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Verordnung zum Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst

Walchwil · 4.2-3.1 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Zahngesundheitserziehung
  3. § 3 Tarif und Kostentragung
  4. § 4 Kostentragung für weitere Massnahmen durch die Gemeinden
  5. § 5 Datenschutz
  6. § 6 Gutscheine

6 provisions

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Zahngesundheitserziehung und die Kostentragungen.

§ 2 Zahngesundheitserziehung

1 Die regelmässig stattfindende Gesundheitsförderung im Kindergarten und Primarstufe (1.–4. Klasse) vermittelt den Kindern die Entstehung der Zahnschäden und die bewusste Prophylaxe. Die Gesundheitserziehung umfasst die Aufklärung über Ernährungsregeln, die regelmässige und korrekte Mundhygiene und den Nutzen der Fluoridanwendung. Die Kinder werden stufengerecht unterrichtet und gezielt in der Eigenverantwortung gefördert. 2 Die Gesundheitsförderung erfolgt durch speziell geschulte Schulzahnpflege-Instruktorinnen und Instruktoren (SZPI). Sie sind für die Gruppenprophylaxe verantwortlich und besuchen die Klassen zweimal jährlich für eine Lektion. Die Aus- und Weiterbildung dieser Instruktorinnen und Instruktoren ist sicher zu stellen.

§ 3 Tarif und Kostentragung

1 Die Leistungen für den zahnärztlichen Schuluntersuch werden nach den Tarifvorgaben des DENTOTAR® an die berechtigten Zahnärzte vergütet. Die Grundtaxe für die Arbeitsplatzdesinfektion (Pos. 4.0300) wird honoriert. 2 Der Taxpunktwert für die Abrechnung des zahnärztlichen Schuluntersuchs beträgt CHF 1.–. Der Taxpunktwert wird an die Teuerung angepasst (Indexstand 102 Punkte [Dezember 2015 = 100]). Dieser Wert wird alle 5 Jahre überprüft und bei einer Teuerung ab 3% Differenz bis spätestens Ende Februar mit Kostenwirkung auf das kommende Schuljahr entsprechend angepasst. 3 Die Gemeinde übernimmt keine Kosten, welche durch unentschuldigtes Versäumen einer zahnärztlichen Untersuchung entstanden sind. Ebenfalls werden keine Kosten für Material (z.B. Zahnseide, ‑pasta, ‑gel, ‑bürsten etc.) sowie für UV/MV/KVG-Formulare übernommen.

§ 4 Kostentragung für weitere Massnahmen durch die Gemeinden

1 Eine Kostenbeteiligung durch eine Krankenversicherung muss bei jeder subventionierten Behandlung vorab geprüft werden. Der Bescheid der Krankenversicherung ist mit dem Rückerstattungsantrag und den entsprechenden Belegen innerhalb von zwei Jahren der Gemeinde einzureichen. 2 Narkosekosten werden pro Schuljahr zu 20%, maximal CHF 500.– von der Gemeinde übernommen. 3 Die Beiträge werden erst beim Nachweis der bezahlten Zahnarztrechnung und Abrechnung der Krankenkasse vergütet. Im Einzelfall werden Bagatellbeiträge von weniger als CHF 100.– nicht ausgerichtet. 4 Die gemeindlichen Kostenbeiträge richten sich nach folgendem Tarif: 4.1 steuerbares Einkommen (Reineinkommen): steuerbares Einkommen (Reineinkommen) Punkte bis CHF 50'000.– 5 CHF 50'001.––CHF 60'000.– 4 CHF 60'001.––CHF 70'000.– 3 CHF 70'001.––CHF 80'000.– 2 CHF 80'001.––CHF 90'000.– 1 CHF 90'001.––CHF 100'000.– 0 CHF 100'001.––CHF 110'000.– -1 CHF 110'001.––CHF 120'000.– -2 CHF 120'001.––CHF 130'000.– -3 CHF 130'001.––CHF 140'000.– -4 ab CHF 140'000.– -5 4.2 Reinvermögen: Reinvermögen Punkte bis CHF 50'000.– 5 CHF 50'001.––CHF 75'000.– 4 CHF 75'001.––CHF 100'000.– 3 CHF 100'001.––CHF 125'000.– 2 CHF 125'001.––CHF 150'000.– 1 CHF 150'001.––CHF 175'000.– 0 CHF 175'001.––CHF 200'000.– -1 CHF 200'001.––CHF 225'000.– -2 CHF 225'001.––CHF 250'000.– -3 CHF 250'001.––CHF 275'000.– -4 ab CHF 275'000.– -5 4.3 Punkteskala: Punkteskala Gemeindeanteil 9 bis 10 Punkte 80% 7 bis 8 Punkte 60% 5 bis 6 Punkte 40% 3 bis 4 Punkte 20% bis 2 Punkte 0% 5 Die Ermittlung der notwendigen Steuerdaten erfolgt mit elektronischem Datenaustausch im Abrufverfahren zwischen der Steuerverwaltung und der gemeindlichen Finanzabteilung. 6 Massgebend sind das steuerbare Einkommen (Reineinkommen) und das Reinvermögen gemäss letzter, rechtskräftiger Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung. Diese darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. 7 Bei länger zurückliegenden Veranlagungen sind Kopien der jeweils aktuellsten Einkommens- und Vermögensnachweise analog der Steuererklärung einzureichen. Gleiches gilt bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen. 8 Zur Berechnung der Kostenbeiträge reichen die Erziehungsberechtigten der gemeindlichen Finanzabteilung entweder die letzte, rechtskräftige Veranlagung ein oder können dieser die ausdrückliche Einwilligung für einen elektronischen Zugriff auf die aggregierten Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung erteilen.

§ 5 Datenschutz

1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten sowie des Amtsgeheimnisses beziehungsweise das Berufsgeheimnis der Zahnärztinnen und Zahnärzte.

§ 6 Gutscheine

1 Ein verlorener Gutschein kann während der Dauer des Schuljahres gegen eine Gebühr von CHF 20.– einmalig ersetzt werden (Anfrage beim Schulsekretariat).

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