Art. 1
In Anhang XV des Abkommens erhält der Text von Nummer 1ha (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission) folgende Fassung: "32023 R 2832: Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023), berichtigt in ABl. L, 2024/90320, 30.5.2024. Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 1 wird folgender Absatz angefügt: ‚3) Diese Verordnung gilt nur für Bereiche, die unter die Art. 61 bis 64 des EWR-Abkommens fallen.‘ b) In Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 wird die Angabe ‚des Art. 107 Abs. 1 AEUV‘ durch die Angabe ‚des Art. 61 Abs. 1 des EWR-Abkommens‘ ersetzt. c) In Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚nach Art. 108 Abs. 3 AEUV‘ durch die Angabe ‚nach Art. 1 Abs. 3 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen‘ ersetzt."