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Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden

Basel-Stadt · 562.400 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

3 provisions

§ 1

Vollzug des Bundesgesetzes 1 Das Präsidialdepartement vollzieht das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden. 2 Auf Gesuch erteilt die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartementes als Bewilligungsbehörde die in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis c des Bundesgesetzes vorgesehenen Bewilligungen.

§ 2

Zeitliche Beschränkung 1 Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes ist untersagt 1. zwischen 18.30 und 08.00 Uhr; die Fachstelle Messen und Märkte kann nach Rücksprache mit der Kantonspolizei für besondere Anlässe Ausnahmen bewilligen, sowie 2. an öffentlichen Ruhetagen; vorbehalten bleiben die im Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und Ladenöffnung vorgesehenen Ausnahmen.

§ 3

Örtliche Beschränkung 1 Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes ist untersagt 1. in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung sowie 2. in privaten Liegenschaften, sofern dies durch Aufschrift oder auf andere Weise kundgetan wird. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 4) 1) SR 943.1. 2) SR 943.11. 3) SG 811.100. 4) Wirksam seit 16. 1. 2011. Reisendengewerbe: Verordnung 562.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.01.2011 16.01.2011 Erlass Erstfassung KB 15.01.2011 Reisendengewerbe: Verordnung 562.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.01.2011 16.01.2011 Erstfassung KB 15.01.2011

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