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19 provisions
Art. 1 der Autobahnpolizei
Auf dem schwyzerischen Teilstück der Autobahn N 3 zwischen der Kantonsgrenze Zürich–Schwyz beim Mühlebachtobel und
der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen einschliesslich der Anschlussbauwerke wird der Verkehrs-, Kriminal-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im
Werkhof Neubüel in Wädenswil ausgeübt.
II. Zuständigkeit
Art. 2 Grundsatz
1 Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons Schwyz
hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Kantons Zürich die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie
die Polizeiorgane des Kantons Schwyz, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von dieser als Verstärkung beigezogen worden sind.
2 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als
Stammkanton, der Kanton Schwyz als Gebietskanton bezeichnet.
Örtliche
Beschränkung
der
Art. 3 Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die Anschlussbauwerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.
551.171 Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N 3
2 Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschlussbauwerken ist in Situationsplänen 1: 1000 festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und
bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356
StGB3).
Sachliche
Art. 4 Zuständigkeit
Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der
in Art. 1 genannten Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehenen örtlichen Beschränkung folgende Aufgaben:
1. Die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die der Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind,
namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen;
3. die Überwachung des Strassenzustandes und die Aufsicht über die
Einrichtungen der Autobahn;
4. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt
des Beizuges der Untersuchungsbehörden und des Spezialdienstes
des Gebietskantons in schweren Fällen;
5. die Erstattung der Tatbestands- und Anzeigerapporte an die Untersuchungsbehörden des Gebietskantons und die Erstattung der
administrativ-polizeilichen Meldungen an das Polizeikommando
des Gebietskantons;
6. die Bussenerhebung auf der Stelle nach den im Gebietskanton geltenden Vorschriften.
b. Gerichtliche
Art. 5 Polizei
1 Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die
polizeiliche Fahndung, sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf der Autobahnstrecke des Gebietskantons vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts
auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt oder die
zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere
Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Die Autobahnpolizei veranlasst bei Straffällen unverzüglich die
Untersuchungsorgane des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen.
a. Strassenpolizei
Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N 3 551.171
Art. 6 Verfahren
1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die
Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwenden.
2 Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport-
und Meldewesen.
Art. 7 Rettungswesen
Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst
den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.
Art. 8 Gerichtsstand
Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis
auf die Bestimmungen des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der
Nacheile (Art. 350–356 StGB3).
Art. 9 Unterstellung
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr
Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons
und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
Art. 10 Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der schwyzerischen Strecke sind von den Vorgesetzten des
Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der schwyzerischen Strecke an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des
vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.
Art. 11 Disziplinargewalt
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
2 Disziplinarvergehen, die auf der schwyzerischen Strecke begangen werden, sind von den Behörden des Gebietskantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.
Amts- und
Art. 12 Beamtenhaftung
1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet
der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu,
soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des
Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Gebietskantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.
3 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.
551.171 Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N 3
Art. 13 Beistand
Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden
dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem
Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.
Dienstliche
Art. 14 Unfälle
Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im
Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie bei dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton.
III. Kostenregelung
Art. 15 Betriebskosten
1 Der Stammkanton ermittelt im ersten Halbjahr des
Einsatzes seiner Autobahnpolizei auf dem schwyzerischen Teilstück
der N 3 die ihm hieraus erwachsene Mehrbelastung an Personal- und
Materialaufwand, worauf in einem Zusatzprotokoll zu dieser Vereinbarung die dem Gebietskanton für die kommenden Vertragsperioden
anfallenden Kosten festgelegt werden.
2 Für diese Übergangszeit verpflichtet sich der Gebietskanton, die
Personalkosten für einen Mann als Mehrzuteilung zum vorherigen
Mannschaftsbestand der Autobahnpolizei des Stützpunktes Neubüel
zurückzuvergüten, ebenso die Motorfahrzeugkosten für die Einsatzfahrten der Autobahnpolizei auf dem schwyzerischen Teil der N 3.
3 Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung, sofern der Kostenaufwand
der Autobahnpolizei auf dem schwyzerischen Teil der N 3 sich als
wesentlich höher oder niedriger erweist als auf dem übrigen Teil des
Abschnittes.
4 Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei kommen
verhältnismässig in Abzug.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt den Polizeidirektionen der beiden Vertragskantone.
2 Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Art. 6
Abs. 2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbreiten.
Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N 3 551.171
Art. 17 Beschwerde
Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese
einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.
Inkrafttreten
und
Art. 18 Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe des
schwyzerischen Teilstückes der N 3 in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1969 abgeschlossen
und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von
einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende
schriftlich gekündigt wird.
Mitteilung an
Art. 19 den Bundesrat
Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der BV2
dem Bundesrat mitgeteilt.
1 OS 43, 156 und GS IV, 127.
2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
3 SR 311.0.
4 SR 741.01.