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Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Transitstrassen im Alpengebiet
  3. Art. 3 Verkehrskapazität
  4. Art. 3a Gotthard-Strassentunnel
  5. Art. 4 Umfahrungsstrassen
  6. Art. 5 Referendum und Inkrafttreten

6 provisions

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Artikel 84 Absatz 3 der Bundesverfassung über die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Sanierung Gotthard-Strassentunnel), in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2016 2997; BBl 2013 7315).

Art. 2 Transitstrassen im Alpengebiet

Als Transitstrassen im Alpengebiet gelten ausschliesslich: a. San Bernardinoroute: die Strecke Thusis–Bellinzona Nord; b. Gotthardroute: die Strecke Amsteg–Göschenen–Airolo–Bellinzona Nord; c. Simplonroute: die Strecke Brig–Gondo/Zwischbergen (Landesgrenze); d. Grosse St. Bernhardroute: die Strecke Sembrancher–Nordportal des Tunnels.

Art. 3 Verkehrskapazität

1 Die Verkehrskapazität der Transitstrassen darf nicht erhöht werden. 2 Als Erhöhung der Verkehrskapazität der Transitstrassen gilt namentlich: a. der Neubau von Strassen, die bestehende Strassen funktional entlasten oder ergänzen; b. die Erweiterung bestehender Strassen mit zusätzlichen Spuren. 3 Der Umbau bestehender Strassen, der in erster Linie der Substanzerhaltung und der Verkehrssicherheit dient, gilt nicht als Massnahme zur Erhöhung der Verkehrskapazität.

Art. 3a Gotthard-Strassentunnel

1 Am Gotthard-Strassentunnel kann eine zweite Tunnelröhre gebaut werden. 2 Die Kapazität des Tunnels darf jedoch nicht erweitert werden. Pro Röhre darf nur eine Fahrspur betrieben werden; ist nur eine Röhre für den Verkehr offen, so kann in dieser Röhre je eine Spur pro Richtung betrieben werden. 3 Für den Schwerverkehr durch den Gotthard-Strassentunnel ist ein Dosiersystem einzurichten. Das Bundesamt für Strassen ordnet für schwere Motorwagen zum Gütertransport einen Mindestabstand im Tunnel an. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Sanierung Gotthard-Strassentunnel), in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2016 2997; BBl 2013 7315).

Art. 4 Umfahrungsstrassen

1 Der Bau und der Ausbau von Umfahrungsstrassen zur Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr sind zulässig. 2 Strassen, die mehrere Ortschaften umfahren, fallen jedoch nur dann unter Absatz 1, wenn diese Ortschaften ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet bilden oder wenn andere Gründe der Raumplanung oder des Umweltschutzes die entsprechende Linienführung verlangen.

Art. 5 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1995 BRB vom 17. Nov. 1994

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