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Gebührentarif des Staatsarchivs

St. Gallen · 147.12 · other

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 als Tarif:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1 als Tarif:2

Fotokopien und Scans 1 Das Staatsarchiv erhebt Gebühren für: a) von Archivpersonal erstellte Fotokopien und Scans von Archivgut, je Seite Fr. 1.–; b) von Kundinnen und Kunden erstellte Fotokopien und Scans von Bibliotheksgut, je Seite Fr. –.20, ausgenommen bei Verwendung eines eigenen Geräts; c) Rückkopien aus Mikrofilmen, je Kopie Fr. –.20. 2 Die Versandkostenpauschalen betragen: a) für Zustellungen im Inland Fr. 5.–; b) für Zustellungen ins Ausland Fr. 10.–.

Art. 2

Qualitätsreproduktionen 1 Das Staatsarchiv erhebt folgende Gebühren für Qualitätsreproduktionen durch den fototechnischen Dienst: a) Bilddateien, je Bilddokument und Versand aus digitalem Langzeitarchiv Fr. 20.–; b) Spezialreproduktionen auf Wunsch der Kundin oder des Kunden Fr. 40.–. 2 Für die Speicherung auf USB-Speicherstick und dessen Aushändigung wird ein Zuschlag von Fr. 10.– erhoben. 1 sGS 147.1. 2 In Vollzug ab 1. Juni 2019. nGS 2019-030 147.12

Art. 3

Beratungen 1 Das Staatsarchiv erhebt Gebühren für: a) Beratungen vor Ort und telefonische Beratungen von mehr als 1 Stunde, je angebrochene 30 Minuten Fr. 60.–; b) schriftliche Beratungen mit einem Aufwand von mehr als 1 Stunde, je angebrochene 30 Minuten Fr. 80.–.

Art. 4

Wiederbeschaffung von Dokumenten 1 Das Staatsarchiv erhebt für die Wiederbeschaffung von amtlichen Dokumenten für Private oder die Bereitstellung von Grundlagen für die Wiederbeschaffung eine Grundgebühr von Fr. 10.–. 2 Als Zuschlag werden erhoben: a) für den Rechercheaufwand von weniger als 1 Stunde Fr. 20.–; b) für den Rechercheaufwand von mehr als 1 Stunde je angebrochene 30 Minuten Fr. 10.–.

Art. 5

Archivführungen 1 Das Staatsarchiv erhebt für Archivführungen in Gruppen eine Gebühr von Fr. 70.– je mitwirkende Archivmitarbeiterin oder mitwirkenden Archivmitarbeiter. 2 Archivführungen für Mitarbeitende von öffentlichen Organen nach Art. 1 Bst. a des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 20113, für Studierende von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen, einschliesslich Dozentinnen und Dozenten, sowie für Schülerinnen und Schüler von Volks-, Mittel- und Berufsschulen, einschliesslich Lehrpersonen, sind gebührenfrei.

Art. 6

Verzicht auf Gebührenerhebung 1 Von öffentlichen Organen nach Art. 1 Bst. a des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 20114 werden keine Gebühren erhoben, wenn sie Leistungen des Staatsarchivs zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe beanspruchen. 2 Das Staatsarchiv kann Schülerinnen und Schülern oder Studierenden die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn dies im Interesse der schulischen oder universitären Geschichtsforschung ist. 3 sGS 147.1. 4 sGS 147.1. 147.12 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-030 19.03.2019 01.06.2019 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 19.03.2019 01.06.2019 Erlass Grunderlass 2019-030

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