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Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

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Contents: 113 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Werkbegriff
  3. Art. 3 Werke zweiter Hand
  4. Art. 4 Sammelwerke
  5. Art. 5 Nicht geschützte Werke
  6. Art. 6 Begriff
  7. Art. 7 Miturheberschaft
  8. Art. 8 Vermutung der Urheberschaft
  9. Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft
  10. Art. 10 Verwendung des Werks
  11. Art. 11 Werkintegrität
  12. Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz
  13. Art. 13 Vermieten von Werkexemplaren
  14. Art. 13a Zugänglichmachen von audiovisuellen Werken
  15. Art. 14 Zutritts- und Ausstellungsrecht des Urhebers oder der Urheberin
  16. Art. 15 Schutz vor Zerstörung
  17. Art. 16 Rechtsübergang
  18. Art. 17 Rechte an Programmen
  19. Art. 18 Zwangsvollstreckung
  20. Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch
  21. Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch
  22. Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen
  23. Art. 22 Verbreitung gesendeter Werke
  24. Art. 22a Nutzung von Archivwerken der Sendeunternehmen
  25. Art. 22b Verwendung von verwaisten Werken
  26. Art. 22c Zugänglichmachen gesendeter musikalischer Werke
  27. Art. 23 Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
  28. Art. 24 Archivierungs- und Sicherungsexemplare
  29. Art. 24a Vorübergehende Vervielfältigungen
  30. Art. 24b Vervielfältigungen zu Sendezwecken
  31. Art. 24c Verwendung von Werken durch Menschen mit Behinderungen
  32. Art. 24d Verwendung von Werken zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung
  33. Art. 24e Bestandesverzeichnisse
  34. Art. 25 Zitate
  35. Art. 26 Museums‑, Messe- und Auktionskataloge
  36. Art. 27 Werke auf allgemein zugänglichem Grund
  37. Art. 28 Berichterstattung über aktuelle Ereignisse
  38. Art. 29 Im Allgemeinen
  39. Art. 30 Miturheberschaft
  40. Art. 31 Unbekannte Urheberschaft
  41. Art. 32 Berechnung
  42. Art. 33 Rechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen
  43. Art. 33a Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen
  44. Art. 34 Mehrere ausübende Künstler und Künstlerinnen
  45. Art. 35 Vergütungsanspruch für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern
  46. Art. 35a Zugänglichmachen von Darbietungen in audiovisuellen Werken
  47. Art. 36 Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern
  48. Art. 37 Rechte der Sendeunternehmen
  49. Art. 38 Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes
  50. Art. 39 Schutzdauer
  51. Art. 39a Schutz technischer Massnahmen
  52. Art. 39b Beobachtungsstelle für technische Massnahmen
  53. Art. 39c Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
  54. Art. 39d
  55. Art. 40
  56. Art. 41 Grundsatz
  57. Art. 42 Voraussetzungen
  58. Art. 43 Dauer; Veröffentlichung
  59. Art. 43a
  60. Art. 44 Verwertungspflicht
  61. Art. 45 Grundsätze der Geschäftsführung
  62. Art. 46 Tarifpflicht
  63. Art. 47 Gemeinsamer Tarif
  64. Art. 48 Grundlagen der Verteilung
  65. Art. 49 Verteilung des Verwertungserlöses
  66. Art. 50 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
  67. Art. 51
  68. Art. 52 Aufsichtsbehörde
  69. Art. 53 Umfang der Aufsicht
  70. Art. 54 Massnahmen bei Pflichtverletzungen
  71. Art. 55 Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
  72. Art. 56 Zusammensetzung der Schiedskommission
  73. Art. 57 Besetzung für den Entscheid
  74. Art. 58 Administrative Aufsicht
  75. Art. 59 Tarifgenehmigung
  76. Art. 60 Grundsatz der Angemessenheit
  77. Art. 61 Feststellungsklage
  78. Art. 62 Leistungsklagen
  79. Art. 63 Einziehung im Zivilverfahren
  80. Art. 64
  81. Art. 65 Vorsorgliche Massnahmen
  82. Art. 66 Veröffentlichung des Urteils
  83. Art. 66a Mitteilung von Urteilen
  84. Art. 67 Urheberrechtsverletzung
  85. Art. 68 Unterlassung der Quellenangabe
  86. Art. 69 Verletzung von verwandten Schutzrechten
  87. Art. 69a Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
  88. Art. 70 Unerlaubte Geltendmachung von Rechten
  89. Art. 71 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
  90. Art. 72 Einziehung im Strafverfahren
  91. Art. 73 Strafverfolgung
  92. Art. 74
  93. Art. 75 Anzeige verdächtiger Waren
  94. Art. 76 Antrag auf Hilfeleistung
  95. Art. 77 Zurückbehalten von Waren
  96. Art. 77a Proben oder Muster
  97. Art. 77b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
  98. Art. 77c Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung einer Ware
  99. Art. 77d Zustimmung
  100. Art. 77e Beweismittel
  101. Art. 77f Schadenersatz
  102. Art. 77g Kosten
  103. Art. 77h Haftungserklärung und Schadenersatz
  104. Art. 77hbis Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen
  105. Art. 77i
  106. Art. 78 Ausführungsbestimmungen
  107. Art. 79 Aufhebung von Bundesgesetzen
  108. Art. 80 Bestehende Schutzobjekte
  109. Art. 81 Bestehende Verträge
  110. Art. 81a Klagebefugnis von Lizenznehmern
  111. Art. 82 Bewilligungen für die Verwertung von Urheberrechten
  112. Art. 83 Tarife
  113. Art. 84

113 provisions

Art. 65 Vorsorgliche Massnahmen

Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: a. zur Beweissicherung; b. zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände; c. zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder d. zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 66 Veröffentlichung des Urteils

Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 66a Mitteilung von Urteilen

Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem IGE in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 67 Urheberrechtsverletzung

1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig: a. ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet; b. ein Werk veröffentlicht; c. ein Werk ändert; d. ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet; e. auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt; f. Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet; g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht; gbis. ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; h. ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet; i. ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht; k. sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen; l. ein Computerprogramm vermietet. 2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. … Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389). Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389). Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

Art. 68 Unterlassung der Quellenangabe

Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.

Art. 69 Verletzung von verwandten Schutzrechten

1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig: a. eine Werkdarbietung durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet; b. eine Werkdarbietung auf Ton‑, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt; c. Vervielfältigungsexemplare einer Werkdarbietung anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet; d. eine gesendete Werkdarbietung mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet; e. eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht; ebis. eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem vom ausübenden Künstler oder von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet; eter. eine Werkdarbietung, einen Ton- oder Tonbildträger oder eine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; f. einen Ton- oder Tonbildträger vervielfältigt, die Vervielfältigungsexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet; g. eine Sendung weitersendet; h. eine Sendung auf Ton‑, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt; i. eine auf Ton‑, Tonbild- oder Datenträger festgelegte Sendung vervielfältigt oder solche Vervielfältigungsexemplare verbreitet; k. sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Träger einer nach Artikel 33, 36 oder 37 geschützten Leistung, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen. 2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. … Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389). Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389). Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389). Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

Art. 69a Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

1 Auf Antrag der in ihrem Schutz verletzten Person wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig: a. wirksame technische Massnahmen nach Artikel 39a Absatz 2 mit der Absicht umgeht, eine gesetzlich unerlaubte Verwendung von Werken oder anderen Schutzobjekten vorzunehmen; b. Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile herstellt, einführt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet, vermietet, zum Gebrauch überlässt, dafür wirbt oder zu Erwerbszwecken besitzt oder Dienstleistungen erbringt, die:1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind, 2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben, oder 3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern; c. elektronische Informationen zur Wahrnehmung der Urheber- und verwandten Schutzrechte nach Artikel 39c Absatz 2 entfernt oder ändert; d. Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen über die Wahrnehmung von Rechten nach Artikel 39c Absatz 2 entfernt oder geändert wurden, vervielfältigt, einführt, anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet, sendet, wahrnehmbar oder zugänglich macht. 2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 3 Handlungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d sind nur strafbar, wenn sie von einer Person vorgenommen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie damit die Verletzung eines Urheber- oder verwandten Schutzrechts veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert. Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

Art. 70 Unerlaubte Geltendmachung von Rechten

Wer ohne erforderliche Bewilligung (Art. 41) Urheber- oder verwandte Schutzrechte geltend macht, deren Verwertung der Bundesaufsicht unterstellt ist (Art. 40), wird mit Busse bestraft. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 71 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 anwendbar. SR 313.0

Art. 72 Einziehung im Strafverfahren

Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht nach Artikel 69 des Strafgesetzbuches eingezogen werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). SR 311.0

Art. 73 Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. 2 Widerhandlungen nach Artikel 70 werden vom IGE nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 verfolgt und beurteilt. SR 313.0

Art. 74

1 Gegen Verfügungen des IGE und der Schiedskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 2 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 und dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: a. Beschwerden gegen Verfügungen der Schiedskommission haben keine aufschiebende Wirkung; eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall ist ausgeschlossen. b. Artikel 53 VwVG ist nicht anwendbar. c. Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen; diese kann nicht erstreckt werden. d. Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. SR 173.32 SR 172.021 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

Art. 75 Anzeige verdächtiger Waren

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, die Inhaber und Inhaberinnen der Urheber- oder der verwandten Schutzrechte sowie die zugelassenen Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst. 2 In diesem Fall ist es ermächtigt, die Ware während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigten Personen einen Antrag nach Artikel 76 stellen können. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).

Art. 76 Antrag auf Hilfeleistung

1 Haben Inhaber und Inhaberinnen beziehungsweise klageberechtigte Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder eine zugelassene Verwertungsgesellschaft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie beim BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Ware zu verweigern. 2 Die Antragsteller und Antragstellerinnen können gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Ware vernichtet wird: a. im ordentlichen Verfahren (Art. 77c–77h); oder b. im vereinfachten Verfahren (Art. 77hbis), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt. 3 Sie können im Antrag nach Absatz 2 verlangen, dass die Ware ihnen übergeben wird, damit sie sie selber vernichten. 4 Der Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 77 Absätze 3 und 4 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden. 5 Der Bundesrat bestimmt, was als Kleinsendung gilt; er berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten. 6 Die Antragsteller und Antragstellerinnen haben alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben zu machen, welche das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Ware. 7 Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).

Art. 77 Zurückbehalten von Waren

1 Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 76 Absatz 1 den Verdacht, dass das Verbringen der Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so: a. behält es die Ware zurück; und b. teilt es dies einerseits dem Antragsteller oder der Antragstellerin und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit. 2 Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 76 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 76 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 77hbis. 3 Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller oder die Antragstellerin die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser oder diese vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. 4 In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. 5 Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).

Art. 77a Proben oder Muster

1 Während des Zurückbehaltens der Ware ist das BAZG ermächtigt, dem Antragsteller oder der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm oder ihr die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten. 2 Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin entnommen und versandt. 3 Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller oder bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Ausdruck gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 77b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 77 Absatz 1 informiert das BAZG den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 77a Absatz 1. 2 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin kann verlangen, zur Wahrung seiner beziehungsweise ihrer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein. 3 Das BAZG kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 77c Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung einer Ware

1 … 2 Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt das BAZG dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 77 Absatz 1 mit. 3 … Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).

Art. 77d Zustimmung

1 Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin erforderlich. 2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Heute: Art. 77 Abs. 3 und 4.

Art. 77e Beweismittel

Vor der Vernichtung der Ware entnimmt das BAZG Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 77f Schadenersatz

1 Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller oder die Antragstellerin für den entstandenen Schaden. 2 Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller oder der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 77g Kosten

1 Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin. 2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 77e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 77f Absatz 1. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 77h Haftungserklärung und Schadenersatz

1 Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann das BAZG das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin ihm eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann das BAZG vom Antragsteller oder von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. 2 Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 77hbis Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen

1 Das BAZG behält eine Ware zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und: a. es aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 76 Absatz 1 den Verdacht hat, dass das Verbringen der Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst; und b. ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 76 Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde. 2 Es kann die Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens dem IGE übertragen. 3 Die zuständige Behörde informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über den Verdacht und die zurückbehaltene Ware und weist ihn oder sie darauf hin, dass die Ware vernichtet wird, wenn er oder sie die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt. 4 Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung innerhalb der Frist nach Absatz 3 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 77 Absätze 3 und 4, 77a, 77b und 77h. 5 Stimmt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Vernichtung zu oder lässt er oder sie sich innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Behörde die Ware auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin frühestens drei Monate nach der Information nach Absatz 3 oder überlässt sie dem Antragsteller oder der Antragstellerin zur Vernichtung, sofern sie oder er dies nach Artikel 76 Absatz 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche des Antragstellers oder der Antragstellerin gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin sind ausgeschlossen. 6 Die zuständige Behörde informiert den Antragsteller oder die Antragstellerin über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- oder Ausland der nach Absatz 5 vernichteten Waren. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).

Art. 77i

1 Die Rechtsinhaber und -inhaberinnen, die in ihren Urheberrechten oder in ihren verwandten Schutzrechten verletzt werden, dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies zum Zweck der Strafantragsstellung oder der Strafanzeigeerstattung notwendig ist und sie rechtmässig darauf zugreifen können. Sie dürfen diese Daten auch für die adhäsionsweise Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen oder für deren Geltendmachung nach abgeschlossenem Strafverfahren verwenden. 2 Sie haben den Zweck der Datenbearbeitung, die Art der bearbeiteten Daten und den Umfang der Datenbearbeitung offenzulegen. 3 Sie dürfen die Personendaten nach Absatz 1 nicht mit Daten verknüpfen, die zu anderen Zwecken gesammelt wurden.

Art. 78 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 79 Aufhebung von Bundesgesetzen

Es werden aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst; b. das Bundesgesetz vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten. [BS 2 817; AS 1955 855] [BS 2 834]

Art. 80 Bestehende Schutzobjekte

1 Dieses Gesetz gilt auch für Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen waren. 2 War die Verwendung eines Werkes, einer Darbietung, eines Ton- und Tonbildträgers oder einer Sendung, die nach diesem Gesetz widerrechtlich wäre, bisher erlaubt, so darf sie vollendet werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde.

Art. 81 Bestehende Verträge

1 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Urheber- oder verwandte Schutzrechte und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen bleiben nach dem bisherigen Recht wirksam. 2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Verträge nicht anwendbar auf Rechte, die erst durch dieses Gesetz geschaffen werden. 3 Die Artikel 13a und 35a sind nicht anwendbar auf Verträge, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2019 abgeschlossen wurden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

Art. 81a Klagebefugnis von Lizenznehmern

Die Artikel 62 Absatz 3 und 65 Absatz 5 sind nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 82 Bewilligungen für die Verwertung von Urheberrechten

Die nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten zugelassenen Verwertungsgesellschaften müssen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine neue Bewilligung (Art. 41) nachsuchen. [BS 2 834]

Art. 83 Tarife

1 Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft. 2 Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend gemacht werden.

Art. 84

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1993 Art. 74 Abs. 1: 1. Januar 1994. BRB vom 26. April 1993

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