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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"

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Contents: 9 provisions
  1. Eingangsformel
  2. Art 1
  3. Art 2
  4. Art 3
  5. Art 4
  6. Art 5 Rechtliche Behandlung stillgelegter Flächen
  7. Art 6
  8. Art 7 Berlin-Klausel
  9. Art 8 Inkrafttreten

Proposed changes to this act

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9 provisions

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Propose a change

Art 5 Rechtliche Behandlung stillgelegter Flächen

Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen; die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Grundstückverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutzrechts und der Statistik finden auf diese Flächen weiterhin Anwendung. Das Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stillegungsperiode in derselben Art und in demselben Umfang wie zum Zeitpunkt der Antragstellung nutzen zu können, bleibt bestehen. Satz 1 erster Halbsatz gilt nicht für das Recht der Sozialversicherung. Ferner gelten die Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Flächen aufgeforstet oder so umgestaltet worden sind, daß sie später nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können.

Propose a change

Art 6

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der vom 1. Juli 1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Propose a change

Art 7 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Propose a change

Art 8 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft. (2)

Propose a change

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