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V vom 14. August 2001 über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums (LPMGV)

Liechtenstein · 411.451 · ordinance

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Contents: 66 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
  2. Art. 1a Begriffsbestimmungen
  3. Art. 2 Nachteilsausgleich
  4. Art. 2a Schüler der Unterstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
  5. Art. 2b Schüler der Realschule
  6. Art. 2c Schüler anderer Schulen
  7. Art. 2d Zusätzliche sportspezifische Aufnahmebedingungen für die Sportklasse
  8. Art. 2e Aufnahme in die bilinguale Klasse der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
  9. Art. 3 Zweck
  10. Art. 4 Aufbau und Inhalt
  11. Art. 5 Fächerkategorien und -angebote
  12. Art. 5a Stützmassnahmen bei Sportklassen
  13. Art. 6 Lektionentafeln
  14. Art. 7 Veröffentlichung des Lehrplanes
  15. Art. 7a Bilingualer Unterricht
  16. Art. 7b Sprachaufenthalt
  17. Art. 8 Zweck
  18. Art. 9 Zeugnisausgabe
  19. Art. 10 Benotung der Leistungen
  20. Art. 11 Bezug zum Lehrplan
  21. Art. 12 Beurteilung von Arbeitshaltung und Betragen
  22. Art. 13 Bemerkungen im Zeugnis
  23. Art. 14 Kenntnisnahme, Unterschrift
  24. Art. 15 Notenlisten
  25. Art. 16 Zweck
  26. Art. 17 Zwischenbericht bei gefährdeter Promotion
  27. Art. 18 Bericht bei schwerwiegenden Beanstandungen
  28. Art. 19 Zustellungsempfänger
  29. Art. 20 Notengebung in den einzelnen Fächern
  30. Art. 21 Promotionsfächer
  31. Art. 22 Promotionsbedingungen
  32. Art. 23 Promotionsdurchschnitt, Minuspunkte
  33. Art. 23a Profilwechsel
  34. Art. 24 Provisorium
  35. Art. 25 Ausnahme bei besonderen Fällen
  36. Art. 26 Provisorische Beförderung; Rückversetzung
  37. Art. 27 Wiederholung einer Schulstufe
  38. Art. 28 Überspringen einer Schulstufe
  39. Art. 29 Klassenkonferenz
  40. Art. 30 Abgangszeugnis
  41. Art. 31 Zulassung
  42. Art. 32 Facharbeiten
  43. Art. 33 Massgebliche Fächer und Kurse
  44. Art. 34 Zeitpunkt
  45. Art. 36 b) Schriftliche Maturaprüfungen
  46. Art. 37 c) Mündliche Maturaprüfungen
  47. Art. 38 Prüfungsinhalte
  48. Art. 38a Prüfung in englischer Sprache
  49. Art. 39 Aufgabenstellung, Beurteilung und Aufsicht
  50. Art. 40 Hilfsmittel
  51. Art. 41 Unredlichkeit
  52. Art. 42 Verhinderung
  53. Art. 43 Leistungsbeurteilung
  54. Art. 45 b) Erfahrungsnoten
  55. Art. 46 c) Prüfungsnoten
  56. Art. 47 d) Maturanoten
  57. Art. 48 Voraussetzungen für die Verleihung des Maturazeugnisses
  58. Art. 49 Inhalt des Zeugnisses
  59. Art. 50 Wiederholung der Maturaprüfungen
  60. Art. 51 Bestellung, Zusammensetzung, Amtsdauer
  61. Art. 52 Sitzungen, Beschlussfassung
  62. Art. 53 Aufgaben
  63. Art. 54 Beschwerderecht
  64. Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
  65. Art. 56 Übergangsbestimmungen
  66. Art. 57 Inkraftreten

66 provisions

Art. 31 Zulassung

1) Zu den Maturaprüfungen wird vorbehaltlich Art. 50 zugelassen, wer: a) die 6. und 7. Schulstufe vollständig besucht hat; b) am Ende der 7. Schulstufe einen Promotionsdurchschnitt von mindestens 4.0 bei höchstens 2.5 Minuspunkten und höchstens vier ungenügenden Noten aufweist; und c) zwei angenommene Facharbeiten vorweisen kann. Bei Schülern der bilingualen Klasse muss mindestens eine Facharbeit in englischer Sprache abgefasst sein. 2) Ist aufgrund des Leistungsstandes ein erfolgreiches Abschneiden an den Maturaprüfungen zu erwarten, kann zugunsten des Schülers in begründeten Ausnahmefällen von den Zulassungserfordernissen gemäss Abs. 1 abgewichen werden. Als begründet gelten insbesondere: a) krankheitsbedingte Abwesenheit; b) Zuzug vom Ausland; c) auswärtiger Schulbesuch zum Zweck des Erlernens einer Fremdsprache; d) Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm.

Art. 32 Facharbeiten

1) Facharbeiten müssen bis spätestens an den von der Maturakommission festgesetzten Terminen vorgelegt werden. 2) Facharbeiten werden durch die Lehrpersonen in Worten beurteilt. 3) Die beurteilende Lehrperson entscheidet, ob eine Facharbeit als angenommen gilt. 4) Das Nähere wird in einem von der Lehrerkonferenz zu erlassenden Reglement festgelegt.

Art. 33 Massgebliche Fächer und Kurse

1) Für die Erlangung der Matura sind mit Ausnahme des Faches Sport alle Grundlagen- und Profilfächer der 6. und 7. Schulstufe gemäss Anhang massgeblich. 2) Aufgehoben 3) Ausser bei Sportklassen sind für die Erlangung der Matura die vom Schüler während der zwei letzten Schuljahre ausgewählten Wahlpflichtkurse massgeblich.

Art. 34 Zeitpunkt

1) Die Maturaprüfungen werden am Ende der 7. Schulstufe durchgeführt. 2) Die schriftlichen Prüfungen müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen abgeschlossen sein.

Art. 36 b) Schriftliche Maturaprüfungen

1) Schriftliche Maturaprüfungen finden statt in den Grundlagenfächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch. 2) Ausserdem findet eine schriftliche Maturaprüfung, je nach Wahl des Profils, in einem der folgenden Profilfächer statt: a) Profil "Lingua": Latein; b) Profil "Neue Sprachen": Spanisch; c) Profil "Kunst, Musik und Pädagogik": Bildnerisches Gestalten oder Musizieren; d) Profil "Wirtschaft und Recht": Integrationsfach Wirtschaft und Betriebswirtschaftslehre; e) Profil "Mathematik und Naturwissenschaften": Biologie, Chemie, Geografie oder Physik. 3) Im Profil "Kunst, Musik und Pädagogik" kann im gewählten Profilfach die schriftliche durch eine praktische Prüfung ersetzt oder ergänzt werden.

Art. 37 c) Mündliche Maturaprüfungen

1) Für die mündlichen Maturaprüfungen hat der Schüler je ein Fach aus den folgenden drei Fächergruppen auszuwählen: a) Deutsch, Geschichte, Philosophie, Religion und Kultur, Kunst- oder Musikerziehung; b) Englisch, Französisch; c) Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Geografie, Wirtschaft/Recht, Statistik. 2) Ausserdem hat der Schüler ein Profilfach des von ihm gewählten Profils auszuwählen. Ein Profilfach darf nicht gewählt werden, wenn es nach Abs. 1 schon für eine mündliche Maturaprüfung gewählt wird.

Art. 38 Prüfungsinhalte

Durch die Maturaprüfungen wird festgestellt, inwieweit ein Schüler die im Lehrplan festgelegten Lernziele erreicht hat. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse gelegt werden. Die sprachliche Ausdrucksfähigkeit ist angemessen zu berücksichtigen.

Art. 38a Prüfung in englischer Sprache

1) Schüler der bilingualen Klasse werden in mindestens zwei der nach Art. 7a festgelegten Grundlagen- und Profilfächern in englischer Sprache geprüft, mindestens je einmal in einer schriftlichen und einer mündlichen Maturaprüfung. 2) Die Maturakommission bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die in englischer Sprache zu prüfenden Fächer.

Art. 39 Aufgabenstellung, Beurteilung und Aufsicht

1) Die Aufgaben werden durch die Lehrpersonen gestellt; Aufgabenstellungen für die schriftlichen Prüfungen bedürfen der Genehmigung durch die Maturakommission. 2) Die mündlichen Prüfungen werden durch die Lehrperson unter Aufsicht von Experten abgenommen. Experte und Lehrperson setzen die Prüfungsnoten gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Maturakommission aufgrund des vom Experten erstellten Prüfungsprotokolls. 3) Die schriftlichen Prüfungen werden durch die Lehrpersonen des betreffenden Faches beurteilt. Die Aufsicht erfolgt gemäss dem Prüfungsplan der Maturakommission.

Art. 40 Hilfsmittel

1) Die Schüler haben die Prüfungen selbständig zu absolvieren. 2) Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrpersonen im Einvernehmen mit der Maturakommission festgelegt.

Art. 41 Unredlichkeit

1) Werden unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder andere Unredlichkeiten begangen, kann die Maturakommission einen Schüler von der Prüfung ausschliessen, die Ausstellung des Maturazeugnisses verweigern oder ein bereits ausgestelltes Maturazeugnis für ungültig erklären. Alle Maturaprüfungen gelten in diesen Fällen als nicht bestanden. 2) Schüler, die wegen Unredlichkeit die Maturaprüfungen nicht bestanden haben, müssen die ganze Prüfung wiederholen und können erst im kommenden Jahr wieder zu den Maturaprüfungen zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Maturakommission. In schweren Fällen kann die Maturakommission die Wiederholung der Maturaprüfungen verweigern. 3) Die Schüler sind vor Beginn der Maturaprüfungen auf die Bestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 aufmerksam zu machen.

Art. 42 Verhinderung

Ist ein Schüler zufolge Krankheit, Unfalls oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes verhindert, an den Maturaprüfungen teilzunehmen, setzt die Maturakommission einen besonderen Prüfungstermin für diesen Schüler fest.

Art. 43 Leistungsbeurteilung

1) Es werden die Leistungen in den Maturafächern und Wahlpflichtkursen beurteilt. 2) Die Beurteilung erfolgt mittels Noten (Art. 10).

Art. 45 b) Erfahrungsnoten

1) Als Erfahrungsnote eines Maturafaches gilt die Note des Jahreszeugnisses: a) der 7. Schulstufe, sofern das Fach während zwei Semestern auf dieser Stufe erteilt wird; b) der 6. Schulstufe, sofern das Fach nicht auf der 7. Stufe erteilt wird. 2) Die Leistungen in den Wahlpflichtkursen werden in einer einzigen Note zusammengefasst. Diese ergibt sich aus dem Mittel der Jahreszeugnisse der 6. und 7. Schulstufe.

Art. 46 c) Prüfungsnoten

1) Schriftliche und mündliche Prüfungen werden mit ganzen oder halben Noten beurteilt. 2) In Fächern mit mündlicher und schriftlicher Prüfung ist die Prüfungsnote das ungerundete Mittel der beiden Noten; in Fächern mit nur einer Prüfung ist die erteilte Note zugleich die Prüfungsnote.

Art. 47 d) Maturanoten

1) Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Die so ermittelte Note ist die Maturanote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine Prüfung stattfindet, wird die Rundung auf die Maturanote direkt von der Erfahrungsnote aus vorgenommen. 2) Ergibt das Mittel aus der Erfahrungs- und der Prüfungsnote eine Viertelnote, hat die Maturakommission nach Anhörung der beteiligten Lehrpersonen eine Auf- oder Abrundung nach der nächsten ganzen oder halben Zahl vorzunehmen.

Art. 48 Voraussetzungen für die Verleihung des Maturazeugnisses

1) Die Maturakommission entscheidet, ob die Bedingungen für die Verleihung des Maturazeugnisses erfüllt sind. 2) Die Bedingungen sind erfüllt, wenn: a) der ungerundete Durchschnitt der Maturanoten in den für die Maturität massgeblichen Fächern und Kursen (Art. 33) mindestens 4.0 beträgt; und b) höchstens 2.5 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Maturanoten jedoch vier nicht übersteigt. 3) Bei der Ermittlung des Notendurchschnitts nach Abs. 2 Bst. a sind die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik sowie die Profil- und Grundlagenfächer gemäss Anhang doppelt zu zählen.

Art. 49 Inhalt des Zeugnisses

1) Das Maturazeugnis enthält: a) die Aufschrift "Fürstentum Liechtenstein" und den Vermerk "Maturaausweis, ausgestellt nach der Verordnung vom 14. August 2001 über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums"; b) die Aufschrift "Liechtensteinisches Gymnasium"; c) den Namen, den Vornamen, den Bürgerort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit) und das Geburtsdatum des Inhabers; d) die Angabe der Zeit, während der das Liechtensteinische Gymnasium besucht worden ist, mit Datum des Eintritts und des Austritts; e) einen Hinweis auf das gewählte Profil; f) die Maturanoten der für die Maturität massgeblichen Fächer und Kurse gemäss Art. 33; g) die Themen der beiden Facharbeiten und die besuchten Wahlpflichtkurse; h) die Unterschriften des Rektors des Gymnasiums und des Präsidenten der Maturakommission. 2) Das Maturazeugnis enthält ausser den Maturanoten gemäss Abs. 1 Bst. f die Note des Faches Sport. Die Note wird nach den Bestimmungen gemäss Art. 45 festgelegt. 3) Im Maturazeugnis können nach dem von der Lehrerkonferenz zu erlassenden Reglement (Art. 32 Abs. 4) Prädikate für die Facharbeiten angeführt werden.

Art. 50 Wiederholung der Maturaprüfungen

Wer die Bedingungen gemäss Art. 48 Abs. 2 nicht erfüllt, kann die Maturaprüfungen nach Wiederholung des vollen letzten Schuljahres ein zweites Mal ablegen. Ein dritter Versuch ist nicht gestattet.

Art. 51 Bestellung, Zusammensetzung, Amtsdauer

1) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Maturaprüfungen eine aus sieben Mitgliedern bestehende Kommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. 2) Der Vorsitz und dessen Stellvertretung wird durch die Regierung bestimmt. 3) Der Leiter oder ein von ihm bestimmter Vertreter des Schulamtes ist von Amtes wegen Mitglied. 4) Die Schulleitung hat beratende Stimme.

Art. 52 Sitzungen, Beschlussfassung

1) Die Sitzungen der Maturakommission erfolgen nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzes. 2) Die Maturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder dessen Stellvertretung und vier weitere Mitglieder anwesend sind. 3) Die Maturakommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.

Art. 53 Aufgaben

Die Maturakommission hat folgende Aufgaben: a) sie entscheidet über die Zulassung zu den Maturaprüfungen (Art. 31); b) sie setzt die für die Abgabe der Facharbeiten massgeblichen Termine fest (Art. 32), genehmigt den Prüfungsplan (Art. 35 Abs. 1) und die Aufgabenstellungen für die schriftlichen Prüfungen (Art. 39 Abs. 1) und bestimmt die in englischer Sprache zu prüfenden Fächer (Art. 38a Abs. 2); c) sie bestellt die für die Durchführung der Maturaprüfungen notwendigen Experten, wobei Mitglieder der Maturakommission von Amts wegen als Experten gelten; d) sie entscheidet bei Uneinigkeit in den Beurteilungen von Lehrperson und Experte (Art. 39 Abs. 2); e) sie entscheidet über die anzuordnenden Massnahmen zwecks Ahndung von Unredlichkeiten (Art. 41); f) sie setzt bei Verhinderung eines Schülers aus berücksichtigungswürdigen Gründen einen besonderen Prüfungstermin fest (Art. 42); g) sie entscheidet, ob Viertelnoten als Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote auf oder abzurunden sind (Art. 47 Abs. 2) und ob die Bedingungen für die Verleihung des Maturazeugnisses erfüllt sind (Art. 48); h) sie regelt alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Maturaprüfungen.

Art. 54 Beschwerderecht

1) Gegen Beschlüsse der Klassenkonferenz betreffend die Notengebung, die Beurteilungen in Arbeitshaltung und Betragen, die provisorische Beförderung oder die Nichtbeförderung können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erheben. Ist ein Schüler mündig, steht ihm dieses Recht ausschliesslich zu. 2) Gegen Beschlüsse der Maturakommission kann der mündige Schüler binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erheben.

Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden vorbehaltlich Art. 56 aufgehoben: a) Verordnung vom 10. Mai 1988 über die Notengebung und Beförderung am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 1988 Nr. 23; b) Verordnung vom 16. April 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 1991 Nr. 29; c) Verordnung vom 13. Juli 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 1999 Nr. 153; d) Verordnung vom 8. August 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 2000 Nr. 152; e) Verordnung vom 23. Dezember 1993 über den Lehrplan für das Liechtensteinische Gymnasium, LGBl. 1994 Nr. 17; f) Verordnung vom 23. März 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan für das Liechtensteinische Gymnasium, LGBl. 1999 Nr. 83; g) Verordnung vom 8. August 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan für das Liechtensteinische Gymnasium, LGBl. 2000 Nr. 153;

Art. 56 Übergangsbestimmungen

1) Die in Art. 55 aufgeführten Verordungen finden weiterhin Anwendung auf: a) die Schulstufen 5, 6, 7 und 8 des Gymnasialtypus B oder E im Schuljahr 2001/2002 b) die Schulstufen 6, 7, und 8 des Gymnasialtypus B oder E im Schuljahr 2002/2003 c) die Schulstufen 7 und 8 des Gymnasialtypus B oder E im Schuljahr 2003/2004 d) die Schulstufe 8 des Gymnasialtypus B oder E im Schuljahr 2004/2005 2) Schulamt und Rektorat legen die Eingliederung derjenigen Schüler in ein Profil gemäss Anhang fest, für welche der Besuch der bisherigen Gymnasialtypen nicht mehr möglich ist.

Art. 57 Inkraftreten

Diese Verordnung tritt am 20. August 2001 (Beginn des Schuljahres 2001/2002) in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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