 m / 0.6 m / 0.1 m 2. Urnengräber: 0.4 m / 0.45 m / 0.1 m 3. Urnen-Familiengräber: 0.8 m / 0.6 m / 0.1 m 2 Für Grabplatten für Gräber für Erdbestattungen und Urnen für Kinder bis zum Alter von 10 Jahren, für Fehlgeburten und Totgeburten, auf eigenständigem Grabfeld gelten die gleichen Masse wie für die Urnengräber. 3 Grabplatten dürfen den Erdboden am Kopfende (Oberkant gemessen) höchstens 0.15 m überragen. 4 Die Höhenmasse gelten inkl. Sockel. Dieser darf höchstens 0.1 m sichtbar sein. Die Minimalstärken gelten nur für Grabmale in Naturstein.

§ 12 Abweichung von Grundmassen

1 Von den Massen der Regelhöhe und der Regelbreite bei Grabmalen für Erd- und Urnenbestattungen darf im Sinne der Varianten im Anhang dieser Richtlinie abgewichen werden. Die Beurteilung der Zulässigkeit obliegt der Stelle für Bestattungen.

§ 13 Form und Beschaffenheit der Grabmale

1 Die Grabmale sollen in ihren Formen als schlicht sowie handwerklich und künstlerisch richtig empfunden werden können. Besonderes Gewicht ist auf klare Linienführung und gute Grössenverhältnisse zu legen. 2 Die Erstellerin oder der Ersteller kann seitlich auf dem Grabmal ihren/seinen Namen unauffällig anbringen. Die Verwendung von Namensplaketten ist dagegen nicht gestattet.

§ 14 Unzulässige Eigenschaften des Grabmals

1 Besonders auffällige Mosaike und Fotografien, auffällige Inschriften, Ornamente und Reliefs, technische Ausrüstungen wie Licht, Schall, laufender Text oder ähnliches sind nicht zulässig.

§ 15 Inschriften für Gemeinschaftsgrab und Urnennischen

1 Die Gemeinde Steinhausen lässt auf Kosten der Angehörigen die Inschriften für das Gemeinschaftsgrab und die Urnennischen anbringen. Inschriften beim Gemeinschaftsgrab sind freiwillig, Inschriften für die Urnennischen sind zwingend.

§ 16 Bewilligungspflicht

1 Es dürfen nur von der Stelle für Bestattung im Einzelfall bewilligte Grabmale gesetzt werden. 2 Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist ein Gesuch mit vollständigen Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie eine Skizze im Massstab 1:10 einzureichen.

§ 17 Setzen der Grabmale

1 Das Grabmal ist auf eine der Grösse und dem Gewicht angepassten Unterlagsplatte zu stellen und mit dieser fachgerecht zu verbinden. 2 Das Setzen der Grabmale darf frühestens neun Monate nach der Beerdigung erfolgen. Bei den Urnen- und Urnen-Familiengräbern entfällt diese Wartezeit. 3 Der Zeitpunkt der Grabmalsetzung ist in Absprache mit der Stelle für Bestattungen zu bestimmen.

§ 18 Vorläufiges Grabkreuz

1 Bis zur Aufstellung eines Grabmales erhält jedes Grab ein einheitliches Holzkreuz. Dieses wird spätestens nach zwei Jahren seit der Beisetzung entfernt.

§ 19 Unterhalt der Grabmale

1 Die Angehörigen sind verpflichtet, schiefstehende oder umgestürzte Grabmale aufzurichten, bzw. neu setzen zu lassen. 2 Die Stelle für Bestattungen kann nach erfolgloser Aufforderung schiefstehende oder umgestürzte Grabmale auf Kosten der Angehörigen neu aufrichten, bzw. setzen lassen.

§ A1-1

1 Die Grundform des gradlinigen Rechteckes kann geändert werden. Werden diese Grundformen in den hier angegebenen, verschiedenen Grössen angewandt, so entsteht eine Vielzahl von klaren Umrissformen, welche die innere Einheit des Grabfeldes gewährleisten.

§ A1-2

1 Grabmalgestaltung bei Erdbestattung: 2 Grabgestaltung bei Urnengräbern: 3 Gräber für Erdbestattungen und Urnen für Kinder bis zum Alter von 10 Jahren, für Fehlgeburten und Totgeburten, auf eigenständigem Grabfeld: Gleich wie bei den Urnengräbern, jedoch mit einer um 10 cm reduzierten Grabmalhöhe. 4 Urnen-Familiengräber:

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