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10 provisions
Art. 1 Titel
Art. 5
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
GL 24.04.2012 23.05.2012
SG 23.05.2012 23.05.2012 nGS 47-107
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 732.326
Vereinbarung
zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt
der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke*
vom 11. März 1991 (Stand 24. April 2012)
Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus
vereinbaren:1
I. Gegenstand und Eigentum (1.)
Art. 1*
1 Diese Vereinbarung gilt für:
a) …
b) die Stahlverbundbrücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke, umfassend
Brückenplatte, Stahlkonstruktion, Fundation, Schlepp-Platte sowie Widerlager- und Flügelmauern im unmittelbaren Bereich der Brücke;
Art. 2 c) …
1 Die Vereinbarungskantone sind Eigentümer der auf ihrem Gebiet stehenden
Brückenteile.
Art. 3 II. Unterhalt (2.)
1 Der bauliche Unterhalt umfasst die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit
notwendigen Arbeiten, insbesondere:
a) Reparaturen an tragenden Bauteilen;
b) Herausbrechen von Aussparungen;
1 In Vollzug ab 1. Januar 1991. Der ursprüngliche Erlass trägt das Doppeldatum 11. März / 2.
Juli 1991, das seit September 2013 aus technischen Gründen nicht mehr abgebildet werden
kann.
nGS 26–100
732.326
c) Anbringen von Werkleitungen und anderen Einrichtungen;
d) Änderungen an Dilatationskonstruktionen;
e) Hebe- und Verschiebearbeiten;
f) Erstellen von Ufersicherungen;
g) Ein- und Ausbau von Belägen und Abdichtungssystemen.
2 Er obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den
Brückenteilen.
Art. 4
1 Der betriebliche Unterhalt umfasst:
a) Sommerdienst, Winterdienst und technischer Dienst. Diese Dienste werden
auch an den an die Brücke anschliessenden Strassenstücken ausgeführt;
b) Reinigung der Einlaufschächte, Rohrsysteme und Dilatationsfugen;
c) Behebung örtlicher Schäden an Verschleissbelägen, Geländern, Leitschranken
und Signalisationseinrichtungen.
2 Er obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den
Brückenteilen und wird durch die Unterhaltsdienste laufend besorgt.
3 Das Baudepartement des Kantons St.Gallen und die Baudirektion des Kantons
Glarus vollziehen diese Vereinbarung.
Art. 5 III. Werkhaftung (3.)
1 Jeder Vereinbarungskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen Obligationenrechts für den Schaden, den Dritte aus mangelhaftem Unterhalt der Brücke auf
seinem Gebiet erleiden.
2 Wurde der betriebliche Unterhalt übertragen, so steht dem haftpflichtigen Vereinbarungskanton der Rückgriff auf den unterhaltspflichtigen Vereinbarungskanton
offen, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde.
Art. 6 IV. Überwachung und Information (4.)
1 Die Überwachung umfasst:
a) periodische Kontrollen des baulichen Zustandes und der Tragfähigkeit des
Brückentragwerkes sowie der Widerlager- und Flügelmauern. Sie werden in
der Regel alle fünf Jahre zur Ermittlung funktionsgefährdender Veränderungen durchgeführt;
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b) Zwischenkontrollen. Sie werden bei Bedarf an empfindlichen Brückenteilen
durchgeführt.
2 Sie obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den
Brückenteilen.
Art. 7
1 Das Baudepartement des Kantons St.Gallen und die Baudirektion des Kantons
Glarus melden einander:
a) unverzüglich festgestellte Mängel und Schäden;
b) rechtzeitig vor Baubeginn Arbeiten des baulichen Unterhaltes.
2 Sie orientieren einander frühzeitig und umfassend vor gemeinsamen Arbeiten
des baulichen Unterhaltes.
Art. 8 V. Kosten (5.)
1 Die Vereinbarungskantone tragen die Kosten des Unterhaltes nach Massgabe des
Eigentums an den Brückenteilen.
2 Sie regeln die Kostentragung bei der gegenseitigen Übertragung des betrieblichen
Unterhaltes.
Art. 9 VI. Schiedsgericht (6.)
1 Ein Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen.
2 Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus bestimmen je einen Vertreter als Mitglied des Schiedsgerichtes. Die Vertreter
bestimmen den Obmann des Schiedsgerichtes.
3 Können sich die Vertreter nicht einigen, so bestimmen der Regierungsrat des
Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus einverständlich den
Obmann.
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Art. 10 VII. Vollzugsbeginn, Dauer und Kündigung (7.)
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 1991 angewendet.
2 Sie wird bis 31. Dezember 1995 abgeschlossen und stillschweigend um ein Jahr
verlängert, wenn ein Vereinbarungskanton sie nicht ein Jahr vor Ablauf, erstmals
auf 31. Dezember 1995, schriftlich kündigt.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 26–100 11.03.1991 01.01.1991
Erlasstitel geändert 47-107 24.04.2012 keine Angabe
Art. 1 geändert 47–107 24.04.2012 keine Angabe
Art. 5 geändert 47–107 24.04.2012 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.03.1991 01.01.1991 Erlass Grunderlass 26–100
24.04.2012 keine Angabe Erlasstitel geändert 47-107
24.04.2012 keine Angabe Art. 1 geändert 47–107
24.04.2012 keine Angabe Art. 5 geändert 47–107